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Protokoll vom 08.09.2004

Gemeindevertretung

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1.
Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

Bürgermeister Jansen eröffnet die Sitzung, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Einladung, der Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit fest. Entschuldigt fehlt Gv. F. Zahel. Der Bürgermeister bittet um Aufnahme eines zusätzlichen Tagesordnungspunktes: TOP 9.) Hiergegen bestehen seitens der Vertretung keine Einwände. Des Weiteren begrüßt der Bürgermeister Frau Andrea Güldenpfennig als neue Leiterin der Kurverwaltung und wünscht ihr eine erfolgreiche Tätigkeit. Die heutige Tagesordnung wird durch den Bürgermeister erläutert.


2. Fragen der Bürger

Herr Lahrtz spricht seinen Dank an die Mitarbeiter der Kurverwaltung aus, die nach einem Hinweis von ihm, in kürzester Zeit einen defekten Holzsteg in Rantum repariert haben.

Herr Lahrtz beruft sich auf einen Artikel in der Sylter Rundschau, in dem es um die „Aufgabe der Insel Sylt“ ging. Er fragt, ob die Gemeinden oder die Insel Sylt sich gegen diesen Artikel wehren. Der Bgm. führt aus, dass dieser Artikel nichts Neues berichtet und die Diskussion um die Insel immer wieder geführt wird und zu führen ist. Er stellt weiterhin fest, dass es zu der Sicherung der Insel mittels der Sandvorspülungen ein gutes bewährtes und wirtschaftliches Mittel gibt. Zwischen der Landesregierung und der Insel Sylt gibt es hierzu auch keine unterschiedlichen Meinungen. Er sieht daher keine Veranlassung, dieser effekthaschenden Berichterstattung etwas entgegen zu setzen.


3. Mitteilungen und Anfragen

Gv. D. Schmitt fragt an, warum die Abrechnungen der Kurkarten seit Juni auf sich warten lassen. Kurdirektor Ludwigsen erwidert, dass zurzeit alle Rechnungen geschrieben werden und diese in den nächsten Tagen an die Vermieter versendet werden.

Ferner erkundigt sich Gv. D. Schmitt nach dem Stand Windkraftanlagen. Hierzu führt der Bürgermeister aus, dass die Erstellung der Windkraftanlage „Butendiek“ genehmigt sei. Die Ableitung des Stromes ist noch ungeklärt. Hierzu sind die Grundstückseigentümer gefragt. Es ist zu dem zu bedenken, dass die Gemeinde in diesem Verfahren nicht beteiligt ist. Da es sich bei dem Standort der Windkraftanlagen um die deutsche Aussenhandelszone handelt, hat hier nur die Bundesregierung Entscheidungsrechte.


4. Bekanntgabe der Beschlüsse im nichtöffentlichen Teil der Gemeindevertreter-Sitzung vom 08.07.2004

Der Bürgermeister berichtet, dass es hier um Bauanträge ging, die 2 Strandversorgungsbetriebe betrafen und die an den Bauausschuss verwiesen wurden.


5. Bericht über die Sitzung des Sozialausschusses 26. Juli 2004

Gv. D. Schmitt berichtet über die Sitzung und erklärt, dass es hier vordringlich um die Ausgestaltung des diesjährigen Seniorenausfluges ging. Weiter wurde der Termin für die Seniorenadventsfeier auf den 03. Dezember 2004 festgelegt. Die Programme für die Adventsfeier sowie für den  „Rantumer Advent“ werden wie in den Vorjahren in bewährter Weise durchgeführt. Ferner fand eine Aussprache über das Rantumer Dorffest statt, grundsätzlich war sich der Ausschuss einig, dass an der Durchführung festgehalten werden soll, eine Aussprache des zuständigen Dorffestausschusses soll aber abgewartet werden. Zur Vergabe einer 1-Zimmer-Wohnung berichtet der Bürgermeister, dass sich die Vorschlagsmöglichkeit der Gemeinde schwierig gestaltet, da nur wenige Bewerber über einen Wohnberechtigungsschein verfügen, der nötig ist, um eine Sozialwohnung beziehen zu können. Maßgeblich ist hier, dass ein Bewerber nicht mehr als 12.000 Euro verdienen darf, um solch einen Berechtigungsschein erhalten zu können.


