Protokoll vom 29.01.2003

Gemeindevertretung vom 29.01.2003

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1. Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit und Anerkennung der Tagesordnung

Um 19.00 Uhr eröffnet der Bürgermeister, Herr Carl Heinrich Schmidt, die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Der Bgm bittet um Zustimmung zur Erweiterung der Tagesordnung um den TOP 7 "Beratung und Beschlussfassung zu Straßennamen". Die Gv beschließt einstimmig die Erweiterung der TO um den TOP 7.


2. Bürgerfragestunde

Die Einwohnerin Frau Röper, Mitglied im Seniorenbeirat, bemängelt den Zustand des Grundstückes in der Westerlandstraße, „Tankstellengelände“. Sie fragt danach, wie es wohl weiter gehen wird. Der Bgm antwortet, dass dieses Sache des Insolvenzverwalters sei. Verhandlungen mit Investoren sind derzeit im Gange.

Frau Marianne Dobrot, ebenfalls Mitglied im Seniorenbeirat, berichtet von einem Engpass für Fußgänger in der Straße „Osterweg“, in Höhe des Hauses Eichhorn. Die Fußgänger sind in dem Bereich arg im Nachteil, es ist kein Bürgersteig vorhanden. Der Bgm antwortet, dass der Planungsauftrag zur Sanierung des Osterweges an ein Ingenieurbüro erteilt ist.

Das Aussteigen aus den „großen“ Bussen an der Haltestelle Westerlandstraße, Höhe „Schauinsland“, wird durch die dort errichtete Böschung erschwert. Abhilfe ist jedoch dort nicht möglich, evtl. wenn die Westerlandstraße saniert wird.


3. Mitteilungen und Anfragen

a) Mitteilungen
Das ALS teilt mit, dass die Fraktion CDU / Volker Koppelt nicht mehr besteht. Herr Koppelt gehört nunmehr der SPD Fraktion an.

Der Sommerfahrplan 2003 ÖPNV Sylt liegt vor und kann bei Bedarf eingesehen werden.

Durchführung der ländlichen Struktur- und Entwicklungsanalyse (LSE); gestern war die erste Veranstaltung in Wenningstedt. Der Bgm fordert alle Gv auf, Ideen einzubringen, Verbesserungsvorschläge vorzutragen bzw. die Informationen an die Landgesellschaft (Wibera) zwecks Einarbeitung weiter zu geben. Am 30. Januar 2003 beginnt die Bürgerversammlung im Alten Kursaal in Westerland. Der Bgm bittet alle Gv um ihre Teilnahme.

Der Bgm gibt bekannt, dass die Gv Gisa Dahl aus der SPD ausgetreten ist.

Erlassantrag Hemshorn; das ALS teilt mit, dass nach der Beschlussfassung durch die GV zusätzliche Argumente für einen Erlass vorgetragen wurden, die jedoch den Anspruch auf den Erlass der Anliegerbeiträge / Anschlussanlagenkosten nicht rechtfertigt. Der Bgm hat entschieden, auf eine erneute Beschlussfassung zu verzichten und den gegnerischen Anwälten mitteilen zu lassen, dass die letzte Stellungnahme nichts entscheidend Neues gebracht hat.

Objekt Lüng Wai 1 - 15; der Bgm berichtet von dem Schriftverkehr mit der GCV Gesellschaft und der Familie Hemshorn. Hier geht es grundsätzlich um die Wohnungsvergaben und die Einhaltung der unterzeichneten Verträge.

b) Anfragen
Die Fraktionssprecherin der FDP, Gv U. Petersen, bezieht sich auf einen Zeitungsartikel, aus dem hervorgeht, dass der GV Hebestreit einen Vertrag mit der Gemeinde Kampen für die Anpachtung des Campingplatzes abgeschlossen hat. Die Rückfrage bei der Bgm der Gemeinde Kampen, Frau Sönksen, hat ergeben, dass Herr Harald Hebestreit Vertragspartner der Gemeinde Kampen ist und nicht die Ehefrau von Herrn Hebestreit. Wurde der Bürgermeister über den Vertragsabschluss informiert? Warum ist die Information an die Gv unterblieben? Der Bgm antwortet, dass ihm die Angelegenheit erst ab heute nachmittag bekannt ist und er am morgigen Tag Rücksprache mit dem ALS halten werde. Herr Hausen konstatiert: eine Genehmigung seitens des Bgm gibt es nicht!

