Hörnum - Protokolle

Protokoll vom 27.10.2005

Gemeindevertretung

Tagesordnung

Öffentlicher Teil

1. B egrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

Der stellv. Bürgermeister eröffnet um 19.30 Uhr die Sitzung, begrüßt die Anwesenden und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Er bittet die Gemeindevertretung um Abstimmung darüber ob, ein Antrag auf Erweiterung der Tagesordnung mit folgenden Punkten gewollt ist:
- Beratung und Beschlussfassung über
die Aufhebung des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 29.09.2005 zum Tagesordnungspunkt 12, Standortfestlegung für das künftige Verwaltungsgebäude der Gemeindeverwaltung/ Tourismus Service Hörnum
- Beratung und Beschlussfassung über eine Standortfestlegung für das künftige Gebäude der Gemeindeverwaltung/ Tourismus Service Hörnum

Die Gemeindevertretung stimmt dem Antrag der F.B.G.H. Fraktion auf Erweiterung der Tagesordnung mit den o. a. Punkten zu. Abstimmung : 9 : 0 : 0.
Herr Heyer bittet zusätzlich noch um die folgende Änderung bzw. Erweiterung der Tagesordnung:

2.
Einwohnerfragestunde

3. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 29.09.2005

4. Bekanntgabe der in der Sitzung der Gemeindevertretung am 29.09.2005 im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse

5. Beratung und Beschlussfassung über den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Golfplatzgelände

6. Beratung und Beschlussfassung über den Durchführungsvertrag für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hapimag“

7. Beratung und Beschlussfassung über die Aufhebung des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 29.09.2005 zum Tagesordnungspunkt 12, Standortfestlegung für das künftige Verwaltungsgebäude der Gemeindeverwaltung/ Tourismus Service Hörnum

8. Beratung und Beschlussfassung über eine Standortfestlegung für das künftige Gebäude der Gemeindeverwaltung/ Tourismus Service Hörnum

9. Beratung und Beschlussfassung über den eventuellen Ausbau der Hafenstraße

10. Beratung und Beschlussfassung über Auftragsvergabe Instandsetzung Spundwand / Bereich Yachtclub

11. Beratung und Beschlussfassung über den Entwurf und die Auslegung der 1. Fortschreibung des Landschaftsplanes der Gemeinde Hörnum

12. Beratung und Beschlussfassung über einen Grundsatzbeschluss zum Standort eines Bolzplatzes

13. Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe der Bauleistungen für den Ausbau der Rantumer Straße und Strandstraße

14. Beratung und Beschlussfassung über die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses über den Bebauungsplan Nr. 13 der Gemeinde Hörnum (Sylt)

15. Beratung und Beschlussfassung über den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 6.1 (1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6) östlich Mittelweg, nördlich Strandstraße

16. Beratung und Beschlussfassung über die Einbeziehung des Bebauungsplanes Nr. 15b in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16

17. Beratung und Beschlussfassung über den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet der ehemaligen Pidder-Lüng-Kaserne – westlich des Wattenmeers, südlich des Grauen Tals, östlich der Rantumer Straße (L24) und nördlich der Hangstraße und des Hafens
(Golfplatz Budersand)

18. Beratung und Beschlussfassung über den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet nördlich des Strandweges, westlich der Landesstraße L 24, östlich und südlich des Flurstückes 624 sowie östlich der Landesstraße L24, südlich des Parkplatzes an der L 24, westlich der Flächen Gemarkung Hörnum Flur 3, Flurstücke 108/3, 108/5, 108/6, 508 und 509, etwa 45m nördlich des Knotenpunktes L24/ Steintal (HAPIMAG)

19a) Beratung und Beschlussfassung über den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet der ehemaligen Pidder-Lüng-Kaserne – westlich des Wattenmeers, südlich des Grauen Tals, östlich der Rantumer Straße (L24) und nördlich der Hangstraße und des Hafens (Golfplatz Budersand)
b) Beratung und Beschlussfassung über den Entwurf und die Auslegung des Grünordnungsplans zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16

