Protokoll vom 22.10.2003

Gemeindevertretung vom 22.10.2003

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1. Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit und Anerkennung der Tagesordnung

Um 19.00 Uhr eröffnet der Bürgermeister, Herr Carl Heinrich Schmidt, die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Zur Tagesordnung legt die FDP / BWB Fraktion einen Antrag auf Absetzen des TOP 08 mit Begründung vor. Der Bgm lehnt es ab, über diesen Antrag abzustimmen und verweist auf die am 18. August d.J. beschlossenen Geschäftsordnung. Unter § 5 „Tagesordnung“ muss ein Antrag einer Fraktion spätestens am 3. Tage vor der Sitzung dem Bgm vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Antrag der FDP / BWB Fraktion wird der Protokollführerin übergeben mit der Bitte, diesen als Anhang der Niederschrift über diese Sitzung beizufügen. Gegen die Tagesordnung werden keine weiteren Einwendungen vorgebracht.


2. Einwohnerfragestunde

Eine Einwohnerin erkundigt sich danach, was mit dem Hotel „Heidehof“ geschehen wird. Nach dem Hotelbrand befindet sich das Gebäude seit längerem in einem desolaten Zustand. Der Bgm antwortet, dass zurzeit der dort rechtskräftige Bebauungsplan überarbeitet wird und ihm bekannt sei, dass das Hotel wieder aufgebaut werden soll, die Finanzierungsfrage jedoch noch nicht geklärt sei.

Gv Waldherr erscheint um 19.09 Uhr zur Sitzung.


3. Mitteilungen und Anfragen

a) Mitteilungen
Aufstellung eines Bebauungsplanes betreffend der Halle 74 (Flughafengelände) und Einbeziehen des Meinungsbildes der Nachbargemeinden von Sylt - Ost, ob Partys auch künftig als dauerhafte Einrichtung in der Halle ermöglicht werden soll. Der Bgm stellt fest, dass nach den Wortbeiträgen einzelner Gv diese Nutzung überwiegend positiv aufgenommen wird.

Der Bgm berichtet über ein Schreiben des Rechtsanwaltes Rüdiger Eis zur Genehmigung für die Begründung von Wohnungseigentum in der Gemeinde Wenningstedt - Braderup. Es sind Irritationen aufgetreten hinsichtlich der gemeindlichen Genehmigungen. Der Bgm hat diese ausgeräumt. In Wenningstedt - Braderup wird die Genehmigung für die Bildung von Wohnungseigentum gem. § 22 BauGB entsprechend der erteilten Baugenehmigung für ein Bauvorhaben erteilt.

Auswahl und Benennung von FFH - Gebieten und Auswahl europäischer Vogelschutzgebiete; der Bgm hat dem Minister für Umwelt, Naturschutz- und Landwirtschaft geantwortet und in diesem Antwortschreiben sein Unverständnis gegen die Maßnahmen dargelegt.

b) Anfragen
Es werden keine Fragen gestellt.


4. Beratung und Beschlussfassung über die während des Planaufstellungsverfahrens eingegangenen Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange und von Privatpersonen zur 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wenningstedt - Braderup (Sylt)

Die Anregungen und Bedenken liegen jedem Gv als Vorlage vor und werden erläutert.

Rückläufer von:

Anregung:

Abwägungsvorschlag:

Innenministerium

Im Erläuterungsbericht solle verdeutlicht werden, in welchem Umfang die Nutzung des thera-peutischen Reitens stattfinden solle und welche weiteren Nut-zungsintensivierungen geplant seien. (Schriftsatz vom 30.06.2003)Keine Anregungen. (Schriftsatz vom 24.07.2003)

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Die Erschließung des SO -Gebietes erfolge über eine Gemeindestraße mit Einmündung in die K 120. Sollte sich herausstellen, dass nach der Nutzungserweiterung das Ver-kehrsaufkommen im Einmün-dungsbereich der Gemeindestraße in die K 120 erheblich erhöht habe, so hätte die Gemeinde die Einmündung verkehrsgerecht auf ihre Kosten auszubauen. Der Ausbau der Einmündung dürfe nur im Einvernehmen mit dem Straßenbauamt Flensburg erfol-gen. (Schriftsatz vom 27.06.2003)

Archäologisches Landesamt

Keine Anregungen. (Schriftsatz vom 20.06.2003)

Der Sachverhalt wird zKg.

Staatliches Umweltamt Schleswig

Das Gebiet befinde sich vollständig im Wasserschutzgebiet Inselkern Sylt. Die Wasserschutz-gebietsverordnung Inselkern Sylt vom 16.12.1998 sei zu beachten. (Schriftsatz vom 17.06.2003)

Amt für ländliche Räume

Keine Anregungen. (Schriftsatz vom 26.06.2003)

Der Sachverhalt wird zKg.

Landwirtschaftskammer

Keine Anregungen. (Schriftsatz eingegangen am 24.06.2003)

Der Sachverhalt wird zKg.