GV Zarth fragt nach, warum sich der TÜV aus Wenningstedt verabschiedet habe. Als Gründe werden genannt, dass die KVW es versäumt habe, den Vertrag zu verlängern. Zum Verlust: die Pachthöhe belief sich auf ca. 30.000 DM / pro Jahr. Es sollte eine Umstellung der Vertragsmodalitäten (Zahlung pro Fahrzeug) erfolgen, eine Einigung wurde nicht erzielt. Der TÜV bekam, lt. Gv Meyer, ein besseres Angebot mit wesentlich günstigeren Bedingungen. Gv Koppelt bringt vor, dem KD eine Missbilligung auszusprechen. Der KD macht darauf aufmerksam, dass dies nicht unter seiner Führung geschehen sei, er habe sich bei bekannt werden der Situation unmittelbar engagiert und erfahren, dass der TÜV Geschäftsstellen, wie in Wenningstedt, schließen wolle. Der Bgm fasst zusammen, dass Fakt ist, dass die KVW erst nach ca. 1 ½ Jahren nach Ablauf des Vertrages gemerkt habe, dass keine Pacht mehr eingeht. Wenn es eine rechtzeitige Reaktion seitens der KVW gegeben hätte, wäre mit großer Wahrscheinlichkeit ein Anschlussvertrag abgeschlossen worden. Gv Hebestreit und Koppelt kritisieren das Vorgehen der KVW und GV Koppelt bringt zum Ausdruck, dass sich jeder Gv Gedanken darüber machen möge, wer der Schuldige ist. Der KD wird in dieser Angelegenheit noch einmal recherchieren.


4. Bestätigung der Wahl und Ernennung des stellv. Wehrführers der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wenningstedt - Braderup (Sylt)

Der Bgm bittet Herrn Pophal vorzutreten. Er gibt den Inhalt des Auszuges aus dem Protokoll der Jahreshauptversammlung im Wortlaut den Anwesenden zur Kenntnis. Am 10. Januar 2003 haben die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wenningstedt - Braderup Herrn Rainer Pophal zum stellv. Gemeindewehrführer gewählt. Gem. § 11 Abs. 3 des Brandschutzgesetzes bedarf die Wahl der Gemeindewehrführung der Zustimmung des Trägers der Feuerwehr. Die Aufsichtsbehölrde ist über die Zustimmung zu informieren. Die Gemeindevertretung stimmt der Wahl des Herrn Rainer Pophal zum stellv. Gemeindewehrführer der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wenningstedt - Braderup (Sylt) zu. Die Verwaltung wird beauftragt, die Aufsichtsbehörde über die Zustimmung zu informieren. Abstimmungsergebnis: Einstimmig
Die Anwesenden erheben sich von ihren Plätzen. Der Bgm liest Herrn Pophal die Eidesformel vor und weist auf die Bedeutung des Diensteides hin. Herr Pophal wiederholt unter Erheben der rechten Hand die ihm vorgesprochene Eidesformel: „Ich schwöre, Verfassung und Gesetze zu beachten und meine Amtspflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“ Der Bgm händigt Herrn Pophal die Ernennungsurkunde aus. Herr Pophal bedankt sich für das in ihn gesetzte Vertrauen und äußert den Wunsch nach mehr Nachwuchs für die aktive Wehr. Herr Pophal und Herr Wolf verlassen die Sitzung.


