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Amtsordnung für Schleswig-Holstein

Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003


Fundstelle: GVOBl. 2003, S. 112
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.12.2006, GVBl. 2006, S. 285

Änderungen
1. § 17 geändert (Ges.v. 15.6.2004, GVOBl. S. 153
2. § 6 geändert (Ges.v. 18.06.2004, GVOBl. S. 180)
3. mehrfach geändert (Ges.v. 01.02.2005 (GVOBl. S. 57)
4. § 10a geändert (Ges.v. 01.02.2005 (GVOBl. S. 66)
5. mehrfach geändert (Ges.v. 28.03.2006 (GVOBl. S. 28)
6. mehrfach geändert (Ges.v. 14.12.2006 (GVOBl. S. 278)
7. §§ 4, 21 und 22 geändert (Ges.v. 14.12.2006 (GVOBl. S. 285)

Inhaltsübersicht:

§§

Erster Teil
Allgemeines 1 - 2

Zweiter Teil

Aufgaben der Ämter 3 - 8

Dritter Teil

Organisation der Ämter 9 - 15
Abschnitt I: Amtsausschuss 9 - 12
Abschnitt II: 13 - 15 Ehrenamtlich verwaltete Ämter
Abschnitt III: Hauptamtlich verwaltete Ämter 15 a - 15 d

Vierter Teil

Weitere Grundsätze für die Verwaltung der Ämter
16 - 19

Fünfter Teil

Finanzierung der Ämter
20 - 22

Sechster Teil
Besondere Bestimmungen
22 a - 24

Siebter Teil

Schlussbestimmungen
24 a - 26 a

Erster Teil
Allgemeines


§ 1
Allgemeine Stellung der Ämter


(1) Die Ämter sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie dienen der Stärkung der Selbstverwaltung der amtsangehörigen Gemeinden. Die Ämter treten als Träger von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung an die Stelle der amtsangehörigen Gemeinden, soweit dieses Gesetz es bestimmt oder zulässt.

(2) Über den Zusammenschluss von Gemeinden zu Ämtern, über die Änderung und Auflösung sowie über den Namen und den Sitz des Amtes entscheidet das Innenministerium nach Anhörung der beteiligten Gemeindevertretungen und Kreistage. Die Richtlinien des § 2 sind zu beachten. Die Kommunalaufsichtsbehörde regelt die Geltung von Satzungen des Amtes nach § 70 des Landesverwaltungsgesetzes und die Auseinandersetzung. Für die Auseinandersetzung gilt § 16 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechend.

(3) Das Amt soll zur Durchführung seiner Aufgaben eine eigene Verwaltung einrichten (§ 7). Wenn das Amt auf eigene Beschäftigte und Verwaltungseinrichtungen verzichtet, muss es entweder
1. die Verwaltung einer größeren amtsangehörigen Gemeinde mit deren Zustimmung in Anspruch nehmen (§ 23) oder
2. eine Verwaltungsgemeinschaft nach § 19 a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vereinbaren; eine Verwaltungsgemeinschaft ist nicht zulässig mit einem Amt, wenn eines der Ämter weniger als 8000 Einwohnerinnen und Einwohner umfasst. Das Innenministerium kann anordnen, dass ein Amt auf eigene Beschäftigte und Verwaltungseinrichtungen verzichtet und die Verwaltung einer größeren amtsangehörigen Gemeinde in Anspruch nimmt, wenn dies einer leistungsfähigen, sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung dient; das Amt und die amtsangehörigen Gemeinden sind zu hören.

(4) Die Ämter führen Dienstsiegel. Sie können Wappen und Flaggen führen. Vor der Entscheidung über die Annahme neuer und die Änderung von Wappen und Flaggen hat das Amt hinsichtlich der Gestaltung das Benehmen mit dem Landesarchiv Schleswig-Holstein herzustellen.


§ 2
Abgrenzung der Ämter


(1) Jedes Amt soll ein abgerundetes Gebiet umfassen, dessen Größe und Einwohnerzahl so zu bemessen ist, dass eine leistungsfähige, sparsame und wirtschaftlich arbeitende Verwaltung erreicht wird. Hierbei sind die örtlichen Verhältnisse, im Besonderen die Wege-, Verkehrs-, Schul- und Wirtschaftsverhältnisse sowie die kirchlichen, kulturellen und geschichtlichen Beziehungen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(2) Die Ämter sollen in der Regel nicht weniger als 8 000 Einwohnerinnen und Einwohner umfassen.



Zweiter Teil
Aufgaben der Ämter



§ 3
Amt und Gemeinde


(1) Das Amt bereitet im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Beschlüsse der Gemeinde vor und führt nach diesen Beschlüssen die Selbstverwaltungsaufgaben der amtsangehörigen Gemeinden durch. Ein Beschluss ist nicht auszuführen, soweit er das Recht verletzt. Beabsichtigt das Amt, einen Beschluss wegen Rechtsverletzung nicht auszuführen, hat es die Gemeinde unverzüglich zu unterrichten. Die Gemeinde kann nach Anhörung des Amtes mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde beschließen, einzelne Selbstverwaltungsaufgaben selbst durchzuführen. Ist die Gemeinde in einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, so wird sie durch das Amt vertreten; dies gilt nicht in den Fällen, in denen das Amt Verfahrensbeteiligter ist oder zwei amtsangehörige Gemeinden Verfahrensbeteiligte sind.