20a) Beratung und Beschlussfassung über den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet nördlich des Strandweges, westlich der Inselbahntrasse, östlich und südlich des Flurstückes 624, einschließlich des Grünstreifens zwischen L24 und ehemaliger Inselbahntrasse (HAPIMAG)
b) Beratung und Beschlussfassung über den Entwurf und die Auslegung des Grünordnungsplans zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17

21. Beratung und Beschlussfassung über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen von Privatpersonen sowie Anregungen der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 18 der Gemeinde Hörnum (Sylt) sowie Satzungsbeschluss (Südkap)

22. Mitteilungen und Anfragen

B Nichtöffentlicher Teil
1. Beratung und Beschlussfassung über Vertragsangelegenheiten
- Personalbuchhaltung
2. Beratung und Beschlussfassung über Grundstücksangelegenheiten
- Grundstücksverkauf Oberer Dünenweg/ Hangstraße
3. Beratung und Beschlussfassung über die Anforderung von Nachschüssen für die Sylter Flughafen Gesellschaft mbH
4. Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe der Bauleistung für die Rantumer Straße/ Strandstraße
5. Beratung und Beschlussfassung über die Auftragsvergabe für Ausbaumaßnahmen Hafenstraße
6. Beratung und Beschlussfassung über Auftragsvergabe Instandsetzung Spundwand/Bereich Yachtclub
7. Mitteilungen und Anfragen

C Wiederherstellung der Öffentlichkeit´
Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil der Sitzung gefaßten Beschlüsse.

Die Gemeindevertretung stimmt der neuen Tagesordnung zu. Beschluss: 9 : 0 : 0


2. Einwohnerfragestunde

Herr Kröger fragt an, wie in der Gemeindepolitik mit dem Bürgerbefragungsergebnis, welches durch die Realschule Westerland vorgenommen wurde, umgegangen wird. Die Befragung ergab, dass sich 62,7 % der Hörnumer Bevölkerung gegen den Bau weitere Hotelbetten ausgesprochen haben. Herr Heyer berichtet, dass diese Befragung durchaus zur Kenntnis genommen wird, sich die Gemeindevertretung aber dennoch einstimmig für den Bau der Hapimag – Ferienanlage und des Golfplatzes nebst Hotel ausgesprochen hat. Daran wird sich auch nichts ändern.

Es wird darum gebeten, am Wattwanderweg einen Behälter mit Tüten, für die Beseitigung von Hundekot aufzustellen.

Es wird um eine vernünftige und Ansehnliche Lösung für Sanitäreinrichtungen am Hafen gebeten. Herr Heyer erklärt, dass diesbezüglich noch immer Verhandlungen mit allen Gewerbetreibenden am Hafen geführt werden. Der Container war bisher die einzige Möglichkeit überhaupt Sanitäreinrichtungen am Hafen vorzuweisen.

Frau Hauschildt fragt an, ob nochmals eine Anliegerbeteiligung zum Ausbau der Rantumer Straße und Strandstraße erfolgen wird. Herr Heyer erklärt, dass zur Zeit auf das O.K. vom Ministerium gewartet wird. Wenn dieses vorliegt, wird eine kurzfristige Anliegerbeteiligung erfolgen.


3. G enehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 29. September 2005

Herr Heyer bittet um Genehmigung der letzten Niederschrift. Herr Dehn weist daraufhin, dass die unter TOP 15 im öffentlichen Teil genannte Summe für die Personalbuchhaltung vom TSW in Höhe von 4.800 € auch das Management beinhaltete. Dieses soll bitte noch mal überprüft werden. Herr Wehrheim bittet bezüglich des TOP 3 (Interner Teil) um eine nochmalige Klärung. Diese soll im nichtöffentlichen Teil erfolgen. Das Gemeindevertreterprotokoll vom 29.09.2005 wird einstimmig genehmigt. Beschluss: 9 : 0 : 0


4. Bekanntgabe der in der Sitzung der Gemeindevertretung am 29.09.2005 im nichtöffentlichen Teil gefaßten Beschlüsse

Der Bürgermeister gibt die in der Sitzung vom 29.09.2005 im nichtöffentlichen Teil gefaßten Beschlüsse bekannt.