6. Bericht über die Bauausschuss-Sitzung vom 29.07.04

Gv. Carstensen berichtet, dass im alten Dorfkern zwei Reetdachhäuser beantragt wurden, die  mit einer positiven Stellungnahme an die Kreis-Bauverwaltung weitergegeben wurden. Zwei Strandversorgungsbetriebe hatten Umbauanträge vorgelegt, die jetzt noch auf Übereinstimmung mit den Bebauungsplänen und Flächennutzungsplänen hin überprüft werden sollen, aber vom Prinzip her Zustimmung im B.A. fanden.

In der Nachbarschaft des Kurhauses sollen jetzt drei Läden entstehen. Ursprünglich waren ein Bistro und zwei kleine Läden geplant gewesen. Der B.A. begrüßte die Änderung, forderte aber eine Parkplatzlösung, die der Ortsgestaltungssatzung entspricht.

Gegen den geplanten und beantragten Abriss mehrerer Häuser an der Hörnumer Straße hatte der B. A. keine Handhabe. Er musste zustimmen.

GV Zahel erkundigte sich nach dem Auftrag zur Grabenreinigung.

BV Wilkens fragte an, ob eine Überplanung des Gewerbegebietes beabsichtigt sei. Der Bürgermeister teilte ihr mit, dass im Amt schon entsprechende Vorschläge gearbeitet würden


7. Beratung und Beschlussfassung über die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Rantum mit Beschlussfassung über den Erlass einer Veränderungssperre

Der Bürgermeister erläutert, dass nach Bekanntgabe der Verkaufsabsicht der Deutschen Post AG die Gemeinde Rantum eine gewerbliche Nutzung in dem Gebäude in der Ortsmitte absichern möchte. In Anlehnung an die Nutzung der anliegenden Grundstücke wird auch hier die Zweckbestimmung „SO Fremdenverkehr“ beschlossen. Sachverhalt / Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB): Die Deutsche Post AG gibt in mehreren Gemeinden auf Sylt ihre eigenbetriebenen Postfilialen, die ehemaligen Postämter, auf. Die Dienstleistungen der Deutschen Post AG werden künftig von Partner-Unternehmen, in der Regel ortsansässigen Einzelhändlern, übernommen. Von dieser Umstrukturierung der Deutschen Post AG ist auch die eigenbetriebene Filiale der Deutschen Post AG in Rantum betroffen. Ein Immobilienunternehmen ist offensichtlich mit der Veräußerung des Objektes beauftragt worden. Das Gebäude der Filiale der Deutschen Post AG in Rantum liegt in einem für die städtebauliche Entwicklung Rantums äußerst sensiblen Bereich, direkt gegenüber der Gemeinde- und Kurverwaltung. Die Schließung der Postfiliale ist einerseits ein Verlust für die Gemeinde Rantum, bietet jedoch andererseits auch die Chance, diesen bereits städtebaulich hochwertigen Bereich, welcher quasi den Ortskern der Gemeinde bildet, wie die umliegenden Bereiche zu Gunsten des Fremdenverkehrs weiterzuentwickeln. Aus diesem Grunde bietet sich eine Anpassung der Art der baulichen Nutzung an die umgebenden Grundstücke an, auf denen Sondergebiete SO Fremdenverkehr festgesetzt sind. Der derzeit für diesen Bereich rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 4.4 setzt hier derzeit Flächen für den Gemeinbedarf, Zweckbestimmung: Post, fest. Vorstellbar wären hier künftig eine gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss sowie eine Wohnnutzung im Obergeschoss, wie sie z.B. auf dem Grundstück Gemarkung Rantum, Flur, Flurstück 61/1 (Firma „Closed“) zu finden ist. Weiterhin soll verhindert werden, dass durch Umbauten am Gebäude – insbesondere durch genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben im Sinne des § 69 der Landesbauordnung (LBO) – Fakten geschaffen werden, die eine Entwicklung dieses Bereiches in die oben beschriebene Richtung erschweren. Dies ist mit dem Instrument der Veränderungssperre gemäß §§ 14, 16 ff. BauGB möglich. Beschluss:
1. Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 BauGB: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rantum (Sylt) beschließt die 5. Änderung des B-Planes Nr. 4 der Gemeinde Rantum (Sylt) für das Gebiet Gemarkung Rantum, Flur 2, Flurstück 55, nördlich der Strandstraße, östlich des Flurstücks 54, südlich und westlich des Flurstücks 58/1 der Gemarkung Rantum, Flur 2. Planungsziel ist Festsetzung eines Sondergebiets SO Fremdenverkehr, welches die Nutzung des Erdgeschosses für gewerbliche Zwecke und die Nutzung des Obergeschosses für Wohnzwecke ermöglicht. Der Geltungsbereich ist in Anlage 1 dargestellt.