5. Beratung und Beschlussfassung über die Erhebung von Ausbaubeiträgen im Bereich der Straße „Risgap“

a) Erhebung von Erschließungsbeiträgen für den Ausbau der Straße Verbindungsweg zwischen Risgap und Horsatal
Nachdem die Erschließung der Straße Verbindungsweg zwischen Risgap und Horsatal in der Gemeinde Wenningstedt abgeschlossen ist, sind die ermittelten beitragsfähigen Ausbaukosten auf die durch die ausgebaute Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Die Berechnung und Erhebung der Beiträge erfolgt nach den Bestimmungen der Satzung der Gemeinde Wenningstedt über die Erhebung von Beiträgen für Aus- und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Fassung vom 24.11.1999 in Verbindung mit § 8 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig - Holstein (KAG). Die Gemeindevertretung beschließt einstimmig die Fertigstellung der o.a. Straßenbaumaßnahme sowie die Erhebung von Erschließungsbeiträgen.

b) Erhebung von Ausbaubeiträgen für den Ausbau der Straße Teilstück Risgap zwischen Zufahrt Verbindungsweg und Westerstraße
Nachdem der Ausbau der Straße Teilstück Risgap zwischen Zufahrt Verbindungsweg und Westerstraße in der Gemeinde Wenningstedt abgeschlossen ist, sind die ermittelten beitragsfähigen Ausbaukosten auf die durch die ausgebaute Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Die Berechnung und Erhebung der Beiträge erfolgt nach den Bestimmungen der Satzung der Gemeinde Wenningstedt über die Erhebung von Beiträgen für Aus- und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Fassung vom 24.11.1999 in Verbindung mit § 8 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig - Holstein (KAG). Die Gv beschließt einstimmig die Fertigstellung der o.a. Straßenbaumaßnahme sowie die Erhebung von Ausbaubeiträgen.

c) Erhebung von Ausbaubeiträgen für den Ausbau der Straße Teilstück Risgap zwischen Westerstraße und Dünenstraße
Nachdem der Ausbau der Straße Teilstück Risgap zwischen Westerstraße und Dünenstraße in der Gemeinde Wenningstedt abgeschlossen ist, sind die ermittelten beitragsfähigen Ausbaukosten auf die durch die ausgebaute Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Die Berechnung und Erhebung der Beiträge erfolgt nach den Bestimmungen der Satzung der Gemeinde Wenningstedt über die Erhebung von Beiträgen für Aus- und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Fassung vom 24.11.1999 in Verbindung mit § 8 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig - Holstein (KAG). Die Gv beschließt einstimmig die Fertigstellung der o.a. Straßenbaumaßnahme sowie die Erhebung von Ausbaubeiträgen.

d) Erhebung von Ausbaubeiträgen für den Ausbau der Straße Teilstück Risgap zwischen Westerlandstraße und Zufahrt Verbindungsweg
Nachdem der Ausbau der Straße Teilstück Risgap zwischen Westerlandstraße und Zufahrt Verbindungsweg in der Gemeinde Wenningstedt abgeschlossen ist, sind die ermittelten beitragsfähigen Ausbaukosten auf die durch die ausgebaute Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Die Berechnung und Erhebung der Beiträge erfolgt nach den Bestimmungen der Satzung der Gemeinde Wenningstedt über die Erhebung von Beiträgen für Aus- und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen in der Fassung vom 24.11.1999 in Verbindung mit § 8 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig - Holstein (KAG). Die Gv beschließt einstimmig die Fertigstellung der o.a. Straßenbaumaßnahme sowie die Erhebung von Ausbaubeiträgen.


6. Beratung und Beschlussfassung zur Satzung der Gemeinde Wenningstedt - Braderup (Sylt) über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen (Ortsgestaltungssatzung)

Gv Hausen trägt vor und erläutert die Gründe, die zu den Änderungen geführt haben. Die Vorlage hat jeder Gv in Kopie erhalten, die Änderungen sind hervorgehoben.

