Hörnum

Protokoll vom 23.02.2006

Gemeindevertretung

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

Der Bürgermeister eröffnet um 19.30 Uhr die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest.


2. Einwohnerfragestunde

Es wird angefragt, ob der Austritt des Bürgermeisters aus der CDU-Fraktion Auswirkungen auf sein Amt hat. Herr Speth erklärt, dass es keinerlei Auswirkungen auf kommunaler Ebene hat.


3. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 12.01.2006

TOP 11 erhält folgende Fassung: “11. Beratung und Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan des Tourismus-Service Hörnum für 2006/ Kurausschuss v. 19.12.2005. Frau Kramer-Lund berichtet, dass der vorliegende Entwurf zum Wirtschaftplan nicht im Kurausschuss beraten wurde, da dort sofort der Antrag auf Zurückstellung gestellt und beschlossen wurde. Der Grund für die Zurückstellung lag darin, dass der Plan nur auf den  bis zum 30.09.2005 gebuchten BWA-Zahlen basiert. Die BWA-Zahlen bis zum 30.11.2005 fehlten, weshalb keine ausreichende Prognose für 2006 abgegeben werden kann. Frau Kramer-Lund berichtet weiter, dass Sie zwischenzeitig mit dem Steuerbüro gesprochen hat, welches ihr mitgeteilt hat, dass die fehlenden Zahlen den Wirtschaftplan wohl nicht gravierend verändern würden. Der Grund für die fehlenden BWA-Zahlen liegt darin, dass Zahlungseingänge verbucht wurden, die von der vorherigen Betriebsleitung nicht in Ausgang gestellt wurden. Beispiel hierfür ist eine Forderung von 21.000 € die nirgendwo verbucht wurde. Herr Speth gibt zu bedenken, dass bei einem Nichtbeschluss des Wirtschaftsplanes, keinerlei Einstellungen getätigt werden dürfen. Dieses bedeutet, dass für die Anmietung der Stellplätze am Campingplatz kein Mitarbeiter vorhanden ist. Zudem ist dringend die Anschaffung einer Schmutzwasserhebepumpe für ca. 25.000,00 € erforderlich. Bei dem Wirtschaftplan für 2005 lagen auch keine ausreichenden BWA-Zahlen vor, hier wurde blind auf die neue Betriebsleitung vertraut. Beschluss: Nach langer Diskussion fragt der Vorsitzende an, wer dem Wirtschaftplan für 2006 in der vorliegenden Fassung zustimmen kann. Abstimmung: 5 : 6 : 0

Somit wird der Wirtschaftsplan bis zum vorliegen der fehlenden BWA-Zahlen bis zur nächsten Tourismusausschussitzung zurückgestellt. Im nichtöffentlichen Teil des Protokolls sollten einige redaktionelle Änderungen vorgenommen werden, welche im internen Teil der heutigen Sitzung besprochen werden. Beschluss: Die Gemeindevertretung stimmt dem Protokoll der Gemeindevertretersitzung vom 12.01.2006 mit den o. a. Änderungen zu. Abstimmung: 10 : 0 : 0


4. Bekanntgabe der in der Sitzung der Gemeindevertretung am 12.01.2006 im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse

Der Bürgermeister gibt die in der Sitzung vom 12.01.2006 im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse bekannt.


5.
Beratung und Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan des Tourismus-Service Hörnum für 2006/ Kurausschuss v. 15.02.2006

Nach eingehender Beratung stimmt die Gemeindevertretung dem vorliegenden Wirtschaftsplans des Tourismus-Service Hörnum für das Jahr 2006 zu. Abstimmung: 7 : 0 : 3


6Beratung und Beschlussfassung über einen Antrag der F.B.G.H.-Fraktion, auf eine neue Überplanung des Standortes für das Gemeinde – und Tourismusservicehaus innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 17

Sachverhalt: Auf der letzten Sitzung des Planungs-, Bau- und Wegeausschusses wurde der Antrag der F.B.G.H.-Fraktion unter der Bedingung zurückgezogen, dass bis zum heutigen Tag der Standort „Ostrand“ nochmals in Bezug auf die Ausschreibungsbedingungen übergeprüft wird. Auch sollten die baurechtliche Bedingungen abgeklopft werden. Da laut Aussage von Herrn Rück eine öffentliche Ausschreibung am Standort „Oststrand“ erfolgen muss, ist der Antrag der F.B.G.H.-Fraktion nun erneut zu beraten. Beratung: Die F.B.G.H. – Fraktion erklärt, dass der Antrag auf Grund persönlicher Interessen von Herrn D. Gräpel gestellt wurde. Herr Rück macht auf die Folgen einer eventuellen Verlegung des Standortes aufmerksam, wobei auch der Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan heute nicht gefasst werden könnte. Er gibt folgende Hinweise zur Standortwahl bekannt:
1.Standort Ost-Strand
Dieser zunächst von der Planungsabteilung bevorzugt vorgschlagene Standort ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht realisierbar. Bei dem isolierten Standort  ausserhalb des BPLan-Gebietes „HAPIMAG“ und nicht als Gegenstand des Durchführungsvertrages wäre das Vorhaben öffentlich auszuschreiben, weil es – ohne Verbindung zum Projekt HAPIMAG – als Vorhaben der Kurverwaltung zu qualifizieren wäre. eine entsprechende Auskunft des Innenministeriums – Herr Severin – liegt fernmdl. vor. HAPIMAG würde dann die Bauverpflichtung nicht mehr tragen, weil vertragsgemäß nur der Standort im Bereich des Bebauungsplanes erfasst ist und HAPIMAG durch die Grossbaustelle Synergieeffekte erzielt. Durch deren Wegfall könnte die Kalkulation der Baukosten 550 000 Euro und die Zusage, Kostensteigerungen zu übernehmen,. nicht mehr eingehalten werden. HAPIMAG würden den Betrag von 550 000 Euro bereitstellen, den Bau aber nicht her durchführen. Bei einer Ausschreibung müsste mit Kosten von deutlich über 900 000 Euro gerechnet werden, so die hausinternen Ermittlungen.

2. Standort Parkplatz L24
Der Sinn einer Verlegung des Standortes nach Norden muss noch dargelegt werden. Vorteile aus planungsrechtlicher Sicht sind nicht erkennbar, im Gegenteil. Das Gebäude würde isoliert stehen und an keinem Zusammenhang der Bebauung teilnehmen. Der gravierende Punkt, der von einer solchen Beschlussfassung abraten lässt, sind die planungsrechtlichen Folgen. Der Standort der Kurverwaltung am Strandweg ist eine qualifizierte Festsetzung im Bebauungsplan, der das gesamte HAPIMAG-Areal umfasst. Die Planung eines neuen Standortes bedarf einer Änderung des Bebauungsplanes mit all den zeitlichen Problemen, die sich aus den erforderlichen Planungsschritten ergeben. Damit würde sich der Bau der Kurverwaltung zeitlich so verzögern, dass er nicht mehr im Zuge des HAPIMAG-Baues umgesetzt werden kann. Die Synergieeffekte wäre dann nicht her in dem geplanten Umfang gegeben, so dass evt. die Kostentragungspflicht HAPIMAGS überdacht werden muss. Allein die zeitliche Verzögerung verbietet die Planung eines geänderten Standortes

Herr Heyer bittet um Namentliche Abstimmung. Beschluss: Die Gemeindevertretung stimmt dem Antrag der F.B.G.H.-Fraktion, auf Verlegung des Standortes für das künftige Verwaltungsgebäude innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 17, zu.