5. Beratung und Beschlussfassung über den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Golfplatzgelände

Die Bauleitplanung wird auf Kosten der Investorgruppe in Form eines so genannten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes durchgeführt. Diesem ist zu eigen, dass zusätzlich ein Durchführungsvertrag geschlossen wird, der den Vorhabenträger zu bestimmten Leistungen verpflichtet. Es sind auch Verpflichtungen der Gemeinde Hörnum (Sylt) enthalten, die üblicherweise in einem Durchführungsvertrag aufgenommen werden. Der Durchführungsvertrag im Entwurf ist als Anlage dem Originalprotokoll beigefügt. Die Inhalte sind sehr intensiv mit Herrn Rechtanwalt Küpper und Herrn Dr. Schulte seitens der Investorengruppe abgestimmt. Der Vertrag wird in dieser Fassung zur Beschlussfassung empfohlen. Erfahrungsgemäß können sich auch nach einer Beschlussfassung noch Änderungen ergeben, die dann, wenn der Vertrag in seiner Endfassung beschlossen wird, eine erneute Beschlussfassung der Vertretung erfordert. Dieses kann unnötige Verzögerungen ergeben. Aus diesem Grund wird empfohlen, dass der Bürgermeister zur Unterzeichnung des Vertrages auch mit gewissen Änderungen ermächtigt wird, die die Grundzüge des Vertrages nicht verändern und die Position der Gemeinde Hörnum nicht verschlechtern. Herr Rück erklärt, dass die Grundstücksübertragungsverträge nicht im Vertrag enthalten sein dürfen. Es wird angefragt, was unter dem § 4 Abs. 2 zu verstehen ist. Dort steht: “Sollte aus rechtlichen, wirtschaftlichen, technischen oder anderen Gründen erforderlich werden, verlegte Leitungen umzulegen, so trägt der jeweilige Vorhabenträger hierfür die erforderlichen Kosten, sofern die Notwendigkeit der Verlegung von Leitungen dem jeweiligen Vorhabenträger spätestens mit der Baugenehmigung eine Verlegung von Leitungen dem Vorhabenträger mitgeteilt wird, trägt die Gemeinde die Kosten für die Verlegung von Leitungen insoweit als die beantragte Bauleistung bereits fertig gestellt ist.“ Hierzu erklärt Herr Rück, dass die Gemeinde Kosten für das Umlegen von Leitungen übernehmen müsste, wenn es Leitungen sind, von denen man heute noch nichts weis und diese benötigt werden. Beschlussfassung: Die Gemeindevertretung beschließt, den als Anlage (Originalprotokoll) beigefügten Durchführungsvertrag zu dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Golfplatz“. Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Vertrag zu unterzeichnen. Änderungen des Vertrages, die die Grundzüge der Vertragsinhalte nicht berühren und die Position der Gemeinde nicht unbillig verschlechtern, sind von dieser Vollmacht nicht abgedeckt. Beschluss: 9 : 0 : 0


6. Beratung und Beschlussfassung über den Durchführungsvertrag für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hapimag