Satzung der Gemeinde Wenningstedt - Braderup (Sylt)
über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen
und Werbeanlagen (Ortsgestaltungssatzung)

Zum Schutz des Ortsbildes von Wenningstedt - Braderup (Sylt) wird auf Grund des § 92 Abs.1 Nr. 1, 2 und 3 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung vom 10.12.1998 folgende Satzung erlassen:

Teil I - Allgemeine Vorschriften

§ 1
Örtlicher Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im anliegenden Plan im Maßstab ca. 1:6000, der Bestandteil der Satzung ist, durch Blockmarkierung gekennzeichneten Teile des Gemeindegebietes.


§ 2
Allgemeine Anforderungen

Die Gestaltung baulicher Anlagen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten u. Restaurierung ist der landschaftlichen Eigenart und der vorhandenen Bebauung nach Maßgabe der §§ 3 bis 13 anzupassen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Gebäude- und Dachform sowie der Ausbildung der Wandflächen.

 

Teil II - Besonderen Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen

§ 3
Sockel-. Trauf- und Firsthöhen

(1) Die sichtbare Sockelhöhe muß zur vorhandenen Geländeoberfläche eine Höhe von 0,15 m bis 0,30 m besitzen.

(2) Die Traufhöhe, gemessen von Oberkante Erdgeschoßfußboden, darf bei
a) eingeschossigen Gebäuden 3,00 m
b) zweigeschossigen Gebäuden 5,00 m und
c) bei dreigeschossigen Gebäuden 7,00 m
nicht überschreiten.

(3) Die Firsthöhe, gemessen von der Oberkante Erdgeschoßfußboden bis zur Sparrenspitze bzw. Oberkante Sparren darf bei
a) eingeschossigen Gebäuden 8,50 m.
b) mehrgeschossigen Gebäuden 11,50 m betragen.
Bei dreigeschossigen Gebäuden mit Flachdach darf eine Gebäudehöhe 10,00 m nicht überschreiten.

§ 4
Fassaden

(1) Außenwände sind einschließlich der Gliebeldreiecke in unglasiertem Verblendmauerwerk, Holz, Kalksandsteinverblendung oder Putzbauten auszuführen. Gebäude sind einheitlich zu gestalten. Für Anbauten ist das gleiche Fassadenmaterial in gleicher Farbgebung zu verwenden wie beim Hauptgebäude. Steinimmitationen hingegen sind unzulässig.

(2) Balkone dürfen eine maximale Tiefe von 2,20 m nicht überschreiten

(3) Außentreppen sind bis auf Kellertreppen unzulässig.

§ 5
Fenster und Türen

(1) Fenster und Türen sind für Haupt- und Nebengebäude in Farbe und Ausführung einheitIich zu gestalten.

(2) In Reetdächern sind Dachflächen- und Firstfenster unzulässig.

(3) Bei Hartbedachung sind maximal zwei Dachflächenfenster im Bereich oberhalb der Kehlbalkenlage je Dachseite zulässig. Zusätzlich sind je innen liegender Wohnung / Hausscheibe zwei Veluxfenster zulässig.

§ 6
Dächer

(1) Die Dacheindeckung ist aus Dachpfannen, Schiefer- oder Zementschieferplatten, Kupfer, Dachpappe oder als Grasdach herzustellen.

(2) Reetdächer sind als Sattel- Walm- oder Krüppelwalmdach mit einer Hauptdachneigung von mindestens 45° und einer Walmdachneigung von mindestens 55° zulässig. Kunstreet ist unzulässig.

(3) Der Dachüberstand muß bei einem Hartdach zwischen 0,30 m und 0,80 m betragen und darf bei einem Reetdach 1,00 m nicht überschreiten. Ausgenommen hiervon sind überdachte Sitzplätze bis zu einer Größe von 8,0 m² Grundfläche.

(4) Die Hauptdachflächen der Gebäude müssen sich im First treffen.