Karl-Heinz Zingler: Ja
Peter Neubauer: Nein
Michael Netz: Nein
Joachim Buchmann: Nein
Ingo Dehn: Nein
Ulrike Kramer-Lund: Nein
Peter Heyer: Nein
Gisela Junge: Nein
Leander Wehrheim: Nein
Rolf Speth: Nein
Abstimmung: 1 : 9 : 0

Somit bleibt der Standort wie vorgesehen auf dem südlichen Teil beim Parkplatz an der L24 / Steintal (Beschluss vom 12.01.2006, TOP 5)


7. Beratung und Beschlussfassung über den abschließenden Beschluss über die 3. Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet nördlich des Strandweges, westlich der Landesstraße L 24, östlich und südlich des Flurstücks 624 sowie östlich der Landesstraße L 24, südlich des Parkplatzes an der L 24,  westlich der Flächen Gemarkung Hörnum Flur 3, Flurstücke 108/3, 108/5, 108/6, 508 und 509, etwa 45 m nördlich des Knotenpunktes L 24/Steintal (HAPIMAG)

Sachverhalt: Zur 3. Änderung des Flächennutzungsplans wurde in der Zeit vom 15. November 2005 bis 16. Dezember 2005 die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 03. November 2005 aufgefordert, bis zum 16. Dezember 2005 eine Stellungnahme abzugeben. Ebenso wurde mit den betroffenen benachbarten Gemeinden und den gem. § 58 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbänden verfahren. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden etwa 4 Stellungnahmen abgegeben. Davon war eine von 195 Personen unterzeichnet. Das Amt Landschaft Sylt hat die Unterschrift nach den angegebenen Wohnorten geordnet. Dabei wurde folgende Ergebnis erkennbar: Unterschriften von Bürgern mit Wohnsitz in Hörnum:                                                                         31(16 %)
einer anderen Gemeinde auf Sylt:                           152 (78 %)
einer Gemeinde, die sich nicht auf Sylt befindet:     12 (6%)
Summe:                                                                      195 (100 %)

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden wurden die Stellungnahmen gem. Tabelle in der beigefügten Anlage vorgetragen. Da während der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung von den teilnehmenden Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Naturschutzverbände, Bürgerinnen und Bürgern nur selten zwischen der 3. Änderung des Flächennutzungsplans, dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 noch dem Grünordnungsplan als detailliertere Form des Landschaftsplans unterschieden wurde, sind für diese Pläne die Rückläufer aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und die Abwägung zu allen drei Plänen in einer Tabelle  zusammengefasst. Im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurden somit zusammenfassend im Wesentlichen Stellungnahmen folgenden Inhalts abgegeben, wobei diese im Falle der Öffentlichkeitsbeteiligung häufig auch nur den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 betreffen:
(Die Zusammenfassung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt nicht die in der Anlage des Originalprotokolls dargestellte Abwägung!)
· Höhenentwicklung des Torhauses zu groß, Dimensionierung des Hotels, Einheitenanzahl: Die Geschosshöhe ist erforderlich, um die Anzahl von 142 Einheiten unterbringen zu können und dabei – auch aus ökologischen Gründen – zeitgleich platzsparend bauen zu können. Die Anzahl von Einheiten ist erforderlich, um das Hotel einschließlich der neu geschaffenen touristischen Infrastruktur, die von der Gemeinde als Ersatz für das ehem. Kurmittelhaus gefordert wurde – unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erstellen und nachhaltig betreiben zu können

· Rückbau der Kurhausstraße, Öffnung des Strandweges für Kfz-Verkehr: Die Verzahnung von Landschaft und Hotel trägt zur städtebaulichen Aufwertung der Ortseingaganssituation bei. Zudem handelt es sich hierbei um eine Anforderung des Hotelbetreibers Hapimag/Hava, da hiermit das Hotel qualitativ enorm aufgewertet wird. Die Gemeinde hat sich damals für Hapimag/Hava entschieden, da dieses Unternehmen keine Konkurrenz für die einheimischen Anbieter darstellt und zudem als Projektentwickler, Bauherr und Betreiber auftritt.  Eine Anforderung von Hapimag/Hava ist jedoch der Verzicht auf die Kurhausstraße aus den genannten Gründen. Angesichts der Vorteile, die sich aus der Entscheidung für den Investor Hapimag ergeben, hat sich die Gemeinde entschieden, dass auf de Nachteile, die durch eine Öffnung des Strandweges entstehen geringer zu bewerten sind. Zur Minimierung der Belastungen wird der Strandweg als verkehrsberuhigte Anliegerstraße ausgebaut, die Ausschließlich der Erschließung der westlich von Hapimag gelegenen Stellplätze und als Erschließung der Häuser Strandweg 6, 8, 10 und 12 dient. Es handelt sich nicht um die Hapimag-Erschließung. Die Qualität des Strandweges als Zuwegung zum Hauptstrand bleibt erhalten.

· Teileigentumsbildung: Es wird über eine Baulast, eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit und im Durchführungsvertrag geregelt, dass die Einheiten, die in Teileigentum veräußert werden können, nicht als Zweitwohnung genutzt werden dürfen und nur 8 Wochen im Jahr von dem Einzeleigentümer genutzt werden können. Für die restliche Zeit ist die Anlage dem Unternehmen Hapimag zur Verfügung zu stellen.

· Wegfall von Parkplätzen: Es wird in Kürze eine Untersuchung zur Stellplatzsituation in Hörnum geben. Ziel ist es nördlich der Hapimag-Stellplatzanlagen Ersatzstellplätze zu schaffen. Der Eingriff in das geschützte Biotop ist zwar nicht unerheblich, allerdings handelt es sich hierbei um ein verinselt und von größeren Abschnitten isoliert liegendes Biotop, während durch den Rückbau der Kurhausstraße das Landschaftsschutzgebiet westlich der L 24 eine sinnvolle Ergänzung erfährt.

· Sicherstellung der Löschwasserversorgung. Eine Lösung wurde in Zusammenarbeit von Richter Architekten erarbeitet und mit dem Kreis Nordfriesland abgestimmt.