Mit den Vertretern von Hapimag ist der Grob-Entwurf eines Durchführungsvertrages besprochen worden. Dieser Durchführungsvertrag ist Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und regelt neben den Inhalten des bereits abgeschlossenen Kaufvertrages die Rechte und Pflichten beider Vertragspartner. Nach der Versendung dieser Vorlage findet noch ein Abstimmungsgespräch mit Vertretern der Hapimag-Gruppe statt. Es ist absehbar, dass Feinheiten des Vertra­ges noch zu überarbeiten sind, so dass diese jetzt vorliegende Fassung noch nicht die Endfassung sein wird. Im Interesse der Rechtssicherheit für die weitere Zu­sam­menarbeit sollte aber bereits jetzt der grundsätzliche Beschluss gefasst werden, dass der Durch­führungsvertrag in dieser Entwurfsfassung die Billigung des Gemeinderates findet. Gleichwohl sollte der Bürgermeister ermächtigt werden, dass inhaltliche Änderungen, die die Grundzüge dieses Vertrages nicht verlassen, bereits im Vorwege genehmigt werden und die Gemeindevertretung über diese Änderungen zu gegebener Zeit zu unterrichten ist. Sollten sich inhaltlich gravierende Änderungen ergeben, bedarf es einer erneuten Be­schlussfassung in der Gemeindevertretung. Es wird darauf hingewiesen, dass es unter § A1 Absatz 3 „Umland“ heißt, es jedoch „Unland“ heißen muss.
Beschlussfassung: Die Gemeindevertretung beschließt den als Anlage dem Originalprotokoll beigefügten Entwurf eines Durchführungsvertrages für die Errichtung der Ferienanlage Hapimag. Der Bürgermeister wird ermächtigt, den Durchführungsvertrag in dieser Fassung zu unterzeichnen, wobei redaktionelle oder inhaltliche Änderungen, die die Grundzüge dieses Vertragswerkes nicht verändern, gleichermaßen als genehmigt gelten. Die Endfassung des Vertrages ist der Gemeindevertretung zu gegebener Zeit vorzulegen. Beschluss: 9 : 0 : 0


7. Beratung und Beschlussfassung über die Aufhebung des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 29.09.2005 zum Tagesordnungspunkt 12, Standortfestlegung für das künftige Verwaltungsgebäude der Gemeindeverwaltung/ Tourismus Service Hörnum

Herr Neubauer erläutert kurz den Antrag der F.B.G.H – Fraktion auf Aufhebung des Beschlusses bezüglich der Standortfestlegung des künftigen Verwaltungsgebäudes. Aufgrund der Tatsache, dass der Bund von der Gemeinde eine Ausgleichzahlung für das Grundstück an der L 24 verlangen kann (bis zu 50 € pro Quadratmeter), wird der Standort am Oststrand, wo keine Zahlungen an den Bund anfallen, als sinnvoller erachtet. Die F.B.G.H - Fraktion bittet deshalb um Aufhebung des Beschlusses vom 29.09.2005 und den Standort am Oststrand vorzuziehen. Auf Anfrage wird erläutert, dass sowohl der Standort an der L24 als auch der Standort am Oststrand als 15 a-Flächen ausgewiesen sind. Eine Aufhebung dieser Flächen, wäre nur möglich, wenn das Grundstück nachweislich für gemeindliche Zwecke genutzt wird. Eine eventuelle Veräußerung des Grundstückes am Oststrand an private Personen wäre somit auszuschließen. Herr Heyer bittet um Aufhebung des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 29.09.2005 zum Tagesordnungspunkt 12, Standortfestlegung für das künftige Verwaltungsgebäude der Gemeindeverwaltung/ Tourismus Service Hörnum Beschluss: 8 : 1 : 0


8. Beratung und Beschlussfassung über eine Standortfestlegung für das künftige Gebäude der Gemeindeverwaltung/ Tourismus Service Hörnum