Industrie- und Handelskammer

Keine Anregungen. (Schriftsatz vom 03.06.2003)

Der Sachverhalt wird zKg.

Handwerkskammer

Keine Anregungen. (Schriftsatz vom 19.06.2003)

Der Sachverhalt wird zKg.

Kreis Nordfriesland

Durch die untere Naturschutz-behörde bestünden keine Beden-ken, wenn, wie angekündigt, ver-tragliche Regelungen eine Erwei-terung der Bebauung ausschließen könnten. Seitens der Wasserwirt-schaftsabteilung werde darauf hingewiesen, dass das überplante Gebiet vollständig im Wasser-schutzgebiet „Inselkern Sylt“ liege. Die Landesverordnung über die Festsetzung eines Wasserschutz-gebietes für die Wassergewin-nungsanlagen der Energieversor-gung Sylt GmbH in Westerland und des Amtes Landschaft Sylt, Eigenbetrieb Wasserbeschaffung und Wasser-versorgung Kampen-Wenningstedt in Sylt-Ost (Wasser-schutzgebietsverordnung Inselkern Sylt) vom 16. Dezember 1998, Gl.-Nr.: 752-2-69, Fundstelle: GVOBl Schl.-H. 1998 S. 434, ber. 2000 S. 196 sei zu beachten. Dies sei wegen der Auswirkungen auf die geplante Nutzung unter Abschnitt 3 der Erläuterungen zu ergänzen. (Schriftsatz vom 02.07.2003)

Stadt Westerland

Keine Anregungen. (Schriftsatz vom 16.06.2003)

Der Sachverhalt wird zKg.

Gemeinde Hörnum

Keine Anregungen. (Schriftsatz vom 09.07.2003)

Der Sachverhalt wird zKg.

Gemeinde Rantum

Keine Anregungen. (Schriftsatz vom 20.06.2003)

Der Sachverhalt wird zKg.

Gemeinde Sylt-Ost

Keine Anregungen. (Schriftsatz vom 15.07.2003)

Der Sachverhalt wird zKg.

Gemeinde Kampen (Sylt)

Keine Anregungen. (Schriftsatz vom 24.06.2003)

Der Sachverhalt wird zKg.

Ra Scheel für
Herrn Volquardsen

Der Abschluss eines Vertrages, der eine weitere Bebauung der Fläche als bisher durch land-wirtschaftliche Gebäude unter-bände würde Herrn Volquardsen schwer fallen, weil er für seine Pferdewirtschaft und das therapeu-tische Reiten weitere Stallungen für Pferde benötige. Außerdem möchte er das Gebäude, das früher als Molkerei und Laden genutzt wurde, zu Wohnzwecken umnutzen und ein beim Sturm Anatol zerstörtes Gewächshaus wieder errichten. (Schriftsatz vom 11.06.2003)


Der Beschlussvorschlag wird vom Bgm im Wortlaut vorgelesen:
1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes der Flächennutzungsplanänderung vorgebrachten Anregungen privater Personen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit obigem Ergebnis geprüft. Der Bürgermeister wird beauftragt, diejenigen, die Anregungen vorgetragen haben, sowie die Träger öffentlicher Belange, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

2. Auf Grund des § 10 des Baugesetzbuches beschließt die Gemeindevertretung die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wenningstedt (Sylt) bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.

3. Der Erläuterungsbericht wird gebilligt.

4. Der Beschluss des Flächennutzungsplanes durch die Gemeindevertretung ist ortsüblich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Erläuterungsbericht während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

Die Gemeindevertretung stimmt dem Beschlussvorschlag zu. Abstimmungsergebnis: 13 : 0 : 1


5. Beratung und Beschlussfassung über die während des Planaufstellungsverfahrens eingegangenen Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange und von Privatpersonen zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wenningstedt - Braderup (Sylt)

Die Zusammenfassung der Rückläufe liegt jedem Gv vor und wird erläutert.

Rückläufer von:

Anregung:

Abwägungsvorschlag:

01 Innenministerium

Abt. Landesplanung

Hinweis auf die Stel-lungnahme des Kreises Nord-friesland, die Gemeinde müsse im Rahmen der weiteren Bebauungsplanung den Nachweis erbringen, dass von der Nutzung als Hunde-sportplatz keine Lärmbe-lästigung für die westlich angrenzende Wohnbebauung ausgehe. (Schriftsatz vom 24.07.2003)

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein ent-sprechendes Schall-gutachten liegt inzwischen vor. Danach werden die zulässigen Richtwerte der hier maßgeblichen Frei-zeitlärm Richtlinie unter-schritten. Der Erläuter-ungsbericht wird hierzu ergänzt.  Bei der weiteren verbindlichen Bauleitplan-ung wird die Thematik vertiefend berücksichtigt.