Bis auf wenige geringfügige redaktionelle Änderungen an der Begründung erfolgt nach Abwägung keine Änderung des Entwurfs der 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt), sofern im Rahmen der Gemeindevertretersitzung nichts anderes beschlossen wird. Damit kann gemäß § 10 Abs. 1 BauGB der Satzungsbeschluss gefasst werden. Beschlussvorschlag:
1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs der 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Flächennutzungsplans für das Gebiet nördlich des Strandweges, westlich der Landesstraße L 24, östlich und südlich des Flurstücks 624 sowie östlich der Landesstraße L 24, südlich des Parkplatzes an der L 24,  westlich der Flächen Gemarkung Hörnum Flur 3, Flurstücke 108/3, 108/5, 108/6, 508 und 509, etwa 45 m nördlich des Knotenpunktes L 24/Steintal (HAPIMAG) vorgebrachten Anregungen/Stellungnahmen privater Personen sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit dem Ergebnis gemäß beigefügter Anlage geprüft. Der Bürgermeister wird beauftragt, durch das Amt Landschaft Sylt diejenigen, die Anregungen vorgebracht haben, sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Die nicht berücksichtigen Anregungen und Stellungnahmen sind bei der Vorlage des Planes zur Genehmigung mit einer Stellungnahme beizufügen. Da im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben haben, wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB die Mitteilung dadurch ersetzt, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen.

2. Die Gemeinde beschließt die 3. Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet nördlich des Strandweges, westlich der Landesstraße L 24, östlich und südlich des Flurstücks 624 sowie östlich der Landesstraße L 24, südlich des Parkplatzes an der L 24,  westlich der Flächen Gemarkung Hörnum Flur 3, Flurstücke 108/3, 108/5, 108/6, 508 und 509, etwa 45 m nördlich des Knotenpunktes L 24/Steintal (HAPIMAG).

3. Die Begründung / der Erläuterungsbericht wird gebilligt.

4. Der Bürgermeister wird beauftragt, durch das Amt Landschaft Sylt die 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet nördlich des Strandweges, westlich der Landesstraße L 24, östlich und südlich des Flurstücks 624 sowie östlich der Landesstraße L 24, südlich des Parkplatzes an der L 24,  westlich der Flächen Gemarkung Hörnum Flur 3, Flurstücke 108/3, 108/5, 108/6, 508 und 509, etwa 45 m nördlich des Knotenpunktes L 24/Steintal (HAPIMAG) zur Genehmigung vorzulegen und danach die Erteilung der Genehmigung nach § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit dem Erläuterungsbericht während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

5. Die Gemeindevertretung beschließt, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

Es ist eine Planzeichnung zu erstellen, in die alle bisherigen Änderungen und Ergänzungen des Flächennutzungsplans einzuarbeiten sind. Diese Neufassung ist bekannt zu machen. Dem Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein und dem Landrat des Kreises Nordfriesland ist jeweils eine Ausfertigung zu übersenden.

Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter:  11
Davon anwesend:                                                                                        10
Ja-Stimmen:                                                                                                 10
Nein-Stimmen:                                                                                                0

Bemerkung: Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.


8Beratung und Beschlussfassung zum Satzungsbeschluss über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet nördlich des Strandweges, westlich der Inselbahntrasse, östlich und südlich des Flurstücks 624, einschließlich des Grünstreifens zwischen L 24 und ehemaliger Inselbahntrasse (HAPIMAG)

Sachverhalt: Zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 wurde in der Zeit vom 15. November 2005 bis 16. Dezember 2005 die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 03. November 2005 aufgefordert, bis zum 16. Dezember 2005 eine Stellungnahme abzugeben. Ebenso wurde mit den betroffenen benachbarten Gemeinden und den gem. § 58 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbänden verfahren. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden etwa 4 Stellungnahmen abgegeben. Davon war eine von 195 Personen unterzeichnet. Das Amt Landschaft Sylt hat die Unterschrift nach den angegebenen Wohnorten geordnet. Dabei wurde folgende Ergebnis erkennbar: Unterschriften von Bürgern mit Wohnsitz in

Hörnum:                                                                             31(16 %)
einer anderen Gemeinde auf Sylt:                               152 (78 %)
einer Gemeinde, die sich nicht auf Sylt befindet:         12 (6%)
Summe:                                                                          195 (100 %)

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange und Nachbargemeinden wurden die Stellungnahmen gem. Tabelle in der beigefügten Anlage vorgetragen. Da während der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung von den teilnehmenden Behörden, sonstigen Trägern öffentlicher Belange, Naturschutzverbände, Bürgerinnen und Bürgern nur selten zwischen der 3. Änderung des Flächennutzungsplans, dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 noch dem Grünordnungsplan als detailliertere Form des Landschaftsplans unterschieden wurde, sind für diese Pläne die Rückläufer aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und die Abwägung zu allen drei Plänen in einer Tabelle  zusammengefasst. Im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurden somit zusammenfassend im Wesentlichen Stellungnahmen folgenden Inhalts abgegeben, wobei diese im Falle der Öffentlichkeitsbeteiligung häufig auch nur den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 betreffen: (Die Zusammenfassung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt nicht die in der Anlage des Originalprotokolls dargestellte Abwägung!)
- Höhenentwicklung des Torhauses zu groß, Dimensionierung des Hotels, Einheitenanzahl: Die Geschosshöhe ist erforderlich, um die Anzahl von 142 Einheiten unterbringen zu können und dabei – auch aus ökologischen Gründen – zeitgleich platzsparend bauen zu können. Die Anzahl von Einheiten ist erforderlich, um das Hotel einschließlich der neu geschaffenen touristischen Infrastruktur, die von der Gemeinde als Ersatz für das ehem. Kurmittelhaus gefordert wurde – unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erstellen und nachhaltig betreiben zu können.

- Rückbau der Kurhausstraße, Öffnung des Strandweges für Kfz-Verkehr: Die Verzahnung von Landschaft und Hotel trägt zur städtebaulichen Aufwertung der Ortseingaganssituation bei. Zudem handelt es sich hierbei um eine Anforderung des Hotelbetreibers Hapimag/Hava, da hiermit das Hotel qualitativ enorm aufgewertet wird. Die Gemeinde hat sich damals für Hapimag/Hava entschieden, da dieses Unternehmen keine Konkurrenz für die einheimischen Anbieter darstellt und zudem als Projektentwickler, Bauherr und Betreiber auftritt.  Eine Anforderung von Hapimag/Hava ist jedoch der Verzicht auf die Kurhausstraße aus den genannten Gründen. Angesichts der Vorteile, die sich aus der Entscheidung für den Investor Hapimag ergeben, hat sich die Gemeinde entschieden, dass auf de Nachteile, die durch eine Öffnung des Strandweges entstehen geringer zu bewerten sind. Zur Minimierung der Belastungen wird der Strandweg als verkehrsberuhigte Anliegerstraße ausgebaut, die Ausschließlich der Erschließung der westlich von Hapimag gelegenen Stellplätze und als Erschließung der Häuser Strandweg 6, 8, 10 und 12 dient. Es handelt sich nicht um die Hapimag-Erschließung. Die Qualität des Strandweges als Zuwegung zum Hauptstrand bleibt erhalten.