(2) Die Ämter sind ferner Träger der gesetzlichen und der ihnen nach § 5 übertragenen Aufgaben.

(3) Die Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde kann einem Beschluss des Amtsausschusses widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Er ist an die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher zu richten und hat aufschiebende Wirkung. Der Beschluss ist aufgehoben, wenn der Amtsausschuss den Widerspruch nicht binnen eines Monats, frühestens jedoch nach drei Tagen, zurückweist; der Beschluss bedarf der Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder des Amtsausschusses.


§ 4
Gesetzliche Aufgaben der Ämter

(1) Das Amt ist Träger der ihm und den amtsangehörigen Gemeinden übertragenen Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung. § 3 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(2) Den Ämtern können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung neue Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.

(3) Das Amt besorgt die Kassengeschäfte oder die Aufgaben der Finanzbuchhaltung und die Vorbereitung der Aufstellung der Haushaltspläne für die amtsangehörigen Gemeinden.

(4) Das Amt hat über die öffentlichen Aufgaben, die mehrere amtsangehörige Gemeinden betreffen und eine gemeinsame Abstimmung erfordern, zu beraten und auf ihre Erfüllung hinzuwirken.

§ 5
Übertragene Aufgaben


(1) Über die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 hinaus können mehrere amtsangehörige Gemeinden gemeinsam dem Amt Selbstverwaltungsaufgaben übertragen. Bei der Beschlussfassung haben die Mitglieder des Amtsausschusses, deren Gemeinden von der Übertragung nicht betroffen sind, kein Stimmrecht.´

(2) Die Gemeinden können eine Rückübertragung verlangen, wenn sich die Verhältnisse, die der Übertragung zugrunde lagen, so wesentlich geändert haben, dass den Gemeinden ein Festhalten an der Übertragung nicht weiter zugemutet werden kann. Soweit erforderlich, erfolgt in diesen Fällen eine Auseinandersetzung in entsprechender Anwendung der für Gebietsänderungen der Gemeinden geltenden Vorschriften. Die Rückübertragung bedarf der Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn das Amt mit der Rückübertragung nicht einverstanden ist.

(3) Wird aufgrund einer Übertragung oder einer Rückübertragung eine Berichtigung des Grundbuchs oder anderer öffentlicher Bücher erforderlich, genügt zum Nachweis des Eigentumsübergangs eine Bestätigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die öffentlichen Bücher zu berichtigen. Die durch die Übertragung oder die Rückübertragung erforderlichen Rechtshandlungen sind frei von öffentlichen Abgaben und Verwaltungskosten.

(4) Die Kreise können den Ämtern Selbstverwaltungsaufgaben nur aufgrund gesetzlicher Bestimmungen übertragen.


§ 5 a



- entfällt -


§ 6
Datenübermittlungen an amtsangehörige Gemeinden


Die Meldebehörden der Ämter dürfen den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden zur Erfüllung ihrer Repräsentationspflicht bei der Anmeldung, der Abmeldung, bei einem Alters-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubiläum, bei der Geburt eines Kindes und bei einem Sterbefall folgende Daten der Einwohnerinnen und Einwohner ihrer Gemeinde übermitteln:
1. Vor- und Familiennamen,
2. Doktorgrad,
3. Ordens- oder Künstlernamen,
4. Tag der Geburt,
5. Geschlecht,
6. gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter,
7. Staatsangehörigkeiten,
8. Anschrift, Haupt- oder Nebenwohnung,
9. Tag des Ein- oder Auszugs,
10. Familienstand und
11. Sterbetag.
Bei Ehejubiläen oder Lebenspartnerschaftsjubiläen darf zusätzlich der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft übermittelt werden. Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag und spätere Geburtstage; Ehejubiläen oder Lebenspartnerschaftsjubiläen sind das 50. oder ein späteres Ehejubiläum oder Lebenspartnerschaftsjubiläum. Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre nach § 28 Abs. 7 und 8 des Landesmeldegesetzes im Melderegister gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden; bei Ehejubiläen oder Lebenspartnerschaftsjubiläen gilt das auch für die Daten der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, für die eine solche Auskunftssperre nicht gespeichert ist.


§ 7
Ausstattung der Ämter

Das Amt stellt für die Durchführung seiner Aufgaben die erforderlichen Beschäftigten und Verwaltungseinrichtungen zur Verfügung; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.


§ 8
- entfällt -



Dritter Teil
Organisation der Ämter



Abschnitt I
Amtsausschuss


§ 9
Zusammensetzung des Amtsausschusses

(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden. Gemeinden über 1.000 Einwohnerinnen und Einwohner entsenden weitere Mitglieder in den Amtsausschuss. Ihre Zahl beträgt
in Gemeinden über 1.000 bis 2.000 Einwohnerinnen und Einwohner 1,
in Gemeinden über 2.000 bis 3.000 Einwohnerinnen und Einwohner 2,
in Gemeinden über 3.000 bis 4.000 Einwohnerinnen und Einwohner 3,
in Gemeinden über 4.000 bis 5.000 Einwohnerinnen und Einwohner 4,
in Gemeinden über 5.000 bis 6.000 Einwohnerinnen und Einwohner 5,
in Gemeinden über 6.000 bis 7.000 Einwohnerinnen und Einwohner 6,
in Gemeinden über 7.000 bis 8.000 Einwohnerinnen und Einwohner 7.
Gemeinden über 8.000 Einwohnerinnen und Einwohner bis 10.000, 12.000, 14.000 usw.
Einwohnerinnen und Einwohner entsenden zusätzlich 1, 2, 3 usw. weitere Mitglieder. Für die Anzahl der weiteren Mitglieder ist die Einwohnerzahl maßgebend, die der letzten allgemeinen Wahl zu den Gemeindevertretungenzugrunde gelegen hat. Bei Gebietsänderungen gilt § 133 Abs. 2 der Gemeindeordnung entsprechend.