03  Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Die Einmündung der Er-schließungsstraße in die K 120 müsse dem zu erwar-tenden höheren Verkehrs-aufkommen entsprechend ausgebaut werden. Der Aus-bau der Einmündung dürfe nur im Einvernehmen mit dem Straßenbauamt Flensburg er-folgen, dem rechtzeitig vor Beginn der Arbei-ten Ausfüh-rungspläne zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen seien. An der Einmündung wären gem. RAS-K-1 Ziffer 3.4.4 Sichtdreiecke vorzu-sehen. Die Sichtfelder wären von jeglicher Bebauung, Be-pflanzung oder sonstiger Be-nutzung von mehr als 0,70 m Höhe über Fahrbahnober-kante dauernd freizuhalten. (Schriftsatz vom 27.06.2003)

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Durch die Änderung des F-planes wird nach jetzigem Kenntnisstand keine wesentliche Erhöh-ung des Verkehrsauf-kommens ausgelöst. Bei der weiteren verbind-lichen Bauleitplanung wird die Thematik auch im Bezug auf die ange-sprochenen Sichtdrei-ecke vertiefend berück-sichtigt.

06  Archäologisches Landesamt

Keine Anregungen. (20.06.2003)

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen

08  Staatliches Umweltamt

Das Gebiet befinde sich vollständig im Wasserschutz-gebiet Inselkern Sylt. Die Wasserschutzgebietsverordnung Inselkern Sylt vom 16.12.1998 sei zu beachten. (Schriftsatz vom 17.06.2003)

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und der Erläuterungsbericht dahingehend ergänzt.

 

09  Amt für ländliche Räume

Keine Anregungen. (Schriftsatz vom 26.06.2003)

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

10  Landwirtschaftskammer

Keine Anregungen. (Schriftsatz eingegangen 24.06.2003)

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

11  Industrie- und Handelskammer

Keine Anregungen. (Schriftsatz vom 03.06.2003)

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

12  Handwerkskammer

Keine Anregungen. (Schriftsatz vom 19.06.2003)

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

15  Kreis Nordfriesland

1. Bau- und Planungsamt: Die Gemeinde werde nachweisen müssen, dass von der Nutzung als Hundesportplatz keine Lärm-belästigungen für die westlich angrenzende Wohnbebauung ausgehe.
2. Untere Naturschutzbehörde: Aus der Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes bestünden Bedenken und der verbliebene Freiraum zwischen den Orts-lagen sollte von weiteren Ein-bauten freigehalten werden. Als Mindest-maßnahme werde für erforderlich gehalten, jegliche hochbauliche Entwicklung wie Unterkunftsge-bäude und z.B. Zäunungen außerhalb landwirt-schaftlicher Art sowie Flächen-befestigungen auszu-schließen.
3. Wasserwirtschaftsabteilung: Das überplante Gebiet liebe vollständig im Wasserschutz-gebiet „Inselkern Sylt). Die Lan-desverordnung über die Fest-setzung eines Wasserschutz-gebietes für die Wassergewin-nungsanlagen der Energiever-sorgung Sylt GmbH in Wes-terland und des Amtes Land-schaft Sylt, Eigenbetrieb Was-serbeschaffung und Wasserver-sorgung Kampen - Wenning-stedt in Sylt-Ost (Wasserschutz-gebietsverordnung Inselkern Sylt) vom 16. Dezember 1998, Gl.-Nr.: 753-2-69, Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. s1998 S. 434, ber. 2000 S. 196 sei zu beachten. Dies sei bitte als Hinweis unter Abschnitt 3 der Erläu-terungen zu ergänzen. (Schriftsatz vom 02.07.2003)

Zu 1. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein entsprechendes Schallgutachten liegt in-zwischen vor. Danach werden die zulässigen Richtwerte der hier maß-geblichen Freizeitlärm-richtlinie bei unterschrit-ten. Der Erläuterungs-bericht wird hierzu er-gänzt. Bei der weiteren verbindlichen Bauleitplan-ung wird die Thematik vertiefend berücksichtigt. Zu 2. Die Hinweise wer-den zur Kenntnis genom-men. Eine vertiefende Auseinandersetzung mit den angesprochenen Be-langen wird in der wei-teren verbindlichen Bau-leitplanung erfolgen.Zu 3. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und der Erläuterungsbericht dahingehend ergänzt.

21  Stadt Westerland

Keine Anregungen. (Schriftsatz vom 16.06.2003)

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen

23  Gemeinde Hörnum (Sylt)

Keine Anregungen. (Schriftsatz vom 09.07.2003)

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen

24  Gemeinde Rantum (Sylt)

Keine Anregungen. (Schriftsatz vom 20.06.2003)

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen

25  Gemeinde Sylt-Ost

Keine Anregungen. (Schriftsatz vom 15.07.2003)

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen

26  Gemeinde Kampen (Sylt)

Keine Anregungen. (Schriftsatz vom 24.06.2003)

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen

Beschlussvorschlag:
1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes der Änderung des Flächennutzungsplanes vorgebrachten Anregungen privater Personen sowie die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit obigem Ergebnis geprüft. Der Amtsvorsteher wird beauftragt, diejenigen, die Anregungen vorgetragen haben, sowie die Träger öffentlicher Belange, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

2. Die Gemeindevertretung beschließt die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wenningstedt - Braderup (Sylt) bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B).