- Teileigentumsbildung: Es wird über eine Baulast, eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit und im Durchführungsvertrag geregelt, dass die Einheiten, die in Teileigentum veräußert werden können, nicht als Zweitwohnung genutzt werden dürfen und nur 8 Wochen im Jahr von dem Einzeleigentümer genutzt werden können. Für die restliche Zeit ist die Anlage dem Unternehmen Hapimag zur Verfügung zu stellen.

- Wegfall von Parkplätzen: Es wird in Kürze eine Untersuchung zur Stellplatzsituation in Hörnum geben. Ziel ist es nördlich der Hapimag-Stellplatzanlagen Ersatzstellplätze zu schaffen. Der Eingriff in das geschützte Biotop ist zwar nicht unerheblich, allerdings handelt es sich hierbei um ein verinselt und von größeren Abschnitten isoliert liegendes Biotop, während durch den Rückbau der Kurhausstraße das Landschaftsschutzgebiet westlich der L 24 eine sinnvolle Ergänzung erfährt.

- Sicherstellung der Löschwasserversorgung. Eine Lösung wurde in Zusammenarbeit von Richter Architekten erarbeitet und mit dem Kreis Nordfriesland abgestimmt.

Bis auf wenige geringfügige redaktionelle Änderungen an Text und Begründung erfolgt nach Abwägung keine Änderung des Entwurfs des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 17 der Gemeinde Hörnum (Sylt), sofern im Rahmen der Gemeindevertretersitzung nichts anderes beschlossen wird. Damit kann gemäß § 10 Abs. 1 BauGB der Satzungsbeschluss gefasst werden. Beschlussvorschlag:
1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 17 der Gemeinde Hörnum (Sylt für das Gebiet nördlich des Strandweges, westlich der Inselbahntrasse, östlich und südlich des Flurstücks 624, einschließlich des Grünstreifens zwischen L 24 und ehemaliger Inselbahntrasse (HAPIMAG) vorgebrachten Anregungen/Stellungnahmen privater Personen sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit dem Ergebnis gemäß Anlage geprüft. Der Bürgermeister wird beauftragt, durch das Amt Landschaft Sylt diejenigen, die Anregungen vorgebracht haben, sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Da im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben haben, wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB die Mitteilung dadurch ersetzt, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen.

2. Aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB sowie nach § 92 der Landesbauordnung (LBO) beschließt die Gemeindevertretung den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet nördlich des Strandweges, westlich der Inselbahntrasse, östlich und südlich des Flurstücks 624, einschließlich des Grünstreifens zwischen L 24 und ehemaliger Inselbahntrasse (HAPIMAG), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.

3. Die Begründung wird gebilligt.

4. Der Beschluss des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 17 durch die Gemeindevertretung ist nach § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter:  11
Davon anwesend:                                                                                        10
Ja-Stimmen:                                                                                                 10
Nein-Stimmen:                                                                                                0

Bemerkung: Aufgrund des § 22 GO waren keine Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.


9. Beratung und Beschlussfassung über den abschließenden Beschluss über den Grünordnungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet nördlich des Strandweges, westlich der Inselbahntrasse, östlich und südlich des Flurstücks 624, einschließlich des Grünstreifens zwischen L 24 und ehemaliger Inselbahntrasse (HAPIMAG)

Sachverhalt / Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB): Im Rahmen der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 17 der Gemeinde Hörnum (Sylt) war für den Teilbereich des Geltungsbereichs des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 17 eine vertiefende Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes erforderlich. Diese vertiefende Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes ist i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG im Grünordnungsplan  zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet nördlich des Strandweges, westlich der Inselbahntrasse, östlich und südlich des Flurstücks 624, einschließlich des Grünstreifens zwischen L 24 und ehemaliger Inselbahntrasse (HAPIMAG) erfolgt. Mit dem Grünordnungsplan auf der Ebene des Bebauungsplans ist gemäß § 6 LNatSchG ebenso zu verfahren wie mit dem Landschaftsplan auf Ebene des Flächennutzungsplans. Im Rahmen der Aufstellung des Grünordnungsplans sind gemäß § 6 Abs. 2 die Träger öffentlicher Belange, die nach § 58 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) anerkannten Naturschutzverbände, der Landesportverband Schleswig-Holstein und die Öffentlichkeit zu beteiligen. Die Beteiligung erfolgte im Zuge der Öffentlichkeitsbeteilung (§ 3 BauGB) und der Behördenbeteilung (§ 4 BauGB) zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte im Zuge der Öffentlichkeitsbeteilung (§ 3 BauGB) und der Behördenbeteilung (§ 4 BauGB) zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17,  d. h. der Plan lag in der Zeit von  15. November 2005 bis 16. Dezember 2005 öffentlich aus. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, der nach § 58 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) anerkannten Naturschutzverbände und des Landesportverbandes Schleswig-Holstein erfolgte im Rahmen der Behördenbeteiligung zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 der Gemeinde Hörnum (Sylt) mit Schreiben vom 03. November 2005 und Fristsetzung bis zum 16. Dezember 2005. Die eingegangenen Stellungnahmen, deren Abwägung und die Darstellung der erfolgten Änderungen ergeben  sich somit – wie bei der Vorlage zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17  – in der beigefügten Ablage. Das Verfahren kann bei Zustimmung der Gemeinde zu den Abwägungsvorschlägen abgeschlossen werden. Gemäß § 6 Abs. 3 LNatSchG legt die Gemeinde nach Abschluss des Verfahrens den Entwurf des Grünordnungsplans der unteren Naturschutzbehörde (UNB) zur Stellungnahme und – soweit keine Ergänzungen oder Änderungen von der UNB vorgetragen werden – zur Feststellung vor. Die Inhalte des Grünordnungsplans sind gem. § 6 Abs, 4 LNatSchG als Festsetzungen im Rahmen des BauGB in den entsprechenden Bebauungsplan zu übernehmen. Dies ist im vorliegenden Fall im Rahmen der Aufstellung des Vorhabenbezogenen  Bebauungsplanes Nr. 17 erfolgt. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt wie folgt:
1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Grünordnungsplans zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet nördlich des Strandweges, westlich der Inselbahntrasse, östlich und südlich des Flurstücks 624, einschließlich des Grünstreifens zwischen L 24 und ehemaliger Inselbahntrasse (HAPIMAG) vorgebrachten Stellungnahmen privater Personen sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, der anerkannten Naturschutzverbände i. S. v. § 59 BNatSchG und des Landessportverbands Schleswig-Holstein  hat die Gemeindevertretung mit dem Ergebnis gemäß der am Originalprotokoll beigefügten Anlage geprüft. Der Landschaftsplanentwurf wird entsprechend des Ergebnisses der Überprüfung gemäß der am Originalprotokoll beigefügten Anlage angepasst.