(2) Die Gemeindevertretungen wählen die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses aus ihrer Mitte. Jede Fraktion kann verlangen, dass das von der Gemeinde zu entsendende weitere Mitglied oder die zu entsendenden weiteren Mitglieder auf Vorschlag der nach Satz 3 vorschlagsberechtigten Fraktion oder Fraktionen gewählt wird oder werden. In diesem Fall steht der Fraktion oder den Fraktionen das Vorschlagsrecht in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Für die Wahl gilt § 39 Abs. 1 der Gemeindeordnung entsprechend. Die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister wird auf den Wahlvorschlag der Fraktion angerechnet, der sie oder er im Zeitpunkt dieser Wahl angehört.

(3) Die Gemeindevertretungen wählen aus ihrer Mitte Stellvertretende für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitglieder des Amtsausschusses. Die Hauptsatzung des Amtes bestimmt die Anzahl der Stellvertretenden je Mitglied des Amtsausschusses. Hat eine Fraktion das Verlangen nach Absatz 2 Satz 2 gestellt, erfolgt die Wahl der Stellvertretenden eines weiteren Mitglieds auf Vorschlag der Fraktion, die das weitere Mitglied vorgeschlagen hat; die Wahl der Stellvertretenden der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters erfolgt auf Vorschlag der Fraktion, der sie oder er im Zeitpunkt der Wahl der Stellvertretenden angehört. Für die Wahl gilt § 39 Abs. 1 der Gemeindeordnung entsprechend. Die Stellvertretenden vertreten das Mitglied im Fall der Verhinderung in der Reihenfolge, in der sie vorgeschlagen sind. § 33 Abs. 1 Satz 5 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(4) Die von den Gemeinden zu entsendenden weiteren Mitglieder müssen binnen 60 Tagen nach dem Tag der Gemeindewahl gewählt werden. Der Amtsausschuss muss binnen weiterer 14 Tage zusammentreten; bis zum Zusammentritt des neuen Amtsausschusses bleibt der alte Amtsausschuss tätig.

(5) Die Bürgermeisterin, die ihr Amt oder der Bürgermeister, der sein Amt oder das weitere Mitglied, das seinen Sitz in der Gemeindevertretung verliert, scheidet aus dem Amtsausschuss aus.

(6) Scheidet ein weiteres Mitglied aus dem Amtsausschuss aus, wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger nach Absatz 2 gewählt; jede Fraktion kann verlangen, dass alle Wahlstellen von weiteren Mitgliedern der Gemeinde neu besetzt werden. In diesem Fall verlieren die weiteren Mitglieder der Gemeinde zu Beginn der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung ihre Wahlstellen. Satz 1 Halbsatz 2 gilt nicht, wenn die Wahlstelle eines stellvertretenden Mitglieds des Amtsausschusses frei wird. Wer freiwillig ausscheidet, kann in den Amtsausschuss nicht wieder gewählt werden.


§ 10
Aufgaben und Arbeitsweise des Amtsausschusses

(1) Der Amtsausschuss trifft alle für das Amt wichtigen Entscheidungen und überwacht ihre Durchführung. Er kann Entscheidungen, auch für bestimmte Aufgabenbereiche, allgemein durch die Hauptsatzung oder im Einzelfall durch Beschluss auf den Hauptausschuss, die Ausschüsse oder die Amtsdirektorin oder den Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher, übertragen; die Übertragungsbefugnis ist in entsprechender Anwendung des § 28 der Gemeindeordnung beschränkt. Die allgemein übertragenen Entscheidungen können in einer Anlage zur Hauptsatzung(Zuständigkeitsordnung) geregelt werden. In diese kann jeder Einsicht nehmen. Darauf ist in der Bekanntmachung der Hauptsatzung hinzuweisen. Die Zuständigkeitsordnung bedarf abweichend von § 24a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung nicht der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Hat der Amtsausschuss die Entscheidung im Einzelfall übertragen, so kann er selbst entscheiden, wenn der Hauptausschuss, der andere Ausschuss oder die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher, noch nicht entschieden hat.

(2) Der Amtsausschuss ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, oberste Dienstbehörde; er ist Dienstvorgesetzter der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers und ihrer oder seiner Stellvertretenden in ehrenamtlich verwalteten Ämtern sowie der Stellvertretenden der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors; er hat keine Disziplinarbefugnis. Der Amtsausschuss kann Zuständigkeiten nach Satz 1 Halbsatz 1 mit Ausnahme der Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers in ehrenamtlich verwalteten Ämtern auf die leitende Verwaltungsbeamtin oder den leitenden Verwaltungsbeamten, in hauptamtlich verwalteten Ämtern auf den Hauptausschuss übertragen.