(5) Der Abstand zwischen den Gauben untereinander und den Gauben und Friesengiebel muß an der Gaubenunterkante mindestens 1,0 m (Fertigmaß) betragen, der Mindestabstand von der Gaubeneindeckung bis zum Dachrand 1,50 m, gemessen an der Gaubenunterkante. Oberhalb der Kehlbalkenlage des Dachgeschosses (Spitzboden) sind Dachaufbauten und Dacheinschnitte unzulässig. In Reetdächern sind Ochsenaugen nur oberhalb der Kehlbalkenlage im Walm- bzw. Krüppelwalm und innen liegenden Hausscheiben zulässig.

(6) Der Einbau oder Aufbau von Solarzellen ist nur in Hartdächern zulässig, sie sind dem Farbton der Dachhaut anzupassen.

(7) Je Hauptdachseite ist nur ein Friesengiebel zulässig. Die Fassadenfläche des Giebels darf oberhalb der Erdgeschoßdecke nicht vorspringen.

§ 7
Keller

(1) Die Auskragung der Kellerlichtschächte vor dem Außenmauerwerk darf nicht mehr als 1.00 m im Lichten betragen. Kellerlichtschächte dürfen nicht in das Sockelmauerwerk hineinragen. Die Breite der Lichtschächte darf nicht mehr betragen. als die dazugehörige Fensterbreite zuzüglich 0,25 m je Fensterseite Für das Mauerwerk. Die max. Breite eines Lichtschachtes darf 2,50 m Fertigmaß nicht überschreiten.

(2) Die Länge des Kellerhalses (Treppenpodest) darf 1,50 m bis zur ersten Stufe an nicht überschreiten.

(3) Abböschungen sind unzulässig.

§ 8
Garagen, Stellplätze und Zufahrten

(1) Die Höhe der Garagen darf gemessen von der Oberkante Fertigfußboden bis Unterkante tragende Konstruktion 2,40 m und die Sockelhöhe darf 0,10 m über festgelegter Geländeoberfläche nicht überschreiten.

(2) Garagen sind in dem gleichen Fassadenmaterial und in der gleichen Farbgestaltung des Hauptgebäudes auszuführen. Offene Garagen sind auch in Holzbauweise zulässig, wobei eine Gesamthöhe von 3,50 m nicht überschritten werden darf.

(3) Zur natürlichen Belichtung ist je Einstellplatz ein Fenster mit einer maximalen Glasfläche von 0,70 m² zulässig. Stallfenster sind ohne Anrechnung auf die Glasfläche zulässig. Garagentor und Türen dürfen keine Belichtungsflächen enthalten. Je Garagengebäude ist ein Dachflächenfenster mit maximal 0,50 m² Glasfläche zulässig.

§ 9
Nebenanlagen

(1) Nebenanlagen haben sich dem Hauptgebäude unterzuordnen und müssen sich dessen Gestaltung anpassen.

(2) Sicht- und Windschutzwände sind nur in einer Länge von 2,50 m und einer Höhe von 2,00 m zulässig. Sie sind auch in Holzbauweise zulässig. In Ausnahmen sind auch längere Sicht– u. Windschutzwände zulässig. Ausnahmen sind zum Beispiel zu einem Parkplatz oder zu einem öffentlichen Weg oder Platz. Sollte hier aus baulichen Gründen keine Wallaufschüttung oder Anpflanzung möglich sein, dürfen die Sicht- und Windschutzwände aber nicht länger betragen. Dann müssen diese unterbrochen werden. Entweder durch seitlichen Versatz von mindestens 1 m oder durch Anpflanzung.

(3) Freistehende Müllbehälter und Fahrradboxen sind höhengleich dreiseitig mit Holzpalisaden zu versehen und dürfen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht einsehbar sein. Freistehende, einsehbare Einstellboxen für Müllbehälter sind zulässig, wenn sie dreiseitig bis mindestens 1,50 m Höhe angeschüttet und bepflanzt werden.