2. Das Bauplanungsamt des Amtes Landschaft Sylt wird beauftragt, die nächsten Planungsschritte einzuleiten.

3. Beschluss der Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB: Zur Sicherung der mit der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 beabsichtigten Planung beschließt die Gemeindevertretung den Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB

Abstimmung: 8 : 0 : 0


8. Beratung und Beschlussfassung über die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde Rantum

Um eine geordnete Bebauung im ehemaligen 100-Meter-Schutzstreifen zur Abbruchkante zu gewährleisten, soll der bisher nicht überplante Bereich westlich des Bebauungsplanes Nr. 3 entsprechend in diesen Plan integriert werden. Sachverhalt / Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB): Das Kreisbauamt des Kreises Nordfriesland hat auf die Gefahren einer unkontrollierbaren baulichen Entwicklung im westlichen Siedlungsgebiet von Rantum – hier der Bereich westlich des Dünem-Wais, nördlich der Strandstraße – innerhalb des sog. 100-m-Schutzstreifens aufmerksam gemacht. In der Begründung zum benachbarten Bebauungsplan Nr. 3 aus dem Jahr 1996 wird unter Punkt 1 – Geltungsbereich – angeführt, dass der durch Sturmfluten eingetretene Landverlust und die Gefährdung der Siedlungsbereiche durch hohe Wasserstände es erforderlich machten, den Bebauungsplan mit einem gesicherten Bebauungsanspruch erst außerhalb des vom damaligen Amt für Land- und Wasserwirtschaft (ALW, heute Amt für ländliche Räume, ALR)geforderten 100-m-Schutzstreifens von der Abbruchkante auszuweisen. In der Begründung heißt es weiter, dass bauliche Vorhaben im Bereich innerhalb des 100-m-Schutzstreifens einer baurechtlichen Beurteilung gemäß den §§ 34, 35 BauGB unterliegen. Der in Rede stehende, außerhalb des Bebauungsplanes Nr. 3 gelegene, Bereich liegt zwar auch im Bereich der Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Rantum, so dass hier gestalterische Fehlentwicklungen weitestgehend eingedämmt sind. Dennoch sind städtebaulich unerwünschte Entwicklungen nicht auszuschließen. Vorhaben nach § 34 BauGB sind zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Im vorliegenden Fall gehören zur Umgebung neben den im Bebauungsplan Nr. 3 liegenden Grundstücken auch die anderen außerhalb des Bebauungsplans gelegenen Grundstücke, so dass hier ein für Innenbereichsgebiete (§ 34 BauGB) typisches Aufschaukeln des Maßes der baulichen Nutzung nicht ausgeschlossen werden kann. Auch ist eine Zersplitterung der Grundstücksstruktur durch Grundstücksteilungen nicht auszuschließen, da für den betroffenen Bereich keine Mindestgrundstücksgrößen festgelegt sind. Insgesamt wird somit seitens des Bauamtes des Amtes Landschaft Sylt die Auffassung des Kreises geteilt, dass hier städtebauliche Entwicklungen möglich sind, die das derzeit positive städtebauliche Erscheinungsbild dieses Siedlungsbereiches negativ beeinflussen können. Grundsätzlich ist damit ein Planungserfordernis gegeben, um den Charakter des Gebietes zu erhalten und städtebaulichen Missständen vorzubeugen. Der damaligen Argumentation, dass durch den Bebauungsplan Bebauungsansprüche festgeschrieben werden, vermag das Bauamt des Amtes Landschaft Sylt heute nicht mehr zu folgen. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich nicht ausschließlich nach dem Vorhandensein eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB), sondern nach den §§ 29 – 38 BauGB. Hier ist im vorliegenden Fall derzeit insbesondere § 34 BauGB maßgeblich. § 34 BauGB enthält für den Innenbereich einen positiven gesetzlichen „Planersatz“, der die örtlich vorhandenen Gegebenheiten zum Maßstab bestimmt. Danach gibt es bereits heute gesicherte Bauansprüche, und zwar auf Grund der Normativität der gebauten Umwelt. Diese bestehenden Bauansprüche auf Grund von § 34 BauGB sind viel weitgehender als Bauansprüche, die sich aus einer Ausdehnung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 3 in Richtung Westen ergeben würden. Es ist zudem den Grundstückseigentümern im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 3 schwer begreiflich zu machen, warum die Baurechte der Grundstückseigentümer innerhalb der vom ALW/ALR geforderten 100-m-Schutzlinie weitergehender sind als jenseits dieser Marke. Vor diesem Hintergrund ist eine Ausweitung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 3 in Richtung Westen anzustreben. Planungsziel ist dabei die Übertragung der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 3 der Gemeinde Rantum (Sylt) auf die benachbarten Bereiche, für welche die Festsetzungen derzeit nicht gelten. Hinsichtlich der Bedenken, dass Baurechte durch den Bebauungsplan erweitert würden, welche den Küstenschutz behindern könnten, können für den von der Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans betroffenen Bereich mit Hilfe von nachrichtlichen Übernahmen, Kennzeichnungen und Hinweisen Normen in den Bebauungsplan aufgenommen werden, welche die besondere Problematik und Gefahren in dem Gebiet aufzeigen und welche Auflagen sich daraus für Bauvorhaben ergeben. Dem Interesse des ALW/ALR nach einem wirksamen Küstenschutz kann auf diese Weise eher Rechnung getragen werden als durch das heute vorherrschende weitreichende Baurecht, welches sich aus § 34 BauGB ableitet. Hier sei insbesondere nochmals auf die Probleme hingewiesen, die sich aus gemäß § 69 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) genehmigungs- und anzeigefreien Vorhaben ergeben: Diese Bauvorhaben haben können derzeit kaum kontrollierbar und regelbar in dem betroffenen Gebiet errichtet werden. Beschlussvorschlag:
1. Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 BauGB: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rantum (Sylt) beschließt die 4. Änderung/Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 3 der Gemeinde Rantum (Sylt) für das Gebiet nördlich der Strandstraße, westlich des Dünem-Wai, südlich des Flurstücks 430 der Gemarkung Rantum, Flur 2, östlich des Strandes und der Dünen. Planungsziel ist Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 3 der Gemeinde Rantum (Sylt) auf den betroffenen Bereich. Der Bereich der Erweiterung ist in der Anlage dargestellt.