Es wird darauf hingewiesen, dass der Standort an der L24/ Rantumer Straße bereits mit dem Kreis NF abgestimmt ist und im Grünordnungsplan für B-Plan 16 eingearbeitet wurde. Herr Rück schlägt vor, dass wenn die Gemeindevertretung sich für den Standort Strandstraße (Oststrand) entscheidet, die Option offen bleibt, dass der Standort an der L24/ Rantumer Straße weiter verfolgt werden kann, wenn nicht innerhalb von 5 Wochen eine schriftliche Bestätigung des Kreises vorliegt, das dort gebaut werden kann. Eine Ausgleichszahlung von 1 : 3 müsste beim Standort „Oststrand“ ebenfalls geleistet werden. Der Quadratmeterpreise läge dann bei 4 bis 5 €. Die Ausgleichzahlung könnte von der Hapimag übernommen werden. Herr Rück wird gebeten dieses nach Abstimmung mit den Herren von der Hapimag, im Durchführungsvertrag einzuarbeiten. Herr Bigos weist darauf hin, dass die Bebauung außerhalb von Siedlungslücken am Standort „Oststrand“ Probleme mit der Landesplanung geben könnte. Wenn der Standort nach § 34 BauGB beurteilt wird, gibt es keine Probleme. Sollte die Gemeindevertretung den Standort am Oststrand favorisieren, so sollte ein Bebauungsplan für diesen Bereich aufgestellt werden. Eine Frühzeitige Beteiligung aller öffentlichen Träger müsste schnellstmöglich eingeleitet werden. Beschlussfassung: Die Gemeindevertretung beschließt, sich für den Standort am Oststrand auszusprechen. Man hält sich jedoch die Option offen, dass der Standort an der L24/ Rantumer Straße weiter verfolgt werden kann, wenn nicht innerhalb von 5 Wochen eine schriftliche Bestätigung des Kreises vorliegt, das am Oststrand gebaut werden kann. Beschluss: 9 : 0 : 0
Die Gemeindevertretung beschließt die Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 13 für das Gebiet am Oststrand, östlich der Straße „Am Wasser“ südlich der „Hafenstraße“, nördlich des Leuchtturms und westlich des Ostdeiches. (Die genaue Gebietsbezeichnung wird vom Amt Landschaft Sylt festgelegt). Der bisherige Bebauungsplan Nr. 13 wird unter Top 14 aufgehoben! Beschluss: 9 : 0 : 0

Herr Rück verlässt nun die Sitzung.


9. Beratung und Beschlussfassung über den eventuellen Ausbau der Hafenstraße

Herr Heyer erklärt, dass bei den bisherigen Überlegungen zur Verbesserung der Straßenverhältnisse die Hafenstraße nicht einbezogen wurde. Nach Ausbau der Strandstraße und der Promenade, bleibt die Hafenstraße als einzige Straße in diesem Bereich in einem Schlechten Zustand. Bei einem Ausbau würde der Anliegeranteil bei ca. 50% liegen.
Beschlussfassung: Grundsätzlich stimmt man dem Ausbau der Hafenstraße zu, jedoch soll zunächst die Finanzierbarkeit im Gemeindehaushalt geprüft werden. Beschluss: 9 : 0 : 0


10. Beratung und Beschlussfassung über Auftragsvergabe Instandsetzung Spundwand/ Bereich Yachtclub

Herr Heyer berichtet, dass das Submissionsergebnis für die Instandsetzung der Spundwand im Bereich des Yachtclubs vorliegt. Der günstigste Anbieter lag bei 640.153,55 €. Beschlussfassung: Die Gemeindevertretung beschließt den Auftrag an den günstigsten Anbieter mit 640.153,55 € brutto zu vergeben. Der Auftrag wird jedoch nur unter dem Vorbehalt erteilt, wenn der schriftliche Zuwendungsbescheid vom Land Schleswig-Holstein bzw. dem Amt für ländliche Räume in Husum der Gemeinde Hörnum vorliegt. Beschluss: 9 : 0 : 0


11. Beratung und Beschlussfassung über den Entwurf und die Auslegung der 1. Fortschreibung des Landschaftsplanes der Gemeinde Hörnum