2. Die Gemeinde beschließt den Grünordnungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet nördlich des Strandweges, westlich der Inselbahntrasse, östlich und südlich des Flurstücks 624, einschließlich des Grünstreifens zwischen L 24 und ehemaliger Inselbahntrasse (HAPIMAG).

3. Der Bürgermeister wird beauftragt, durch das Amt Landschaft Sylt den Grünordnungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet nördlich des Strandweges, westlich der Inselbahntrasse, östlich und südlich des Flurstücks 624, einschließlich des Grünstreifens zwischen L 24 und ehemaliger Inselbahntrasse (HAPIMAG)  der Unteren Naturschutzbehörde zur Abgabe einer Stellung bzw. Feststellung vorzulegen und im Falle der Feststellung diese ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Landschaftsplan während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter:  11
Davon anwesend:                                                                                        10
Ja-Stimmen:                                                                                                 10
Nein-Stimmen:                                                                                                0


10.  Beratung und Beschlussfassung über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen von Privatpersonen sowie von Anregungen der Behörden und Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 16, der 2. Änderung des Flächennutzungsplans, der

1. Fortschreibung des Landschaftsplans und des Grünordnungsplans zum Vorhabenbez. B-Plan Nr. 16 der Gemeinde Hörnum (Sylt) Änderung der Architektur des Vorhabens
Herr Stephany erläutert kurz die Änderungen im Flächennutzungsplan und zeigt die Planungsunterlagen zum Golfhotel. Er erklärt, dass im Textteil B des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 16 noch folgendes mit aufgenommen werden musste:

2. Maß der baulichen Nutzung / Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB)
2.1 Im SO 1 „Hotel“ beträgt die max. zulässige Gebäudehöhe 15,5 m über der mittleren Höhe des vorhandenen Geländes (entspricht 4,5 müNN). Eine Überschreitung der festgelegten Gebäudehöhen um bis zu max. 2 m ist zulässig für Bauteile, die der Unterbringung technischer Anlagen (Aufzüge, Lüftungs- /Kühlanlagen, Antennen) dienen sowie für Glasdächer.´

4. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Im SO 1 wird in Bezug auf die Hafengeräusche die Schutzbedürftigkeit eines MI / MK (Misch-/ Kerngebiet) für die Nachtzeit und eines WA (Allgemeines Wohngebiet) für die Tagzeit festgesetzt. Das bedeutet, dass der mit allen Einzelgeräuschen auftretende Yachthafenlärm energetisch addiert einen Beurteilungspegel, 0,5 m vor dem geöffnetem Fenster eines nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, schutzbedürftigen Raumes, von
· 55 dB(A) am Tag (06:00 bis 22:00 Uhr) und von
· 45 dB(A) in der Nacht (22:00 bis 06:00 Uhr)
verursachen darf. Die Schallimmissionen werden beurteilt in Anlehnung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz ( Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA-Lärm ) vom 26.08.1998, bekannt gegeben im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) Nr. 26.

5. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
5.1 Maßnahmen auf dem Golfplatz
Die als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzten Bereiche des Golfplatzes <1> sind durch entsprechende Maßnahmen gemäß Grünordnungsplan zu Biotopen (Ziel: Schutz nach §15a LNatSchG) zu entwickeln. Davon ausgenommen sind bereits bestehende gem. § 15a LNatSchG gesetzlich geschützte Biotope und die geplanten Golfspielbahnen.
5.2 Maßnahmen zum Dünenschutz
Die als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzten Bereiche <2> sind Maßnahmen zum Schutz der Dünen und Heiden gemäß Grünordnungsplan durchzuführen.
Sachverhalt: Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16, der 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum, der 1. Fortschreibung des Landschaftsplans und der Aufstellung des Grünordnungsplans zum VEP Nr. 16 der Gemeinde Hörnum sind in der Zeit vom 15.11.2005 bis 16.12.2006 die Öffentlichkeitsbeteiligungen gem. § 3 Abs. 2 BauGB bzw. § 6 Abs. 2 LNatSchG durchgeführt worden. Weiterhin wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die anderen Sylter Gemeinden als durch die Planung Berührte mit Schreiben vom 10.11.2005 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Den Planentwürfen stimmte die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 27.10.2005 zu und fasste den E/A-Beschluss. Im Rahmen der Behördenbeteiligung, bei der auch sonstige Träger öffentlicher Belange, Nachbargemeinden und anerkannte Naturschutzverbände beteiligt wurden, wurden 16 Stellungnahmen abgegeben, wobei in sechs Fällen mitgeteilt wurde, dass keine weiteren Anregungen vorgetragen werden. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden zwei Stellungnahmen abgegeben. Eine der Stellungnahmen wurde von 116 Personen unterzeichnet. Im Rahmen von Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurden im Wesentlichen folgende Kritikpunkte genannt, die teilweise einer Abwägung nicht zugänglich sind, im Folgenden aber der Vollständigkeit halber dennoch aufgeführt werden:
· Festsetzung bzw. Darstellung der Golfplatzfläche in den Bauleitplänen als Sondergebiet SO Golf. Die Fläche ist mit Ausnahme der Flächen, auf denen tatsächlich bauliche Anlagen errichtet werden als Grünfläche festzusetzen oder darzustellen.
· Integration des Umweltberichts in die Begrünung.
· Dauerhafte Absicherung der Dauerwohnfunktion im Reinen Wohngebiet WR an der Hangstraße.
· Sicherung der Stellplätze nördlich des Hafens für die Öffentlichkeit.
· Anwendung der vorliegenden, gebietsspezifischen Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet, eine genaue Gebietsabgrenzung in Abstimmung mit dem LANU, Berücksichtigung von Summationswirkungen mit anderen Plänen und Projekten, Erläuterungen beim Umgang mit umweltbezogenen Datenlücken.
· Berücksichtigung der §§ 78 und 80 des Landeswassergesetzes.
· Auswirkungen des zusätzlichen Verkehrsaufkommens, Zahlen der verkehrsgutachterlichen Stellungnahme seien bewusst „schön“ gerechnet. Einschränkung der Qualität des Tourismus auf Sylt durch zusätzlichen Verkehr.
· Auswirkungen der Wasserentnahme auf den Wasserhaushalt.
· Direkte Auswirkungen des Spielbetriebs auf FFH-Gebiete
· Problematik der Bepflanzung mit Stechginster und Dünenrose als nicht standortgerechte Pflanzen.
· Nicht ausreichende Beteiligung der Bevölkerung.
· Anfordern weiterer gesamtinsularer Gutachten zum Abschätzen der wirtschaftlichen und sozialen Konsequenzen.
· Abwägen von Tourismus und Naturschutzinteressen.
· Projektinvestoren aus bezugloser Ferne bestimmen die Entwicklung Sylts.
· Prüfung weiterer Optionen.
· Darstellung einer Gasdruckregelanlage und sämtlicher öffentlicher Versorgungsleitungen in den Plänen.
· Zweifel an der Legitimität des Abstimmungsverfahrens des Kreises und der Landesplanung, Zweifel an den dort verwendeten Zahlen.
· Größenordnung des Hotels à Grundfläche 6.000 m² im B-Plan übersteigt die für die Baukörper erforderliche Fläche.