3. Der Erläuterungsbericht wird gebilligt.

4. Der Amtsvorsteher wird beauftragt, die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wenningstedt - Braderup (Sylt) zur    Genehmigung vorzulegen und danach die Erteilung der Genehmigung nach § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit dem Erläuterungsbericht während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.

5. Die Gemeindevertretung beschließt, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

Abstimmungsergebnis:11 : 2 : 1


6. Beratung und Beschlussfassung über einen Aufstellungsbeschluss zur 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Wenningstedt - Braderup (Sylt) für den Bereich des ehemaligen Tankstellengrundstücks

Der Bgm erläutert die Vorlage. Die Gemeinde Wenningstedt - Braderup (Sylt) steht in Gesprächen mit dem Eigentümer des Grundstückes in Wenningstedt-Braderup, Westerlandstraße 15, Flur 8, Flurstück 1080/42, zur Realisierung eines Wohnbauprojektes. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 2 der Gemeinde Wenningstedt - Braderup (Sylt) trifft für die betroffene Fläche folgende Festsetzung: „Fläche für privatwirtschaftliche Zwecke: Tankstelle“. Die Nutzung als Tankstelle wurde bereits vor längerer Zeit aufgegeben. Seit diesem Zeitpunkt stellen die aufgegebenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück einen städtebaulichen Missstand dar. Eine weitere Nutzung des Grundstücks als Tankstelle ist nicht absehbar und städtebaulich auch nicht gewünscht. Um eine an die umliegende Bebauung angepasste städtebauliche Struktur zu gewährleisten, ist eine Überplanung des Gebietes ausschließlich zu Wohnbauzwecken gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich. Es sollen von einem Investor zwei Baukörper mit jeweils 7 Hausscheiben errichtet werden, so dass 14 selbständige Wohneinheiten entstehen. Um dem hohen Bedarf an Wohnraum für die einheimische Bevölkerung Rechnung zu tragen, soll aufgrund vertraglicher Regelung zwischen der Gemeinde und dem Erwerber die Hälfte der entstehenden Wohneinheiten eine im Grundbuch festgelegte, dauerhafte Bindung enthalten, so dass die Begründung von Dauerwohnungen ermöglicht wird. Um eine erhöhte Ausnutzbarkeit des Grundstückes - auch zu Zwecken der dringend erforderlichen Dauerwohnnutzung - zu ermöglichen, ist die planungsrechtliche Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Grundflächenzahl (GRZ) erforderlich. Für den in Rede stehenden Bereich fasste die Gemeindevertretung Wenningstedt-Braderup bereits in ihrer Sitzung am 01.03.2001 den Beschluss des Änderungsbebauungsplans Nr. 2.7. Für das dort vorgesehene Wohnbauprojekt in der seinerzeitigen Form konnte jedoch kein Investor gefunden werden, so dass es sich als nicht realisierbar herausstellte. Auch dieser Tatbestand macht einen erneuten Aufstellungsbeschluss erforderlich. Über die Vorlage wird diskutiert. Der Bgm äußert sich dahingehend, dass diese Nutzung dem „Wunschdenken“ der Gemeinde entspreche. Die Gemeinde muss jetzt die Voraussetzungen schaffen. Bis zum 30.04.2004 soll versucht werden, den 33er Stand zu erreichen. GV Hausen spricht sich ebenfalls dafür aus, den Aufstellungsbeschluss jetzt zu fassen. Dies schafft die Voraussetzung für die Behandlung des Bauantrages. GV Petersen äußert ihre Bedenken. Wenningstedt soll schöner werden, aber so? Die Sicherung des Dauerwohnraumes ( max. per Gesetz 20 Jahre ) scheint ihr zweifelhaft. Gv Wionski-Berndt: die Marschrichtung ist gut. Familien im Ortskern durch den Kauf von Eigentum anzusiedeln eine gute Chance. Über folgenden Beschlussvorschlag wird abgestimmt:
Die Gemeindevertretung Wenningstedt - Braderup (Sylt) beschließt die Aufstellung des Änderungsbebauungsplans Nr. 2.7 für das in der Anlage dargestellte Gebiet. Der Planbereich umfasst das Flurstück 1080 / 42. Regelungen zu Planungskosten sowie zur Sicherung der Funktion „Dauerwohnen“ sollen Inhalt eines städtebaulichen Vertrages zwischen der Gemeinde Wenningstedt - Braderup (Sylt) und dem Investor sein. Der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans (Bebauungsplan Nr. 2.7 „alt“) der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Wenningstedt-Braderup (Sylt) vom 01.03.2001, Tagesordnungspunkt (TOP) 10, wird aufgehoben. Abstimmungsergebnis: 11 : 1 : 0
Auf Grund des § 22 GO waren folgende Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Beschlussfassung anwesend: Halvard Beck, Sabine Koppelt