(3) Der Amtsausschuss beschließt in ehrenamtlich verwalteten Ämtern über die Einstellung der Beschäftigten des Amtes. Er kann die Entscheidung mit Ausnahme der Bestellung der leitenden Verwaltungsbeamtin oder des leitenden Verwaltungsbeamten durch die Hauptsatzung ganz oder teilweise auf die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher und/oder die leitende Verwaltungsbeamtin oder den leitenden Verwaltungsbeamten übertragen. Der Amtsausschuss kann jedoch dann die Entscheidung auch im Einzelfall jederzeit an sich ziehen, wenn die Hauptsatzung dies bestimmt.

(4) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt der Amtsausschuss allgemein oder im Einzelfall. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Amtsausschusses. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Aussprache wird in öffentlicher Sitzung entschieden. In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind spätestens in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, wenn nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. § 35 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(5) Die Gemeindevertreterinnen und -vertreter können an den Sitzungen des Amtsausschusses teilnehmen. Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen des Amtsausschusses teilzunehmen. Ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort erteilen. Sie oder er ist verpflichtet, in den Sitzungen des Amtsausschusses Auskunft zu erteilen.


§ 10 a
Ausschüsse des Amtsausschusses


(1) Der Amtsausschuss bildet einen oder mehrere Ausschüsse zur Vorbereitung seiner Beschlüsse. Die Hauptsatzung bestimmt die ständigen Ausschüsse, ihr Aufgabengebiet und die Zahl ihrer Mitglieder.

(2) Wenn die Hauptsatzung dies bestimmt, können neben Mitgliedern des Amtsausschusses auch andere Bürgerinnen und Bürger zu Mitgliedern von Ausschüssen gewählt werden. Sie müssen der Gemeindevertretung einer amtsangehörigen Gemeinde angehören oder angehören können. Ihre Zahl darf die der Mitglieder des Amtsausschusses im Ausschuss nicht erreichen.

(3) Der Amtsausschuss kann stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse wählen; für die Stellvertretenden gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 33 Abs. 1 Satz 4 und 5 der Gemeindeordnung entsprechend.

(4) Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie oder er ist verpflichtet, in den Sitzungen der Ausschüsse Auskunft zu erteilen. Die Mitglieder des Amtsausschusses können an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(5) Im Übrigen gilt § 46 Abs. 6, 7, 8, 11, und 12 der Gemeindeordnung entsprechend.



§ 11
Wahl und Stellung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers
und ihrer oder seiner Stellvertretenden


(1) Der Amtsausschuss wählt in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte für die Dauer der allgemeinen Wahlzeit der Gemeindevertretungen die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher sowie eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter und eine zweite Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter. Die Wahl der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers leitet das älteste Mitglied, die Wahl der Stellvertretenden leitet die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher. Scheidet die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher aus, leitet die Stellvertreterin oder der Stellvertreter, in den Fällen des Absatzes 3 das älteste Mitglied, die Wahl der neuen Amtsvorsteherin oder des neuen Amtsvorstehers.

(2) Die Mitglieder, die auf Vorschlag einer politischen Partei oder einer Wählergruppe in die Gemeindevertretung gewählt sind, können verlangen, dass die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und die Stellvertretenden auf ihren Vorschlag gewählt werden; Mitglieder verschiedener Wählergruppen können sich zu einer Gruppierung zusammenschließen. In diesem Fall steht das Vorschlagsrecht den Mitgliedern der Partei, Wählergruppe oder Gruppierung in der Reihenfolge der Höchstzahlen zu, die sich aus der Teilung der Anzahl der Mitglieder der Partei, Wählergruppe oder Gruppierung im Amtsausschuss durch 1, 2 und 3 ergeben. Für die Wahl gilt § 39 Abs. 1 der Gemeindeordnung entsprechend.

(3) Werden während der Wahlzeit eine oder mehrere Wahlstellen frei, gilt für die Wahl der Nachfolgerin oder des Nachfolgers Absatz 2 entsprechend. Wird das Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 gestellt, werden die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und die Stellvertretenden in der nächsten Sitzung des Amtsausschusses neu gewählt; die bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber bleiben bis zur Neuwahl im Amt.´

(4) Gruppierungen nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 sind nur vorschlagsberechtigt, wenn ihre Bildung der amtierenden Amtsvorsteherin oder dem amtierenden Amtsvorsteher schriftlich und unter Benennung der die Gruppierung bildenden Mitglieder vor Beginn der Sitzung, in der die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und die Stellvertretenden gewählt werden, angezeigt worden ist.

(5) Die Mitglieder, die nicht auf Vorschlag einer Partei oder Wählergruppe in die Gemeindevertretung gewählt sind, und die dem Amtsausschuss angehörenden Bürgermeisterinnen und Bürgermeister hauptamtlich verwalteter Gemeinden sowie von Gemeinden mit Gemeindeversammlung können sich zur Ausübung des Vorschlagsrechts den Mitgliedern einer Partei oder Wählergruppe oder einer Gruppierung nach Absatz 2 Satz 1 mit deren Zustimmung anschließen. Der Anschluss ist bis zu Beginn der Sitzung, in der die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und die Stellvertretenden gewählt werden, schriftlich gegenüber der amtierenden Amtsvorsteherin oder dem amtierenden Amtsvorsteher zu erklären.