Zu den Kritikpunkten: Den Anregungen wird in Teilen gefolgt, in Teilen sind sie einer Abwägung nicht zugänglich. Wenn Zahlen von Gutachten, dabei auch denen, die im Rahmen des Abstimmungsverfahrens der Landesplanung und des Kreises durchgeführt wurden, angezweifelt werden, so kann dem vom Amt Landschaft Sylt im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht nachgegangen werden. Das Amt Landschaft Sylt muss davon ausgehen können, dass die Zahlen der Landesplanung und des Kreises der Wahrheit entsprechen, solange von keiner amtsangehörigen Gemeinde der Auftrag ergeht, andere Gutachten zu erstellen bzw. einzuholen. Es kann nicht im Interesse der Gemeinde Hörnum sein, selbst die Zahlen zu widerlegen, die zur Untermauerung der eigenen Planung herangezogen werden. Die verkehrsgutachterliche Stellungnahme wurde vom Amt Landschaft Sylt bei einem dem Amt bekannten unabhängigen Verkehrsgutachter in Auftrag gegeben, nicht vom Investor. Es gibt für das Amt Landschaft Sylt und die Gemeinde Hörnum keine Veranlassung diese Zahlen anzuzweifeln. Da die Gemeinde Hörnum sich zudem die Entscheidung für den Golfplatz und das Golfhotel nicht einfach gemacht hat, besteht von dieser Seite keinerlei Veranlassung, mit „geschönten“ Zahlen zu rechnen. Diesbezügliche Anregungen und Stellungnahmen werden daher zu Kenntnis genommen, eine Änderung der Planung erfolgt nicht, solange keine konkreten Gegengutachten vorgelegt werden. Ebenso werden Zweifel an der Legitimität des Abstimmungsverfahrens der Landesplanung zurückgewiesen. Da kein Gremium aller Sylter Gemeinden existiert, ist jede Gemeinde auf der Insel im Rahmen der Gesetze selbst für ihre Planungen verantwortlich. Wird die Zulässigkeit von Planungen durch die übergeordneten Planungsbehörden erklärt, so muss sich die Gemeinde Hörnum darauf verlassen können. Es sei darauf hingewiesen, dass die Auswirkungen der Planungen sorgfältig abgeschätzt wurden. Die Anzahl möglicher Gutachten ist nach oben offen, so dass es – egal wie viele Gutachten vorliegen – immer die Möglichkeit besteht, weitere Gutachten anzufordern. Die Vorhaben auf Sylt sind im Rahmen des Abstimmungsverfahrens von Kreis und Landesplanung geprüft worden. Die Umweltauswirkungen und die Auswirkungen durch die Zunahme des Verkehrs sind geprüft worden. Es handelt sich um ein Vorhaben in einer Preiskategorie, die Hörnum bisher nicht angeboten wird. Die Ergebnisse weiterer Gutachten sind ungewiss. Allerdings würden weitere Gutachten und die Prüfung weiterer Optionen ein Einfrieren der Planung bedeuten. Golfplatz und Golfhotel waren von allen aufgezeigten Optionen die realistischsten, die zu einem Rückbau der Kaserne beigetragen haben. Die Investorin hat inzwischen unter Beweis gestellt, dass es ihr mit dem Rückbau der Kaserne und damit mit einer erheblichen Aufwertung der Ortseingangssituation Hörnums ernst ist. Andere Vorschläge der Vergangenheit sahen eine Nachverdichtung der Bebauung vor und standen im Konflikt zu den Vorgaben der Landesplanung, waren also unrealistisch. Ein Verzicht auf dieses Vorhaben hätte bedeutet, dass der Missstand Kaserne voraussichtlich mindestes weitere zehn Jahre die Ortseingangssitutation der Gemeinde Hörnum geprägt hätte, denn das Beschreiten des Klageweges gegen den Alteigentümer Bund hätte sich vermutlich durch alle gerichtlichen Instanzen gezogen. Es gab somit außer der Option Golfplatz nur die Option, alles beim alten zu belassen. Der Investorin muss die Wirtschaftlichkeit ihres Vorhabens zugemutet werden können. Letztendlich trägt das Vorhaben zur Beseitigung einer Altlast und eines Missstandes bei, es wurden ca. 10 ha Fläche entsiegelt. Verzögerungen bei der Realisierung durch weitere Gutachten hätten einen Verzicht auf die Planung und ein Beibehalten des Ist-Zustandes bedeutet, da es für Investoren heute nicht besonders schwierig ist, eine Gemeinde für eine Alternativinvestition zu finden. Zudem hat die Investorin einen Wohnsitz auf der Insel, die Mitglieder der PEG Budersand leben vorwiegend auf der Insel, so dass der Vorwurf, es würde aus großer Ferne geplant, nicht trägt. Zudem ist das Vorhaben vergleichsweise klein.

Planänderungen: Aufgrund der anderen Stellungnahmen ergeben sich folgende Änderungen:
· Der Golfplatz wird in den Bauleitplänen nicht mehr als Sondergebiet SO Golf, sondern als Grünfläche dargestellt bzw. festgesetzt. Ausnahmen bilden die Flächen des Clubhauses, der Pflegehalle und des Starterhauses. Diese werden als Sondergebiete SO Golf festgesetzt bzw. dargestellt.

· Es wird folgender Hinweis in den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen: „Die Sicherung der Dauerwohnfunktion – Ziel der Raumordnung – im Reinen Wohngebiet WR ist mittels Baulast gem. § 89 der Landesbauordnung (LBO) und beschränkt persönlicher Dienstbarkeit gem. §§ 1090 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu Gunsten der Gemeinde durch Eintragung in das Grundbuchblatt an erster Stelle sicherzustellen.“

· Es wird folgender Hinweis in den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen: „Das Sondergebiet SO Hotel befindet sich im Bereich des Geltungsbereiches der §§ 78 und 80 des Landeswassergesetzes (LWG). Bei bei der Errichtung von baulichen Anlagen sind die §§ 78 und 80 des Landeswassergesetztes (LWG) in der Fassung vom 13. Juni 2000, Gl.-Nr. 753-2 (GVOBl. Schl.-H. 2000 S. 490, ber. S. 550) zu beachten. Ausnahmegenehmigungen von den §§ 78 und 80 LWG sind beim Amt für ländliche Räume, Husum, zu beantragen. Eine Beteiligung des Amtes für ländliche Räume ist sicher zu stellen.“

· Der Umweltbericht wird in die Begründungen zu den Bauleitplänen integriert.

· Der Erhaltungsziele für das FFH-Gebiet werden in die Planung integriert, das FFH-Gebiet wird in der Planung deutlich abgegrenzt, die Summationswirkung der Auswirkung der Planung mit anderen Vorhaben wird eingearbeitet.