(4) Solaranlagen sind im Vorgartenbereich unzulässig.

(5) Gewächshäuser sind nur freistehend im hinteren Grundstücksbereich und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ganzjährig nicht einsehbar zulässig. Die Grundfläche der Gewächshäuser mu8 rechtwinklig ausgebildet sein, wobei die längste Seite eine Länge von 4,0 m nicht überschreiten darf. Die maximale Höhe beträgt 2,30 m. Das Sockelmauerwerk darf nicht sichtbar sein. Gewächshäuser sind mit Ausnahme der erforderlichen Konstruktionsteile allseitig aus Glas herzustellen.

(6) Garten- und Spielhauser sind mit Außenwänden in Holzbauweise zulässig. Für die Dächer findet § 6 keine Anwendung, als Dacheindeckung sind jedoch Blech, Kunststoff und Faserzement in Wellplattenform unzulässig. Je Grundstück ist nur ein Garten- oder Spielhaus mit einer maximalen Größe vom 15,0 m³ umbauten Raum zulässig.

(7) Antennen und Masten dürfen die Firsthöhe des Hauptgebäudes nicht überschreiten.

§ 10
Einfriedungen und Vorgärten

(1) Als Grundstückseinfriedungen sind entlang der Straßenfronten nur Friesenwälle, oder Holzlattenzäune bis zu 0,90 m Höhe sowie lebende Zäune in Form von Hecken bis 1,20 m Höhe zulässig. Die Außenkante der Einfriedung muß 0,50 m von der straßenseitigen Grundstücksgrenze entfernt bleiben; die Fläche zwischen Einfriedung und Straßen- bzw. Fußwegflucht ist mit Rasen zu begrünen. Auf diesen Flächen sind Feldsteine unzulässig. Die Einfriedung an der Straßenfront darf für die Zufahrt zur Garage oder zu Stellplätzen nur einmal je Grundstück in einer Breite von max. 4,00 m unterbrochen werden.

(2) Tankanlagen sind nur unterirdisch oder von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ganzjährig nicht einsehbar zulässig.

§ 11
Antennenanlagen

Parabolantennen sind an Gebäuden und auf Dächern unzulässig. Sie sind nur im hinteren Grundstücksbereich von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ganzjährig nicht einsehbar mit einer maximalen Höhe von 1,40 m zulässig.

§ 12
Werbeanlagen

(1) Werbeanlagen als Hinweisschilder oder Zeichen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Die Werbeanlagen sind flach auf der Außenwand der Gebäude bis maximal zur Traufhöhe anzubringen. Ausnahmsweise ist die Aufstellung freistehend zulässig, wenn die Anbringung am Gebäude den Zweck des Schildes nicht erfüllt.

(2) Die Größe der Werbeanlagen darf
a) im Bereich "A" 0,60 m²,
b) im Bereich "B" 1,00 m²,
c) im Bereich "C" 2,00 m²
je Betrieb nicht überschreiten. Der Eigenname des Hauses oder des Betriebes ist auf diese Fläche nicht anzurechnen.

§ 13
Bauschilder

Bauschilder im Sinne der Landesbauordnung sind nur bis zu einer Gesamthöhe von 3,00 m über vorhandener Gelãndeoberfläche zulässig. Verkaufsschilder sind wahrend der Bauzeit freistehend bis 1 m² Werbefläche und einer Höhe von 1,50 m zulässig, nach Beendigung der Bauzeit sind sie nur nach Maßgabe des § 12 zulässig.

§ 14
Wintergärten

Wintergärten sind nur angebaut unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Die sichtbaren Konstruktionsteile dürfen maximal 10 v.H. der jeweiligen Gesamtwandfläche betragen.