(6) In ehrenamtlich verwalteten Ämtern werden die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und die Stellvertretenden für die Dauer ihrer Wahlzeit zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher wird vom ältesten Mitglied des Amtsausschusses, die Stellvertretenden werden von der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher in öffentlicher Sitzung des Amtsausschusses vereidigt und in ihr Amt eingeführt. Sie leisten den Beamteneid. Scheidet die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher aus, erfolgt die Vereidigung und Einführung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, in den Fällen des Absatzes 3 durch das älteste Mitglied. Erhält ein Amt nach § 15 a Abs. 1 eine hauptamtliche Verwaltung, enden mit diesem Zeitpunkt die Ehrenbeamtenverhältnisse der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers und der Stellvertretenden.´

(7) Nach Ablauf der allgemeinen Wahlzeit der Gemeindevertretungen bleiben die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher sowie die Stellvertretenden bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger, längstens für die Dauer von drei Monaten seit dem Zusammentritt des neu gebildeten Amtsausschusses, im Amt.



§ 12
Aufgaben der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers, Stellvertretung


(1) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher führt den Vorsitz im Amtsausschuss. Sie oder er vertritt den Amtsausschuss in gerichtlichen Verfahren. Sie oder er kann an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen; ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(2) Die Stellvertretenden vertreten die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher im Fall der Verhinderung in der Reihenfolge ihrer Wahl; § 15 Abs. 5 Satz 1 bleibt unberührt. § 33 Abs. 1 Satz 5 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(3) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher darf in ehrenamtlich verwalteten Ämtern mit einer oder einem der Stellvertretenden nicht in der Weise des § 22 Abs. 1 der Gemeindeordnung verbunden sein. Entsteht der Hinderungsgrund während der Amtszeit, so scheidet die Stellvertreterin oder der Stellvertreter aus.

Abschnitt II
Ehrenamtlich verwaltete Ämter


§ 13
Aufgaben der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers


(1) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher leitet die Verwaltung des Amtes ehrenamtlich nach den Grundsätzen und Richtlinien des Amtsausschusses und im Rahmen der von ihm bereitgestellten Mittel. Sie oder er bereitet die Beschlüsse des Amtsausschusses vor und führt sie durch. Sie oder er ist für die sachliche Erledigung der Aufgaben und den Geschäftsgang der Verwaltung verantwortlich.

(2) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der leitenden Verwaltungsbeamtin oder des leitenden Verwaltungsbeamten. Sie oder er kann Beamtinnen, Beamte und Angestellte des Amtes im Benehmen mit der leitenden Verwaltungsbeamtin oder dem leitenden Verwaltungsbeamten mit der Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten beauftragen; § 15 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.

(3) Dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen, ordnet die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher für den Amtsausschuss und für die Ausschüsse an. Sie oder er darf diese Befugnis nicht übertragen. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind dem Amtsausschuss oder dem Ausschuss unverzüglich mitzuteilen. Der Amtsausschuss oder der Ausschuss kann die Eilentscheidung aufheben, soweit nicht bereits Rechte Dritter entstanden sind.

(4) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher führt die Aufgaben durch, die dem Amt zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind. Sie oder er ist dafür der Aufsichtsbehörde verantwortlich. Soweit die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher bei der Durchführung dieser Aufgaben nach Ermessen handeln kann, kann sie oder er sich vom Amtsausschuss beraten lassen.

(5) Die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher, die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte und, soweit die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher dies bestimmt, andere Beamtinnen und Beamte und Angestellte des Amtes, sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse teilzunehmen. Der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher und der leitenden Verwaltungsbeamtin oder dem leitenden Verwaltungsbeamten ist auf Wunsch das Wort zu erteilen; den beauftragten anderen Vertreterinnen und Vertretern der Amtsverwaltung kann das Wort erteilt werden. Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte ist verpflichtet, in den Sitzungen Auskunft zu erteilen.


§ 14
- entfällt -



§ 15
Leitende Verwaltungsbeamtin, leitender Verwaltungsbeamter

(1) In ehrenamtlich verwalteten Ämtern wird eine leitende Verwaltungsbeamtin oder ein leitender Verwaltungsbeamter bestellt. Erhält ein Amt nach § 15 a Abs. 1 eine hauptamtliche Verwaltung, endet mit diesem Zeitpunkt die Bestellung; die beamtenrechtliche Stellung der Beamtin oder des Beamten bleibt unberührt.

(2) Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte des Amtes muss die Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst oder den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.

(3) Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten, Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter des Amtes. Sie oder er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und berät die ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister unter der Leitung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers und nach näherer Regelung in der Hauptsatzung; § 24 a in Verbindung mit §§ 51 , 56 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.

(4) Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte ist verpflichtet, die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher rechtzeitig auf rechtliche Bedenken gegen beabsichtigte oder getroffene Entscheidungen des Amtsausschusses oder seiner Ausschüsse hinzuweisen.

(5) Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte vertritt die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher bei der Durchführung der Aufgaben, die dem Amt zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind. § 13 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


Abschnitt III
Hauptamtlich verwaltete Ämter


§ 15 a
Hauptamtliche Verwaltung


(1) In Ämtern mit mehr als 8000 Einwohnerinnen und Einwohnern kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die Verwaltung von einer hauptamtlichen Amtsdirektorin oder einem hauptamtlichen Amtsdirektor geleitet wird. Dies gilt nicht in den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 . Verzichtet ein hauptamtlich verwaltetes Amt nach § 1 Abs. 3 Satz 2 auf eigene Dienstkräfte und Verwaltungseinrichtungen oder wird ein solcher Verzicht angeordnet, tritt die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor mit dem Zeitpunkt des Übergangs der Verwaltung in den einstweiligen Ruhestand.

(2) Führt ein Amt die Geschäfte einer amtsfreien Gemeinde oder eines anderen Amtes, werden die Einwohnerzahlen zusammengezählt.