· Ein höherer Ausgleichsbedarf für Eingriffe in Dünenflächen wird ermittelt und eingearbeitet.

· Die Zweckbestimmung der Sondergebiete (Art und Maß der baul. Nutzung) wird genau definiert, unbestimmte Rechtsbegriffe werden nicht in der Planung verwendet.

· Die Anzahl von maximal 80 Einheiten wird auf Ebene des Bebauungsplans festgeschrieben.

· Die Anlage von  Feuchtgebieten auf dem Golfplatz wird geprüft.

· Die kritischen Anmerkungen zur Anpflanzung von Stechginster und Dünenrose werden zur Kenntnis genommen und auf der Vorhabensebene-/Genehmigungsebene berücksichtigt.

· Die Gasdruckregelstation wird in den Bauleitplänen dargestellt bzw. festgesetzt, die Leitungen werden nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.

· Anpassungen der Entwürfe der 1. Fortschreibung des Landschaftsplans und des Grünordnungsplans, die angeregt wurden bzw. sich aus den Änderungen im Rahmen der Bauleitplanung ergeben, werden eingepflegt.

Das in den bisherigen Planungen vorgestellt Vorhaben – Entwurf des Büros Schlums und Franzen, Westerland – wird nach Auskunft der PEG Budersand nicht weiter verfolgt. Die Größenordnung des Vorhabens (80 Einheiten) wird beibehalten, die bauliche Ausdehnung des Vorhabens soll sich verkleinern und sich nun ausschließlich auf das Gelände der ehemaligen Kläranlage beschränken. Es wird seitens der Bauabteilung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan ein mit der Gemeinde abgestimmter Vorhaben- und Erschließungsplan eine Voraussetzung ist. Der Vorhabenplan für den Golfplatz liegt vor und ist abgestimmt. Der Vorhabenplan für das Hotel steht jedoch aus. Aufgrund des Fehlens einer Vorhabenbeschreibung sieht sich die Bauverwaltung außer Stande die Abwägung zu folgenden Punkten zu Ende zu führen:
· Stellplatzfläche: Berechtigterweise wird von der Öffentlichkeit auf die in Zukunft kritische Stellplatzsituation in Hörnum hingewiesen. Die Stellplätze am Oststrand werden durch die Neugestaltungen im Ortskern und der Promenade entfallen, im Ortseingangsbereich entfallen Stellplätze durch das Projekt Hapimag und im Bereich des Nordhafens fallen möglicherweise Stellplätze weg, da  diese in Zukunft für den Golfplatz benötigt werden. Zwar bleibt die Stellplatzanlage für die Öffentlichkeit zugänglich, es ist jedoch nicht genau abschätzbar wie viele der Stellplätze durch den Golfbetrieb und durch den Restaurantbetrieb in Anspruch genommen werden (falls Restaurantgäste nicht die Stellplatzanlage Hangstraße benutzen). Vor dem Hintergrund, dass das Hotel nach der neuen Planung ggf. kleiner ausfällt, wäre zumindest zu prüfen, inwieweit zusätzliche Stellplätze auf dem Golfplatzgelände untergebracht werden können. Nach jetzigen Erkenntnissen werden Änderungen an dem Stellplatzkonzept zunächst nicht vorgenommen.

· Die festgesetzte maximal bebaubare Grundfläche von 6.000 m² ist nochmals kritisch zu prüfen. Damit wäre ein Baukörper von 60 mal 100 m zulässig. Es wird darauf hingewiesen, dass nach der bisherigen Vorhabenbeschreibung diese Grundfläche nicht benötigt wurde. Fällt das Hotel kleiner aus, könnte diese Fläche nochmals reduziert werden. Da der Bauverwaltung Planzeichnungen zu dem Projekt nicht vorliegen, wird empfohlen die maximal zulässige Grundfläche zunächst bei 6.000 m² zu belassen.

Die neue Architektur ist in der am Originalprotokoll beigefügten Anlage dargestellt. Im Bau- und Planungsausschuss am 09.02.2006 wurde auch empfohlen, den Grünordnungsplan und die Fortschreibung des Landschaftsplans erneut auszulegen und erneut eine Trägerbeteiligung durchzuführen. Die Verwaltung ist zu der Auffassung gelangt, dass eine Einarbeitung der Änderungsvorschläge dem § 6 Abs. 2 LNatSchG genügt. Eine erneute Auslegung von Grünordnungsplan und Fortschreibung des Landschaftsplans ist nicht erforderlich. Stattdessen kann der Beschluss gefasst werden, dass nach Einarbeitung der Änderungsvorschläge zum Grünordnungsplan und zur 1. Fortschreibung des Landschaftsplans diese nach Abschluss des Verfahrens der Unteren Naturschutzbehörde zur Stellungnahme bzw. Feststellung gem. § 6 Abs. 3 LNatSchG vorgelegt werden können.

A. Beschlussvorschlag Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 16: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt wie folgt:
1. Die während der erneuten öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 16 vorgebrachten Anregungen privater Personen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit obigem Ergebnis (Langfassung siehe Anlage) geprüft.
2. Erneuter E/A-Beschluss: Der geänderte Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 16 wird gemäß § 4a Abs.
3 BauGB erneut öffentlich ausgelegt. Anregungen können nur zu den geänderten Teilen vorgebracht werden. Die Dauer der Auslegung wird auf zwei (2) Wochen verkürzt.
3. Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB werden die von der Änderung des Entwurfs betroffenen Träger öffentlicher Belange zur erneuten Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechend zu verfahren.

B. Beschlussvorschlag 2. Änderung des Flächennutzungsplans: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt wie folgt:
1. Die während der erneuten öffentlichen Auslegung des Entwurfes der 2. Änderung des Flächennutzungsplans vorgebrachten Anregungen privater Personen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit obigem Ergebnis (Langfassung siehe Anlage) geprüft.´
2. Erneuter E/A-Beschluss: Der geänderte Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans wird gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich ausgelegt. Anregungen können nur zu den geänderten Teilen vorgebracht werden. Die Dauer der Auslegung wird auf zwei (2) Wochen verkürzt.
3. Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB werden die von der Änderung des Entwurfs betroffenen Träger öffentlicher Belange zur erneuten Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
4. Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechend zu verfahren.

C. Beschlussvorschlag Grünordnungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt wie folgt:
1. Die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gem. § 6 Abs. 2 LNatSchG von der Öffentlichkeit, den Behörden, Trägern öffentlicher Belange, des Landessportverbandes Schleswig-Holstein und der nach § 58 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände vorgebrachten Stellungnahmen zum Grünordnungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 sind mit obigem Ergebnis (Langfassung siehe Anlage) geprüft worden.
2. Die Änderungsvorschläge wurden in den Entwurf des Grünordnungsplans zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 entsprechend eingearbeitet. Der Entwurf des Grünordnungsplans ist nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16  gem. § 6 Abs.3 der Unteren Naturschutzbehörde zur Stellungnahme bzw. Feststellung vorzulegen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechend zu verfahren.