7. Beratung und Beschlussfassung über den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur Sicherung von Wohnraum für Hauptwohnsitznutzungen auf einem Grundstück an der Westerlandstraße in Wenningstedt - Braderup (Sylt)

Die Fassung des städtebaulichen Vertrages wurde mit den Vertragspartnern abgestimmt , die Änderungen gegenüber dem Entwurf den Gemeindevertretern bekannt gegeben.

Städtebaulicher Vertrag
zwischen der Gemeinde Wenningstedt - Braderup (Sylt)
(nachfolgend Gemeinde)

und

der Firma  Grundstücksberatungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH  
(nachfolgend Vertragspartner)

über die Aufstellung eines Bebauungsplanes und die Sicherung von Wohnraum für „Einheimische“

Präambel

Die Fa. Grundstücksberatungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH mit Sitz in Westerland, Kjeirstrasse 19-21  hat das ehemalige Grundstück der BP-Tankstelle in Wenningstedt-Braderup (Sylt) an der Westerlandstrasse 15 erworben (Flurstück 1080/42 der Flur 8), um dort Hausscheiben zu errichten und zu veräußern. Die Gemeinde hat Interesse, dauerhaft Wohnraum für Bürgerinnen und Bürger  mit Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet zu sichern und bevorzugt hierfür geeignete Eigentumsmaßnahmen. Der Vertragspartner ist bereit, zur Sicherung dieser Nutzungsbeschränkung die erforderlichen dinglich abzusichernden Erklärungen abzugeben. Als Gegenleistung wird die Gemeinde einen Aufstellungsbeschluss für eine dies absichernde 7 Änderung des  Bebauungsplanes Nr. 2  fassen, da die geplanten Gebäude wegen des Verstoßes gegen das Einfügungsgebot nach  § 34 BauGB (Größe der Baukörper) nicht genehmigungsfähig wären. Der Vertragspartner hat sich  ein Rücktrittsrecht vom Vertrag bis zum 30.4.2004 im Kaufvertrag vorbehalten. Bis zu diesem Tag soll vorbehaltlich  der gemeindlichen Beschlüsse mindestens der Stand nach § 33 BauGB erreicht sein. Zur Durchführung dieses Verfahrens und zur Sicherung der späteren Dauerwohnnutzung schließen die Vertragspartner folgenden Vertrag:

§ 1
Vertragsziel

1. Ziel des Vertrages ist die Bebaubarmachung des ehem. Tankstellengrundstücks in der Gemeinde Wenningstedt - Braderup (Sylt), wobei der Vertragspartner insgesamt  14 Hausscheiben in zwei getrennten Baukörpern plant. Von den Hausscheiben sollen im südlichen Baukörper 7 frei veräußert werden, während die Gemeinde das Interesse der Sicherung der 7 nördlichen Hausscheiben für Dauerwohnnutzungen hat.

2. Der  nicht  überplante Grundstücksbereich befindet sich innerhalb der geschlossenen 0rtslage von Wenningstedt und ist zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die geplanten Baukörper fügen sich hinsichtlich der Größe der Baukörper nicht nach § 34 BauGB ein.

3. Die dem noch zu fassenden  Aufstellungsbeschluss zu Grunde liegende Lageplan des Bebauungsvorschlages ist diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt. Änderungen sind im Laufe des Bebauungsplanverfahrens einvernehmlich mit der Gemeinde möglich.

§ 2
Durchführung der Planung

Die Planung wird nach den öffentlichen Planungsgrundsätzen des Baugesetzbuches erfolgen. Planungswünsche des Vertragspartners werden bei Einklang mit der gemeindlichen Planung berücksichtigt. Dem Vertragspartner ist bekannt dass er auf Grund gesetzlicher Vorgaben weder einen Anspruch auf bestimmte Festsetzungen noch auf einen Abschluss des Verfahrens hat. Ihnen ist bekannt, dass die verfahrensrechtlich erforderlichen Beschlüsse von der Gemeindevertretung zu fassen sind und auf Grund dieses Vertrages  kein Anspruch auf Beschlüsse eines bestimmten Inhaltes besteht. Hieran ändert auch die Kostenbeteiligung nichts. Die Gemeinde Wenningstedt (Sylt) verpflichtet sich, das Bauleitplanverfahren zügig durchzuführen und sich mit eventuellen Einwänden Träger öffentlicher Belange im Sinne der gemeinsamen planungsrechtlichen Interessen auseinanderzusetzen. Gleichwohl übernimmt die Gemeinde keine Verpflichtung, das Planverfahren fortzuführen oder mit bestimmten Festsetzungen zu Ende zu bringen (§ 2 Abs. 3 BauGB). Das Verfahren kann eingestellt werden, wenn Einwände Träger öffentlicher Belange nicht auszuräumen sind und die Genehmigungsbehörde ankündigt, den Plan im Anzeigeverfahren nicht zu genehmigen bzw. im Fall einer fehlenden Anzeigepflicht die Verwaltung Bedenken solcher Art äußert. Die Gemeinde verpflichtet sich, schon vor dem Stand nach § 33 BauGB einen enstprechenden Bauantrag zu behandeln und den Fortgang des Baugenehmigungsverfahrens zu fördern, sofern der Bauantrag den Entwürfen des Bebauungsplanes entspricht. Die Gemeinde sichert eine Zustimmung zur Abrissgenehmigung des vorhandenen Gebäudes zu.