§ 15 b

Amtsdirektorin, Amtsdirektor

(1) Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor wird durch den Amtsausschuss gewählt.

(2) Die Amtszeit der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors beträgt nach näherer Regelung in der Hauptsatzung mindestens sechs und höchstens acht Jahre. Sie beginnt mit dem Amtsantritt.

(3) Wählbar zur Amtsdirektorin oder zum Amtsdirektor ist, wer
1. die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
2. am Wahltag das 27. Lebensjahr vollendet hat und im Falle der Erstwahl das 60. Lebensjahr nicht vollendet hat.

(4) Vor der Wahl ist die Stelle öffentlich auszuschreiben; davon kann bei einer Wiederwahl durch Beschluss mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Amtsausschusses, im Übrigen nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde abgesehen werden. Die Wahl oder Wiederwahl ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers zulässig.

(5) Die gewählte Amtsdirektorin oder der gewählte Amtsdirektor wird zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt. Sie oder er ist im Fall der Wiederwahl verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie oder er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wiederernannt werden soll. Bei einer Weigerung, das Amt weiterzuführen, ist die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 des Landesbeamtengesetzes zu entlassen. Bei einer Wiederwahl ist eine neue Ernennungsurkunde auszuhändigen; der Diensteid ist erneut zu leisten.

(6) Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor und, soweit sie oder er dies bestimmt, andere Beamtinnen und Beamte und Angestellte des Amtes, sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse teilzunehmen. Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor ist verpflichtet, in den Sitzungen Auskunft zu erteilen; ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Den beauftragten anderen Vertreterinnen und Vertretern der Amtsverwaltung kann das Wort erteilt werden.

(7) Die §§ 55 und 58 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.


§ 15 c

Stellvertretende

(1) Der Amtsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der allgemeinen Wahlzeit der Gemeindevertretungen bis zu drei Stellvertretende der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors. Für die Wahl gilt § 11 Abs. 2 bis 5 entsprechend.

(2) Im Übrigen gelten die §§ 57 e und 58 der Gemeindeordnung entsprechend.


§ 15 d
Hauptausschuss


Der Amtsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Hauptausschuss. Die §§ 45 a bis 45 c der Gemeindeordnung gelten entsprechend.



Vierter Teil
Weitere Grundsätze für die Verwaltung der Ämter



§ 16
Beschäftigte der amtsangehörigen Gemeinden

Eine amtsangehörige Gemeinde, die die Geschäfte des Amtes führt (§ 1 Abs. 3), kann eigene Beschäftigte einstellen; § 15 Abs. 2 gilt entsprechend. Wenn eine andere amtsangehörige Gemeinde eigene Beschäftigte hat, ermäßigt sich die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nach der Festsetzung der Kommunalaufsichtsbehörde bis auf die Hälfte.


§ 17
- entfällt -



§ 18
Haushalts- und Wirtschaftsführung der Ämter



Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Ämter gelten die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend.


§ 19

Kommunalaufsicht

(1) Das Land übt die Aufsicht darüber aus, dass die Ämter ihre Aufgaben rechtmäßig erfüllen; die Fachaufsicht in Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung bleibt unberührt. Die Kommunalaufsichtsbehörden sollen die Ämter vor allem beraten und unterstützen.´

(2) Kommunalaufsichtsbehörde ist die Landrätin oder der Landrat. Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das Innenministerium.

(3) § 121 Abs. 3 und 4 und die §§ 122 bis 131 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.


§ 19 a
Aufsicht bei Kreisgrenzen überschreitenden Ämtern

Besteht das Amt aus Gemeinden mehrerer Kreise, ist die Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Sitz des Amtes liegt.



Fünfter Teil

Finanzierung der Ämter



§ 20
- entfällt -


§ 21
Kosten in besonderen Fällen


(1) Soweit das Amt Träger von Selbstverwaltungsaufgaben ist, hat es die ihm entstehenden Zweckausgaben oder Zweckaufwendungen und Zweckauszahlungen auf die beteiligten Gemeinden umzulegen. Die Umlage soll in der Regel nach dem Verhältnis des Nutzens der beteiligten Gemeinden bemessen werden (Umlagegrundlage). Der Amtsausschuss setzt die Umlagegrundlage im Benehmen mit den beteiligten Gemeinden fest. Sind alle Gemeinden beteiligt, soll die Umlage nach den Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes erhoben werden (Zusatzamtsumlage).

(2) Führt das Amt nach § 3 Abs. 1 für eine Gemeinde die Verwaltungsgeschäfte einer Einrichtung, so ist für die Gebührenfestsetzung von der Gemeinde der Verwaltungsaufwand in Höhe des vom Amt festgesetzten Verwaltungskostenanteils zu berücksichtigen und dem Amt zu erstatten.


§ 22
Amtsumlage


(1) Soweit andere Finanzmittel den Finanzbedarf der Ämter nicht decken, ist eine Umlage von den amtsangehörigen Gemeinden, gemeindefreien Grundstücken und Gutsbezirken zu erheben (Amtsumlage).

(2) Die Amtsumlage wird nach den Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes erhoben. Die Umlageverpflichteten können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag eine von Satz 1 abweichende Erhebung der Amtsumlage vereinbaren.