Herr Bigos erklärt, dass die Fortschreibung des Landschaftsplanes die Voraussetzung für den entstehenden Raum des Hapimag- und Golfplatzprojekt ist. Sachverhalt: Gemäß § 6 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) des Landes Schleswig-Holstein haben die Gemeinden die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes in Landschaftsplänen und für Teilbereiche, die eine vertiefende Darstellung erfordern, in Grünordnungsplänen darzustellen. Ein Landschafts- oder Grünordnungsplan ist u. a. dann umgehend aufzustellen, wenn ein Bauleitplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden soll und Natur und Landschaft dadurch erstmalig oder schwerer als nach der bisherigen Planung beeinträchtigt werden können. Die Initiative für die Aufstellung des Landschaftsplanes für die Insel Sylt erfolgte noch unter dem Planungsverband der Insel Sylt. Seit der Auflösung des Planungsverbandes der Insel Sylt sind die einzelnen Gemeinden selbst für die Aufstellung des Landschaftsplanes für ihr Gemeindegebiet verantwortlich. Der Landschaftsplan der Gemeinde Hörnum (Sylt) befindet sich in Aufstellung – Verfahrensstand: Die öffentliche Auslegung der Planung hat vom 21.01.2002 bis zum 25.02.2002 stattgefunden, die Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 14.12.2001 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) hat in ihrer Sitzung am 15.07.2003 die vorgetragenen Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen geprüft und den Landschaftsplanentwurf unter Voraussetzung der Einarbeitung der genannten Anregungen, Bedenken und Stellungnahmen gebilligt. Die Stellungnahmen sind von dem beauftragten Ingenieurbüro UAG Umweltplanung und -audit GmbH, Kiel, in den Planentwurf eingearbeitet worden, so dass der Planentwurf der Unteren Naturschutzbehörde zur nochmaligen Stellungnahme bzw. Genehmigung vorgelegt werden kann. Die Untere Naturschutzbehörde beim Kreis Nordfriesland als zuständige Feststellungsbehörde empfiehlt, im Zuge der 3. Änderung des Flächennutzungsplans und der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 17 (HAPIMAG) der Gemeinde Hörnum (Sylt) auch den Landschaftsplan für die Gemeinde Hörnum zum Abschluss zu bringen. Das Vorhaben Golfplatz und Golfhotel Budersand, welches durch die 2. Änderung des Flächennutzungsplan und den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 der Gemeinde Hörnum (Sylt) vorbereitet wird, entspricht den Darstellungen des vorliegenden Landschaftsplanentwurfs nicht. Eine Überarbeitung wird vor dem Hintergrund, dass damit ggf. auch die Planung HAPIMAG verzögert werden könnte, abgelehnt. Somit ist eine Fortschreibung des Landschaftsplans erforderlich. Diese wurde ebenfalls vom Büro UAG erstellt und hiermit vorgelegt. Im Sinne des § 6 Abs. 4 LNatSchG werden die zur Übernahme geeigneten Inhalte des Grünordnungsplans in den Festsetzungskatalog des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 aufgenommen. Gemäß § 6 Abs. 2 LNatSchG beteiligt die Gemeinde bei der Aufstellung der Landschafts- und Grünordnungspläne die betroffenen Träger öffentlicher Belange, die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzvereine sowie den Landessportverband Schleswig-Holstein e.V., die auf örtlicher Ebene tätigen Naturschutzvereine und die Öffentlichkeit. Beschlussfassung: Der Bau- und Planungsausschuss der Gemeinde Hörnum (Sylt) bittet die Gemeindevertretung wie folgt zu beschließen:
1. Der Entwurf zur 1. Fortschreibung des Landschaftsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt) wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.

2. Gem. § 6 Abs. 2 LNatSchG sind die betroffenen Träger öffentlicher Belange, die anerkannten Naturschutzvereine sowie den Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. zu beteiligen. Hierzu ist der Entwurf der 1. Fortschreibung des Landschaftsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt) öffentlich auszulegen, die zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu unterrichten und zu einer Stellungnahme aufzufordern.