2. Das Bauplanungsamt des Amtes Landschaft Sylt wird beauftragt, die nächsten Planungsschritte einzuleiten.

Abstimmung: 8 : 0 : 0


9. Beratung und Beschlussfassung über die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 der Gemeinde Rantum

Auf Anregung von Kreisbaudirektor Storm, der mögliche Fehlentwicklungen im bisher nicht überplanten Gebiet des ehemaligen 100-Meter-Schutzstreifens von der Abbruchkante befürchtet, wird der entsprechende Bereich westlich des bisherigen B-Planes Nr. 4 mit in den entsprechenden B-Plan einbezogen werden. Sachverhalt / Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB): Das Kreisbauamt des Kreises Nordfriesland hat auf die Gefahren einer unkontrollierbaren baulichen Entwicklung im westlichen Siedlungsgebiet von Rantum – hier der Bereich zwischen Strandstraße und Henning-Rinken-Wai – innerhalb des sog. 100-m-Schutzstreifens aufmerksam gemacht. In der Begründung zum benachbarten Bebauungsplan Nr. 4 aus dem Jahr 1996 wird unter Punkt 1 – Geltungsbereich – angeführt, dass der durch Sturmfluten eingetretene Landverlust und die Gefährdung der Siedlungsbereiche durch hohe Wasserstände es erforderlich machten, den Bebauungsplan mit einem gesicherten Bebauungsanspruch erst außerhalb des vom damaligen Amt für Land- und Wasserwirtschaft (ALW, heute Amt für ländliche Räume, ALR)geforderten 100-m-Schutzstreifens von der Abbruchkante auszuweisen. In der Begründung heißt es weiter, dass bauliche Vorhaben im Bereich innerhalb des 100-m-Schutzstreifens einer baurechtlichen Beurteilung gemäß den §§ 34, 35 BauGB unterliegen. Der in Rede stehende, außerhalb des Bebauungsplanes Nr. 4 gelegene, Bereich liegt zwar auch im Bereich der Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Rantum, so dass hier gestalterische Fehlentwicklungen weitestgehend eingedämmt sind. Dennoch sind städtebaulich unerwünschte Entwicklungen nicht auszuschließen. Vorhaben nach § 34 BauGB sind zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Im vorliegenden Fall gehören zur Umgebung neben den im Bebauungsplan Nr. 4 liegenden Grundstücken auch die anderen außerhalb des Bebauungsplans gelegenen Grundstücke, so dass hier ein für Innenbereichsgebiete (§ 34 BauGB) typisches Aufschaukeln des Maßes der baulichen Nutzung nicht ausgeschlossen werden kann. Auch ist eine Zersplitterung der Grundstücksstruktur durch Grundstücksteilungen nicht auszuschließen, da für den betroffenen Bereich keine Mindestgrundstücksgrößen festgelegt sind. Insgesamt wird somit seitens des Bauamtes des Amtes Landschaft Sylt die Auffassung des Kreises geteilt, dass hier städtebauliche Entwicklungen möglich sind, die das derzeit positive städtebauliche Erscheinungsbild dieses Siedlungsbereiches negativ beeinflussen können. Grundsätzlich ist damit ein Planungserfordernis gegeben, um den Charakter des Gebietes zu erhalten und städtebaulichen Missständen vorzubeugen. Der damaligen Argumentation, dass durch den Bebauungsplan Bebauungsansprüche festgeschrieben werden, vermag das Bauamt des Amtes Landschaft Sylt heute nicht mehr zu folgen. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben richtet sich nicht ausschließlich nach dem Vorhandensein eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB), sondern nach den §§ 29 – 38 BauGB. Hier ist im vorliegenden Fall derzeit insbesondere § 34 BauGB maßgeblich. § 34 BauGB enthält für den Innenbereich einen positiven gesetzlichen „Planersatz“, der die örtlich vorhandenen Gegebenheiten zum Maßstab bestimmt. Danach gibt es bereits heute gesicherte Bauansprüche, und zwar auf Grund der Normativität der gebauten Umwelt. Diese bestehenden Bauansprüche auf Grund von § 34 BauGB sind viel weitgehender als Bauansprüche, die sich aus einer Ausdehnung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 4 in Richtung Westen ergeben würden. Es ist zudem den Grundstückseigentümern im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4 schwer begreiflich zu machen, warum die Baurechte der Grundstückseigentümer innerhalb der vom ALW/ALR geforderten 100-m-Schutzlinie weitergehender sind als jenseits dieser Marke. Vor diesem Hintergrund ist eine Ausweitung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 4 in Richtung Westen anzustreben. Planungsziel ist dabei die Übertragung der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 4 der Gemeinde Rantum (Sylt) auf die benachbarten Bereiche, für welche die Festsetzungen derzeit nicht gelten. Hinsichtlich der Bedenken, dass Baurechte durch den Bebauungsplan erweitert würden, welche den Küstenschutz behindern könnten, können für den von der Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans betroffenen Bereich mit Hilfe von nachrichtlichen Übernahmen, Kennzeichnungen und Hinweisen Normen in den Bebauungsplan aufgenommen werden, welche die besondere Problematik und Gefahren in dem Gebiet aufzeigen und welche Auflagen sich daraus für Bauvorhaben ergeben. Dem Interesse des ALW/ALR nach einem wirksamen Küstenschutz kann auf diese Weise eher Rechnung getragen werden als durch das heute vorherrschende weitreichende Baurecht, welches sich aus § 34 BauGB ableitet. Hier sei insbesondere nochmals auf die Probleme hingewiesen, die sich aus gemäß § 69 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) genehmigungs- und anzeigefreien Vorhaben ergeben: Diese Bauvorhaben haben können derzeit kaum kontrollierbar und regelbar in dem betroffenen Gebiet errichtet werden. Beschluss:
1. Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 BauGB: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rantum (Sylt) beschließt die 6. Änderung/Erweiterung des Bebauungsplans Nr. 4 der Gemeinde Rantum (Sylt) für das Gebiet nördlich des Henning-Rinken-Wais, westlich der Flurstücke 85/2, 87, 91, 94, 101, 112, 113, 114/1 der Gemarkung Rantum, Flur 2, südlich des Strandweges, östlich des Strandes und der Dünen. Planungsziel ist Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 4 der Gemeinde Rantum (Sylt) auf den betroffenen Bereich. Der Bereich der Erweiterung ist in der Anlage dargestellt.