§ 3
Vertragsgebiet

Das Grundstück befindet sich östlich der Westerlandstrasse und ist auf dem beigefügten Flurkartenauszug dargestellt (Anlage 2).

§ 3
Altlastenregelung

Dem Vertragspartner ist bekannt, dass ehemalige Tankstellengrundstücke die Gefahr einer Bodenverunreinigung in sich tragen. Die Frage des Vorhandenseins einer relevanten Kontamination ist noch nicht  geklärt. Dem Vertragspartner ist bekannt, dass der Planungsstand nach § 33 BauGB erst dann eintreten kann, wenn die Beseitigung der die  planmäßige Nutzung  beeinträchtigenden Altlasten bis zur Aufnahme der planmäßigen Nutzung sichergestellt ist.

§ 4
Folgekostenvereinbarung und Genehmigung einer Sondernutzungserlaubnis

1. Die Vertragsparteien gehen einvernehmlich davon aus, dass durch die Gestaltung der Zuwegung zum Baugrundstück  besondere Arbeiten im Bereich des gemeindlichen Fußweges erforderlich werden können. Soweit dies der Fall ist, wird sie der Vertragspartner auf eigene Kosten durchführen und die Art der baulichen Umsetzung vorher mit einer Frist von 2 Wochen vor Arbeitsbeginn mit der technischen Bauabteilung des Amt Landschaft Sylt abstimmen. Aus diesem Grunde verzichtet die Gemeinde auf eine Folgekostenvereinbarung in Form einer Geldzahlung.

2. Für die Überwegung des Fußweges ist eine Genehmigung nach § 21 Strassen- und Wegegesetz erforderlich, deren  Erteilung die Gemeinde zusichert und die zuständigkeitshalber beim Amt Landschaft Sylt zu beantragen ist und vom Amt  erteilt werden wird. Für mögliche Beschädigungen  usw. kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Der Vertragspartner nimmt hiervon Kenntnis und sichert die Hinterlegung der Sicherheitsleistung zu und verzichtet auf die Einlegung eines Rechtsmittels.

§ 5
Genehmigungen nach §§ 19 und 22 BauGB

1. Für die rechtliche Verselbständigung der Hausscheiben sind Genehmigungen nach den §§ 19 oder 22 BauGB erforderlich. Die Gemeinde sichert die gemeindlichen Zustimmungen zu, sofern die beantragten Genehmigungen der erteilten Baugenehmigung und dem Bebauungsplan entsprechen.

2. Der Vertragspartner hat Kenntnis, dass der Kreis Nordfriesland zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigungen ist. Die Gemeinde wird neben der internen Zustimmung nach Abs. 1 die Erteilung der Genehmigung fördern.

§ 6
Sicherung der Dauerwohnnutzung

1. Der Vertragspartner erkennt die Zielsetzung der Gemeinde an, durch eine entsprechende Bauleitplanung den Bau von planungsrechtlich sonst unzulässigen Hausscheiben eine Eigentumsmaßnahme für die Begründung von Dauerwohnungen zu ermöglichen.

2. Der Vertragspartner hat seinerseits den Vorteil, weitere 7 Hausscheiben, die ihrerseits nicht genehmigungsfähig gewesen wären, freihändig zu veräußern. Dies sieht er als  angemessenen Ausgleich für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit und einer Baulast nach Maßgabe der folgenden Absätze an.

3. Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber der Gemeinde für sich und seine Rechtsnachfolger wie folgt: Verbot der jeweiligen Eigentümer  des Grundstücks bzw. von zu begründenden Wohnungseigentum hinsichtlich von 7 Hausscheiben anders zu nutzen als zum Zwecke einer Dauerwohnung und zwar ausschließlich im Sinne eines Hauptwohnsitzes nach dem Landesmeldegesetz Schleswig-Holstein.