Sechster Teil
Besondere Bestimmungen

 

§ 22 a
Gleichstellungsbeauftragte

(1) Zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Mann und Frau haben die Ämter Gleichstellungsbeauftragte zu bestellen. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in Ämtern mit mehr als 15 000 Einwohnerinnen und Einwohnern grundsätzlich hauptamtlich tätig; das Nähere regelt die Hauptsatzung. Die Hauptsatzung soll im Übrigen bestimmen, dass die Gleichstellungsbeauftragte in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig ist und an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse teilnehmen kann. Ihr ist in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Gleichstellungsbeauftragte wird vom Amtsausschuss bestellt. Die Bestellung zur Gleichstellungsbeauftragten kann aus Gründen, die in der Person oder in dem Verhalten der Gleichstellungsbeauftragten liegen, oder wegen dringender dienstlicher Erfordernisse mit der Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Amtsausschusses oder in entsprechender Anwendung des § 626 BGB widerrufen werden.

(2) Verstößt eine Maßnahme, die der Entscheidung der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern der leitenden Verwaltungsbeamtin oder des leitenden Verwaltungsbeamten, obliegt, nach Auffassung der Gleichstellungsbeauftragten gegen §§ 3 bis 8 , 12 , 13, 15 Abs. 1 oder 16 des Gleichstellungsgesetzes vom 13. September 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 34), kann sie schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen drei Tagen Widerspruch erheben. Hält die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor oder die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte den Widerspruch für begründet, hilft sie oder er ihm ab. Anderenfalls hat sie oder er den Amtsausschuss zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt unter Beifügung des Widerspruchs der Gleichstellungsbeauftragten und der Nichtabhilfeentscheidung. Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor oder die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte kann die Maßnahme frühestens zehn Werktage nach erfolgter Unterrichtung ausführen. Dringende Maßnahmen können sofort ausgeführt werden. Die Gründe dafür sind dem Amtsausschuss mitzuteilen.

(3) Die Verpflichtung des Amtes zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten nach Absatz 1 geht in den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 auf die geschäftsführende Gemeinde über. Die Gleichstellungsbeauftragte der geschäftsführenden Gemeinde hat die Rechte einer Gleichstellungsbeauftragten des Amtes. § 23 Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt in den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 entsprechend. Die Gleichstellungsbeauftragte ist in diesen Fällen grundsätzlich hauptamtlich tätig, wenn die Gesamtzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der an der Verwaltungsgemeinschaft Beteiligten 15 000 übersteigt. § 19 a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit findet keine Anwendung.

(5) Die Hauptsatzungen der amtsangehörigen Gemeinden sollen bestimmen, dass die Gleichstellungsbeauftragte an den Sitzungen der Gemeindevertretungen und der Ausschüsse dieser Gemeinden teilnehmen kann. Ihr ist dort in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(6) Wird eine Gemeinde in ein Amt eingegliedert ohne dass ihr die Geschäfte des Amtes übertragen werden, bleibt die Gleichstellungsbeauftragte der Gemeinde zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Aufgabenwahrnehmung ein weiteres Jahr im Amt, wenn nicht ein Weiterbestehen der Funktion über diesen Zeitraum hinaus vorgesehen wird. Werden Ämter zu einem neuen Amt zusammengeschlossen, bleiben die Gleichstellungsbeauftragten dieser Ämter bis zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten des neuen Amtes tätig.


§ 23

Geschäftsführung des Amtes durch eine amtsangehörige Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft

(1) Nimmt das Amt die Verwaltung einer größeren amtsangehörigen Gemeinde in Anspruch (§ 1 Abs. 3), kann die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher fachliche Weisungen erteilen. § 10 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 gilt hierfür nicht. Für die geschäftsführende Gemeinde gelten § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 bis 3 nicht; im Übrigen bleiben die Rechte und Pflichten des Amtes als Träger von Aufgaben unberührt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde hat die Rechte und Pflichten einer leitenden Verwaltungsbeamtin oder eines leitenden Verwaltungsbeamten des Amtes.

(2) Die geschäftsführende Gemeinde kann dem Amt durch öffentlich-rechtlichen Vertrag weitergehende Rechte, insbesondere bei der Bestellung von Beschäftigten, einräumen.

(3) Bei Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 haben die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde und die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor oder die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte des geschäftsführenden Amtes abweichend von § 19 a Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit die Rechte und Pflichten einer leitenden Verwaltungsbeamtin oder eines leitenden Verwaltungsbeamten des auf eigene Beschäftigte und Verwaltungseinrichtungen verzichtenden Amtes.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister mit Zustimmung des Amtsausschusses die Rechte und Pflichten einer leitenden Verwaltungsbeamtin oder eines leitenden Verwaltungsbeamten ganz oder teilweise auf eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Verwaltung übertragen, die oder der über die erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde verfügt.


§ 24
Überkommene Aufgaben in den Kreisen
Nordfriesland und Dithmarschen


(1) Die Ämter (Kirchspielslandgemeinden) der Kreise Nordfriesland und Dithmarschen führen auch die Aufgaben weiter, die sie bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes über die §§ 3, 4 und 5 hinaus wahrnehmen (überkommene Aufgaben). Die amtsangehörigen Gemeinden können die Rückübertragung dieser Aufgaben verlangen.

(2) Für die Kosten dieser Aufgaben gilt § 21 .