2. Das Bauplanungsamt des Amtes Landschaft Sylt wird beauftragt, die nächsten Planungsschritte einzuleiten.

Abstimmung: 8 : 0 : 0


10. Beratung und Beschlussfassung über
a. die Anerkennung der Jahresrechnung 2003
b. Genehmigung der Haushaltsüberschreitungen in Höhe von 3.508,20 Euro

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat am 14.07.2004 in der Amtsverwaltung getagt, stichprobenartige Sichtung der Belege und Konten hatten nicht zu Beanstandungen geführt. Die Haushaltsüberschreitungen, die im Wesentlichen aus einer Erhöhung der Gewerbesteuerumlage bestanden, wurden erläutert. Frau Maenss erläutert, dass der Haushaltsplan eingehalten wurde, die Abweichungen von den Haushaltsansätzen in einem vertretbaren Rahmen liegen und die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet wurden. Die Gemeindevertretung beschließt:
a) die Anerkennung der Jahresrechnung 2003  Abstimmung: 8 : 0 : 0
b) Die Genehmigung der Haushaltsüberschreitungen in Höhe von 3.508,20 Euro Abstimmung: 8 : 0 : 0


11. Beratung und Beschlussfassung über die Auftragsvergabe zum Ausbau des Henning-Rinken-Wai

Für die geplante Maßnahme wurde abermals eine Ausschreibung durchgeführt, die als günstigstes Angebot eine Summe von ca. 290.000 Euro ergab. Die Summe übersteigt die vorgeschätzten Kosten von ca. 232.000 Euro erheblich und ist im Haushalt nicht darstellbar. Analog der letztjährigen Nichtvergabe wäre die Aufhebung der Ausschreibung abermals möglich. Eine erneute Ausschreibung könnte kurzfristig erfolgen. Aufgrund des derzeitigen Überangebotes an Straßenbaumaßnahmen ist aber kein besseres Angebot wahrscheinlich. Die Tiefbauabteilung des Amtes Landschaft Sylt hatte das günstigste Angebot auf entbehrliche Arbeiten überprüft und war zu dem Ergebnis  gekommen, dass durch Einsparungen der Gehwege, der Entwässerung und der Stützmauern die Auftragssumme auf ca. 240.000 Euro gesenkt werden könnte. Zusammen mit der Beleuchtung und dem ausstehenden Honorar für die Ingenieurleitung wären dann noch ca. 255.000 Euro aufzuwenden. Diese Summe würde den Haushaltsansatz um 10.000 Euro übersteigen, der nachzufinanzieren wäre. Gv. Carstensen empfiehlt, dem Vorschlag der Amtsverwaltung zu folgen. Nach einer kurzen Diskussion, in der die knappen Finanzmittel der Gemeinde betont wurden, lehnt die Gemeindevertretung die Auftragsvergabe ab. Abstimmung: 3 : 4 : 1



Bürgermeister Jansen schließt mit einem Dank für die Mitarbeit um 21.40 Uhr die Sitzung.