D. Beschlussvorschlag 1. Fortschreibung des Landschaftsplans: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt wie folgt:
1. Die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens gem. § 6 Abs. 2 LNatSchG von der Öffentlichkeit, den Behörden, Trägern öffentlicher Belange, des Landessportverbandes Schleswig-Holstein und der nach § 58 BNatSchG anerkannten Naturschutzverbände vorgebrachten Stellungnahmen zur 1. Fortschreibung des Landschaftsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt) sind mit obigem Ergebnis (Langfassung siehe Anlage) geprüft worden.
2. Änderungsvorschläge wurden in den Entwurf der 1. Fortschreibung des Landschaftsplans eingearbeitet. Der Entwurf der 1. Fortschreibung des Landschaftsplans ist nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16  gem. § 6 Abs.3 der Unteren Naturschutzbehörde zur Stellungnahme bzw. Feststellung vorzulegen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, entsprechend zu verfahren.

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter:  11
Davon anwesend:                                                                                        10
Ja-Stimmen:                                                                                                 10
Nein-Stimmen:                                                                                                0

Bemerkung: Aufgrund des § 22 GO waren keine Mitglieder der Gemeindevertretung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen


11. Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan der Gemeinde Hörnum Sylt für das Haushaltsjahr 2006

Im Verwaltungshaushalt ist ein Fehlbedarf von 183.600,00 €. Der Vermögenshaushalt ist mit 1.131.700,00 € ausgeglichen. Nach kurzer Erläuterung des Haushaltsplanes stimmt die Gemeindevertretung dem vorliegendem Haushaltsplan nebst Haushaltssatzung für das Jahr 2006 sowie dem Investitionsprogramm für die Jahre 2005 – 2009 einstimmig zu. Abstimmung: 10 : 0 : 0


12. Beratung und Beschlussfassung über einen Antrag auf Bezuschussung der Söl´ring Foriining zum 100 – jährigen Bestehen

Es wird berichtet, dass die Söl´ring Foriining um einen außerordentlichen Zuschuss für die Ausrichtung des Jubiläumsjahres 100-jähriges Bestehen bittet. Es wird um einen Zuschuss in Höhe von 3.000,00 € gebeten. Die Gemeindevertretung beschließt keinen außerordentlichen Zuschuss zu gewähren und lehnt somit den Antrag  ab. Abstimmung: 10 : 0 : 0


13. Beratung und Beschlussfassung über eine Zuschussgewährung für das BBZ Sylt nach Einwohnerzahl

Herr Rück teilte den Gemeinden schriftlich mit, dass durch die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen für die Zuschussgewährung an das BBZ mit jährlichen Unterschüssen gerechnet werden muss. Es wird deshalb nochmals darum gebeten, die Zuschussgewährung einheitlich nach Einwohnerzahlen zu gewähren. Nach kurzer Beratung wird der letzte Beschluss der Gemeindevertretung vom 25.08.2005 erläutert, indem es heißt: „Aufgrund der Finanzplanung für das BBZ in 2006, wird von Seiten der Amtsverwaltung um eine Beschlussfassung für die Bezuschussung dieser Einrichtung gebeten. Der Gemeindevertretung wird von Seiten des Finanzausschusses empfohlen, eine Bezuschussung im Jahr 2006 auf Basis der Einwohnerzahlen an das BBZ, Abt. Suchtkranke und Erziehungs- und Lebensfragen, zu zahlen. Die Bezuschussung soll aber nicht die Summe von 4.500,00 € übersteigen. Die Schwangerschaftskonfliktberatung soll erneut einen Zuschuss in Höhe von 100,00 € erhalten.“ Beschluss: Die Gemeindevertretung ist sich darüber einig, an dem Gemeindevertreterbeschluss vom 25.08.2005 festzuhalten. Abstimmung: 10 : 0 : 0


14. Beratung und Beschlussfassung über einen Antrag auf Bezuschussung der
Volkshochschule Sylt e.V.

Es wird berichtet, dass die Volkshochschule Sylt e.V. um einen Zuschuss in Höhe von 664,72 € bittet. Als Berechnungsgrundlage wurden die Teilnehmereinnahmen 2004 zugrunde gelegt und die festen kalkulatorischen Kosten in Abzug gebracht. Die Differenz ist dann gemäß Einwohnerschlüssel vom 30.04.2004 aufgegliedert worden. Beschluss: Nach kurzer Beratung kommt die Gemeindevertretung zu dem Beschluss, an dem bisher gezahlten Zuschuss in Höhe von 300,00 € festzuhalten. Abstimmung: 10 : 0 : 0


15. Beratung und Beschlussfassung über eine Neufassung der Bekanntmachungs-verordnung / Umstellung der Bekanntmachungsart

Sachverhalt: Die Bekanntmachungsverordnung ist neu gefasst worden. Eine Zielsetzung der Landesregierung ist dabei, das Internet als Bekanntmachungsmedium stärker einzusetzen. Die Bekanntmachungsverordnung, die im November 2005 in Kraft getreten ist, sieht jetzt vor, dass alle öffentlichen Bekanntmachungen nicht zwingend in der Zeitung oder durch Aushang, sondern auch durch Bereitstellung im Internet durchgeführt werden können. Dies gilt nur nicht für so genannte recht setzende Bekanntmachungen, als Veröffentlichung von Satzungen usw. Durch die Bekanntmachung im Internet lässt sich ein sehr hohes Einsparpotential erzielen. Ein Nachteil wäre allerdings ein Defizit im Hinblick auf eine umfassende Unterrichtung der Allgemeinheit über die gemeindlichen Belange. Nach Auffassung der Verwaltung sollte im Interesse der Unterrichtung der Bevölkerung nicht ausschließlich auf das Internet verwiesen werden. Für Hörnum würde dann sowohl der Aushang der Tagesordnungen im Bekanntmachungskasten, als auch im Internet erfolgen. Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt, dass neben dem öffentlichen Aushang eine zusätzliche Bekanntmachung im Internet erfolgen soll. Eine dementsprechende Änderung der Hauptsatzung soll erfolgen. Abstimmung: 10 : 0 : 0


16. Mitteilungen und Anfragen

Herr Buchmann bedankt sich bei den freiwilligen Helfern vom Punschverkauf am Biikefeuer. Es wurden 80 Liter Punsch verkauft.

Es wird mitgeteilt, dass eine Haus- und Straßensammlung für den Tierschutzverein Sylt e.V. in der Zeit vom 09.04. bis 23.04.2006 erfolgen wird.


Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben wurde von der Gemeinde Hörnum angeschrieben und darum gebeten,  beim Verkauf der Halbhäuser Familien zu bevorzugen.

Die Stellungnahme der SPD-Landtagsfraktion, bezüglich der Verwaltungsstrukturreform liegt vor.



Der Bürgermeister schließt den öffentlichen Teil der Sitzung.