Siebter Teil
Schlussbestimmungen



§ 24 a
Entsprechende Anwendung der Gemeindeordnung

Folgende Vorschriften der Gemeindeordnung gelten entsprechend, wobei an die Stelle der Gemeindevertretung der Amtsausschuss, an die Stelle der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und an die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher, treten:
§ 4 (Satzungen),
§ 7 (Organe),
§ 10 (Repräsentation),
§ 16 a (Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner),
§ 16 c (Einwohnerfragestunde, Anhörung),
§ 16 d (Hilfe bei Verwaltungsangelegenheiten),
§ 16 e (Anregungen und Beschwerden),
§ 17 Abs. 2 und 3 (Anschluss- und Benutzungszwang),
§ 18 (Öffentliche Einrichtungen),
§§ 19 bis 23 (Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeit),
§ 24 (Entschädigungen, Ersatz für Sachschäden, Zuwendungen),
§ 24 a (Kündigungsschutz, Freizeitgewährung),
§ 25 (Vertretung der Gemeinde in Vereinigungen),
§ 26 Abs. 2 (Verleihung einer Ehrenbezeichnung),
§ 27 Abs. 2 und 3 (Unterrichtung der Gemeindevertretung, Sperrwirkung)
§ 28 (Vorbehaltene Aufgaben),
§ 29 (Zuständigkeit bei Interessenwiderstreit),
§ 30 (Kontrollrecht),
§ 32 (Rechte und Pflichten),
§ 34 (Einberufung, Geschäftsordnung),
§ 36 (Rechte und Pflichten der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in den Sitzungen der Gemeindevertretung),
§ 37 (Verhandlungsleitung),
§ 38 (Beschlussfähigkeit),
§ 39 (Beschlussfassung),
§ 40 Abs. 1 bis 3 (Wahlen durch die Gemeindevertretung),
§ 40 a (Abberufung durch die Gemeindevertretung),
§ 41 (Niederschrift),
§ 42 (Ordnung in den Sitzungen),
§ 43 (Widerspruch gegen Beschlüsse der Gemeindevertretung),
§ 47 (Widerspruch gegen Ausschussbeschlüsse),
§§ 51, 56 (Gesetzliche Vertretung).



§ 25

Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Amtsausschusses oder als Bürgerin oder Bürger, die oder der nach § 10 a Abs. 2 einem Ausschuss des Amtsausschusses angehört, vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen der Entscheidung nach den §§ 24 a und 10 a Abs. 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 23 der Gemeindeordnung Ansprüche Dritter gegen das Amt geltend macht,
2. eine Weisung des Amtes nach den §§ 24 a und 10 a Abs. 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 der Gemeindeordnung nicht befolgt oder
3. ohne triftigen Grund einer Sitzung des Amtsausschusses oder eines seiner Ausschüsse fernbleibt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als ehrenamtlich tätige Bürgerin oder ehrenamtlich tätiger Bürger vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen der Entscheidung nach § 24 a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 23 der Gemeindeordnung Ansprüche Dritter gegen das Amt geltend macht oder
2. eine Weisung des Amtes nach § 24 a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 der Gemeindeordnung nicht befolgt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Amtsausschusses, als Bürgerin oder Bürger, die oder der nach § 10 a Abs. 2 einem Ausschuss des Amtsausschusses angehört, oder als ehrenamtlich tätige Bürgerin oder ehrenamtlich tätiger Bürger
1. es vorsätzlich unterlässt, einen Ausschließungsgrund mitzuteilen (§ 24 a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung) oder
2. vorsätzlich gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 24 a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 21 Abs. 2 der Gemeindeordnung) verstößt, soweit die Tat nicht nach § 203 Abs. 2 oder § 353 b des Strafgesetzbuchs bestraft werden kann.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer als Bürgerin oder Bürger vorsätzlich oder fahrlässig ohne wichtigen Grund die Übernahme eines Ehrenamts oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder die Ausübung verweigert.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(6) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(7) Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher. Die Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 3 der Mitglieder des Amtsausschusses und der Mitglieder eines Ausschusses nach § 10 a Abs. 2 werden nur auf Antrag des Amtsausschusses verfolgt. Für die Antragsfrist und die Zurücknahme des Antrags gelten die §§ 77 b und 77 d des Strafgesetzbuchs entsprechend.


§ 26
Durchführungsbestimmungen


Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
1. den Schriftkopf im Schriftverkehr des Amtes,

2. das Verfahren bei der Änderung und Auflösung von Ämtern und

3. die Gewährung von Entschädigungen an Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger sowie Mitglieder des Amtsausschusses, insbesondere über
a)die Höchstbeträge für Entschädigungen, insbesondere Aufwandsentschädigungen,
b) die Funktionen, für die eine Aufwandsentschädigung nach § 24 Abs. 2 der Gemeindeordnung gewährt werden kann, und
c) die Wirkung des Rückgangs der Einwohnerzahl auf die Höhe der Entschädigung; dabei sind die Einwohnerzahlen der Ämter zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigungen nach Satz 1 Buchst. a ist nach Ablauf der ersten Hälfte der Wahlzeit anzupassen. Grundlage dafür ist die Preisentwicklung ausgewählter Waren und Leistungen im Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im vorausgegangenen Jahr.


§ 26 a

Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung

(Experimentierklausel)
Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle, zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung auch in der grenzüberschreitenden kommunalen Zusammenarbeit sowie zur Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Betätigung und der privatrechtlichen Beteiligung der Ämter kann das Innenministerium im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von organisations- und gemeindewirtschaftsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes oder der zur Durchführung ergangenen Verordnungen sowie von den ausschließlich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kommunalen Körperschaften geltenden dienstrechtlichen Vorschriften des Landes zulassen.