2. Die Höhe der Brüstungselemente darf maximal 80 cm über der festgelegten Geländeoberfläche betragen.

3. Wintergärten müssen mit einem Flachdach oder Pultdach versehen werden. Die Dachneigung darf maximal 25 ° betragen.

4. Die maximale Breite der konstruktiven Teile darf 15 cm nicht überschreiten.

5. Die maximale Länge darf 6,0 m, die maximale Tiefe 3,50 m nicht überschreiten.

6. Die konstruktiven Teile müssen sich hinsichtlich der Farbgebung dem Hauptgebäude anpassen.

7. Die Fassadenteile und die Dachflächen sind mit Klarglas auszufachen.

8. An Reetdachgebäuden sind Wintergarten unzulässig.

Teil III - Inkrafttreten

§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Gemeindevertretung beschließt einstimmig die Ortsgestaltungssatzung in der vorliegenden Fassung mit den Änderungen in § 5, Abs. 3, § 6 Abs. 5, § 9, Abs. 2, Satz 2 und § 12, Absatz 2 sowie die Neufassung der Ortsgestaltungssatzung.


7. Beratung und Beschlussfassung zu Straßennamen

Der Bgm bittet zu den einzelnen Änderungen um das Votum der Gv:
1. Von der Straße Bi Kiar bis zum Norderweg jetzt: Am Denghoog. Abstimmungsergebnis: 10 : 1 : 1

2. Die Straße Am Ring wird umbenannt in Westerheide. Abstimmungsergebnis: 11 : 1 : 0

3. Dünengrund wird mit Dünenstraße zusammengefasst zur Dünenstraße. Abstimmungsergebnis: Einstimmig

4. Dünenwall bleibt und wird nicht mit Westerstraße und Westring zusammengefasst zur Westerstraße.  Alle Einwohner haben sich gegen die Änderung ausgesprochen. Die Gv stimmt einstimmig zu, es bei Dünenwall zu belassen.

5. Feldgasse, Feldscheide und Nordmarkstraße werden zusammengefasst zur Feldgasse. Abstimmungsergebnis: Einstimmig

6. Feldmarkstraße wird mit Osterfeldweg zusammengefasst zur Feldmarkstraße. Abstimmungsergebnis: Einstimmig

7. Der Fennenweg wird mit Osetal zusammengefasst zum Osetal. Abstimmungsergebnis: Einstimmig

8. Der Gaadt wird mit Dölingsön zusammengefasst zum Gaadt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig

9. Der Grenzring wird Grenzweg, da der Straßenbegriff „Ring“ hier nicht zutrifft. Abstimmungsergebnis: Einstimmig

10. Hauptstraße bleibt Hauptstraße, und wird nicht mit der Westerlandstraße zusammengefasst zur Dorfstraße. Abstimmungsergebnis: Einstimmig

11. Es war zunächst vorgesehen, die Straße Im Tal mit in die Dorfstraße zu integrieren. Dies wird korrigiert, Im Tal ist optisch ein eigenständiger Straßenzug. Im Tal bleibt Im Tal. Abstimmungsergebnis: Einstimmig

12. Der Sachsenring erhält den neuen Straßennamen „Friesenring“. Abstimmungsergebnis: 10 : 2 : 0

13. Der Seeblick wird mit der Seedüne zusammengefasst zur Seedüne. Abstimmungsergebnis: 11 : 1 : 0

14. Westerlandstraße bleibt Westerlandstraße. Die Gv votiert einstimmig für das Beibehalten des Straßennamens.
(Anmerkung: Es liegen Einwendungen von fast allen Einwohnern der Westerlandstraße vor, die sich gegen die Namensänderung ausgesprochen haben.)

15. Der Westring wird mit der Westerstraße zusammengefasst zur Westerstraße. Abstimmungsergebnis: Einstimmig

16. Die Norderstraße wird umbenannt in Norderweg. Abstimmungsergebnis: Einstimmig

17. Der Lüng Wai bleibt Lüng Wai. Abstimmungsergebnis: Einstimmig

Alle anderen Straßennamen bleiben bestehen.



Ende des öffentlichen Teiles der Sitzung.