4. Der Vertragspartner bewilligt und beantragt  die Eintragung einer entsprechenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeit  in das Grundbuch  des Grundstücks und nach Begründung von Wohnungseigentum Übertragung in die neu gebildeten Wohnungs- oder Teileigentumsbücher, und zwar im Range vor allen Rechten, aus denen die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Der Vertragspartner stimmt erforderlich werdenden Rangrücktritten von eingetragenen Gläubigern zu. Der Notar soll die Eintragung sofort beantragen, wenn der Vertragspartner Eigentümer des Gesamtgrundstücks geworden ist und die behördlichen Genehmigungen (Baugenehmigung, § 19 und § 22 BauGB) für den nördlichen Grundstücksteil ( § 1 Abs. 1) erteilt worden sind (Anlage 3).

5. Zur öffentlich-rechtlichen Absicherung der Dauerwohnnutzung bewilligt der Vertragspartner die Eintragung einer entsprechenden Baulast in das Baulastenverzeichnis des Kreises Nordfriesland. Die Baulasterklärung unterzeichnet der Vertragspartner sofort nach Unterzeichnung dieses Vertrages und übergibt sie treuhänderisch dem Notar mit dem Auftrag, die Baulasterklärung zusammen mit der Eintragung der persönlichen Dienstbarkeit bzw. isoliert beim Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen beim Kreis Nordfriesland einzureichen.

6. Vorstehende Verpflichtungen gelten analog für den Fall der Realteilung der Grundstücke nach § 19 BauGB, die für die Dauerwohnnutzung bestimmt sind.

§ 7
Planungskosten der Gemeinde

1.  Die Durchführung des Vertrages bringt beiden Vertragsparteien Vorteile. Die Gemeinde trägt im Interesse der Sicherung der Dauerwohnnutzung die Planungskosten für die Aufstellung des Bebauungsplanes einschließlich der üblicherweise anfallenden Auslagen. Üblich sind Auslagen, die bei der Aufstellung von Bebauungsplänen ohne Sondergutachten oder Ausgleichsmaßnahmen anfallen.

2. Der Vertragspartner beteiligt sich zum Ausgleich seines Planungsinteresses mit einem Pauschalbetrag von 1 500 Euro an den Planungskosten. Dieser Betrag ist fällig auf Anforderung der Gemeinde, wenn der Stand nach § 33 BauGB erreicht ist oder die Baugenehmigung aus einem anderen Rechtsgrund heraus erteilt worden ist oder der Vertragspartner aus von ihm zu vertretenden Gründen heraus die Umsetzung des Vorhabens einstellt.

3. Kosten von Sondergutachten, insbesondere von Gutachten, die auf Grund der  Tankstellennutzung und möglicherweise bestehender Bodenverunreinigungen ausgelöst werden, trägt der Vertragspartner.

§ 8
Kosten des Vertrages

 

1. Der Vertrag bedarf wegen der grundbuchlichen Zusagen der notariellen Beurkundung. Die Kosten der Beurkundung  trägt der Vertragspartner.

2. Die Kosten der Erstellung des Vertragsentwurfes trägt die Gemeinde.

3. Die Vertragsparteien geben den Wert des Vertrages im Kosteninteresse mit 100 000 Euro an.

Der Vertrag wird noch um das Bennungsrecht der Gemeinde ergänzt. Folgender Text ist vorgesehen und wird den Gv als Tischvorlage gereicht:
7. Der Gemeinde steht das Recht zu, für die zur Dauernutzung bestimmten Hausscheiben bis zum 30.04.2004 Kaufinteressenten zu bestimmen, die sich verpflichten sollen, auf dem  Grundstück den geplanten Baukörper auf eigene Rechnung zu erstellen. Vorschläge von Kaufinteressenten aus Wenningstedt-Braderup (Sylt), die der Vertragspartner einbringt und die die sonstigen Voraussetzungen der Gemeinde erfüllen, soll die Gemeinde bevorzugt berücksichtigen.

8. Sollte die Gemeinde bis zu diesem Zeitpunkt keine Kaufinteressenten in ausreichender Zahl finden, oder diese mangels Bonität keine Finanzierungszusage einer Bank für das Bauvorhaben bis zum 30.06.2004 erhalten haben oder aus anderen Gründen von der erklärten Kaufabsicht Abstand nehmen, kann der Vertragspartner nach dem 30.4.2004 ohne Rücksprache mit der Gemeinde, vor diesem Datum in Absprache mit der Gemeinde, Verträge mit Dritten abschließen, die allerdings ebenfalls die erworbenen Hauscheiben zum Zweck einer Dauernutzung gem. Ziff.3 nutzen müssen.

Gv G Hausen äußert seine Bedenken zum Vertrag und fragt, ob alle Belange berücksichtigt worden sind. Er schlägt vor, den Vertrag von einem Beauftragten der Gemeinde kontrollieren zu lassen. Gv Petersen möchte die Entscheidung vertagen. Der Vertrag ist ihr zu undurchsichtig, was den Dauerwohnraum angeht. Diskutiert wird über die Wirtschaftlichkeit, über die Vergabe der Hausscheiben und über die Berücksichtigung potentieller Bewerber. Gv Hausen: Ein Vertrag muss sein, aber heute beschließen - da habe er ein ungutes Gefühl. GV Waldherr: Entscheidend für die Gemeinde ist doch die Dauerwohnnutzung und die muss grundbuchlich abgesichert sein, und zwar konkurs- und insolvenzfest. Die Absicherung im Grundbuch an Rang erster Stelle- ist dies möglich? Wie sieht es mit den Grundpfandrechten von Gläubigern aus? Was ist mit den Banken - wollen diese das? Kommt die Gemeinde in den 1. Rang? Ist das alles zu realisieren und was passiert, wenn nicht? Der vorliegende Vertrag ist so unvollständig. Vom Inhalt her jedoch in der Sache sinnvoll. Nach weiterer Diskussion wird vereinbart, dass die Gemeindevertreter schriftlich und zeitnah beim Bürgermeister ihre Vorschläge für die Vertragsgestaltung einreichen. Diese werden dann in Zusammenarbeit mit Herrn Rück in den Vertrag mit einfließen, d.h. der Vertrag wird noch einmal überarbeitet. Über den Vertrag wird an dieser Stelle nicht abgestimmt. Es wird vereinbart, diesen in der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung ca. Anfang November 2003 erneut zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. z. K. g.


8. Beratung und Beschlussfassung über die Zurückstellung eines Bauvorhabens im Geltungsbereich der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 der Gemeinde Wenningstedt - Braderup für das Gebiet westlich des Osterweges und südlich der Hauptstraße

Die Vorlage zu diesem TOP liegt jedem Gv vor und wird der Urschrift dieser Niederschrift beigefügt. Auszug aus der Vorlage: Am 18.08.03 hat die Gv den Aufstellungsbeschluss für die 8. Änderung des BPl 2 gefasst und den Kreis NF mit der Planausarbeitung beauftragt. Es soll so das Planungsziel erreicht werden, dass dieses Gebiet für die Ansiedlung von Gewerbe genutzt wird. Im Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wurde nun ein Bauantrag der Fa. Wellhölter Hausbau auf Errichtung von 6 Wohnhäusern und eines Geschäftshauses gestellt. Zu diesem Bauantrag hat die Gemeinde zwar positiv Stellung genommen, jedoch soll nunmehr über eine Zurückstellung nach § 15 BauGB beraten und beschlossen werden. Mit dem Aufstellungsbeschluss vom 18.08.03 hat die Gemeinde Planungsziele formuliert. Der vorliegende Bauantrag läßt sich mit diesen Planungszielen nicht vollständig vereinbaren und damit besteht die Gefahr, dass die Planungsziele nicht erreicht werden können. Ansprüche auf Entschädigung stehen dem Antragsteller bei Zurückstellung des Bauantrages nicht zu. In der Zeit der Zurückstellung muss natürlich mit ausreichender Energie die Planung betrieben werden. Entschädigungsansprüche des Grundstückseigentümers im Falle der Änderung des Bebauungsplanes bestehen nicht. (§ 42 BauGB).
Der Bgm führt aus, dass die Zurückstellung des Bauvorhabens mit dem Kreis NF abgestimmt ist. Die Gesprächsbereitschaft der Mitarbeiter des Kreises NF wurde seitens des Bauherrn nicht genutzt, es wurde kein Kompromiss zwischen Bauherrn und Gemeinde gefunden. Gv Hausen : wo ist die Definition der Ablehnung? Seit 2 Monaten wird der Bauantrag nicht bearbeitet. Gv Hausen bezieht sich auf die Beschlüsse der Gv vom 18.08.03 und fragt, wo ist die Begründung des Kreises NF für die Ablehnung, welche Planungsziele werden verfolgt? Bgm Schmidt: die Nutzung ist aufgegeben, eine Nutzungsänderung muss genehmigt werden. Die Gemeinde hat das Recht, die Planungsziele anzugeben. Bei dem Gebiet handelt es sich um ein Mischgebiet, das BauGB setzt das Maß der Nutzung nicht fest. Die Gemeinde hat das Recht, für die Zukunft zu planen und hat den Kreis NF als Berater an ihrer Seite. Gv Waldherr: Der Kreis NF stellt die Gemeinde vor seinen Karren. Wenn der Bauantrag nicht genehmigungsfähig ist, dann soll der Kreis ihn doch ablehnen. Warum soll die Gemeinde das machen. Nach weiter Diskussion beantragt Gv Zarth „Ende der Debatte“; dem Antrag wird entsprochen. Sodann beschließt die Gemeindevertretung: Der Bürgermeister wird beauftragt, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde die Zurückstellung des Bauvorhabens gem. § 15 BauGB zu beantragen. Abstimmungsergebnis: 7 : 7 : 0



Ende des öffentlichen Teiles der Sitzung.