Beschluss: 9 : 0 : 0


12. Beratung und Beschlussfassung über einen Grundsatzbeschluss zum Standort eines Bolzplatzes

Sachverhalt: Seitdem der ehemalige Bolzplatz der Gemeinde Hörnum westlich der L 24 aufgrund des Naturschutzes nicht mehr genutzt werden darf, fehlt im Gemeindegebiet ein entsprechendes wohnortnahes Angebot für Kinder und Jugendliche. Der Bürgermeister teilt mit, dass die Untere Naturschutzbehörde (UNB) angedeutet habe, dass möglicherweise ein neuer Standort auf der südlichen Seite des Weges zum Campingplatz, westlich der Stöpe, ein alternatives Angebot geschaffen werden könnte. Ein Gespräch mit der UNB hierzu soll am 19.10.2005 stattfinden. Zur Errichtung des Bolzplatzes soll der Kontakt zum Getränkekonzern Bitburger gesucht werden, der die Neuerrichtung von Bolzplätzen finanziell unterstützt. Zur Befestigung des Bodens und als Drainage soll ggf. eine Schicht aus Recyclingmaterial (ca. 35 – 40 cm) vom Abbruch der Kaserne aufgebracht werden. Für die bespielbare Fläche kommen zwei Alternativen in Betracht:
1. eine etwa 10 cm starke Schicht aus Brechsand (Vorteil: weniger pflegeintensiv),
2. eine etwa 10 cm starke Schicht aus magerem Boden mit einer Einsaat von für das Ballspiel geeigneten Rasenmischung (Vorteil: geringere Verletzungsgefahr).

Beschlussfassung:
Die Gemeindevertretung Hörnum spricht sich im Grundsatz für die Anlage eines Bolzplatzes südlich des Weges zwischen L 24 und Campingplatz, westlich der Stöpe aus. Beschluss: 9 : 0 : 0


13. Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe der Bauleistungen für den Ausbau der Rantumer Straße und Strandstraße

Herr Heyer berichtet, dass für die vorstehende Ausbaumaßnahme der Rantumer Straße und Strandstraße eine öffentliche Ausschreibung der Bauleistungen durchgeführt wurde. Die Submission fand m 27.09.2005 um 14:30 Uhr statt. Das kostengünstigste Angebot lag bei 587.188,30 €.
Beschlussfassung: Die Gemeindevertretung stimmt der Auftragsvergabe an den kostengünstigsten Anbieter in Höhe von 587.188,30 € brutto, unter dem Vorbehalt zu, dass die Zusage der GVFG Fördermittel vorliegt. Beschluss: 9 : 0 : 0


14. Beratung und Beschlussfassung über die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses über den Bebauungsplan Nr. 13 der Gemeinde Hörnum (Sylt)

Sachverhalt: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) hat am 12.12.1994 den Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 13 der Gemeinde Hörnum (Sylt) gefasst. Der Geltungsbereich dieses Plans wird begrenzt im Osten durch die L 24, im Süden durch den Strandweg, im Westen durch die Kurhausstraße. Im Nordosten wurde das nördlich der Kurhausstraße gelegene Flurstück 527 (ehem. Tankstelle) in den Geltungsbereich des Bebauungsplans eingeschlossen. Ziel der Planung ist es, im Bereich der bebauten Grundstücke den vorhandenen Bestand durch die Vorgabe von Baugrenzen festzuschreiben. Lediglich auf der für die Erweiterung des Hauses des Kurgastes in Aussicht genommenen Fläche sollen vertretbare Erweiterungsmöglichkeiten (Errichtung eines Hotelbetriebes) vorgesehen werden. Die Planungsziele und der Aufstellungsbeschluss sind inzwischen überholt. Der Geltungsbereich der Planung wurde in weiten Teilen vom Vorhaben- und Entwicklungsplan Nr. 1 der Gemeinde Hörnum (Sylt) – „Blauer Vogel“ überlagert. Der Vorhaben- und Entwicklungsplan Nr. 1 kam selbst nie zur Umsetzung, das Projekt „Blauer Vogel“ wurde nicht realisiert. Inzwischen sind die Planungen für das Nachfolgevorhaben Hapimag-Ferienresort weit fortgeschritten. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) hat für dieses Vorhaben den Aufstellungsbeschluss über den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 am 17.02.2005 gefasst, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurden durchgeführt, der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss steht unmittelbar bevor. Aus formalen Gründen wird seitens der Bauverwaltung die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses empfohlen. Die laufende Nummer kann danach erneut wieder verwendet werden (Siehe TOP 8). Beschlussfassung: Die Gemeindevertretung beschließt wie folgt:
- Aufhebungsbeschluss: Der Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 13 der Gemeinde Hörnum vom 12.12.1994 wird hiermit aufgehoben.
- Die Verwaltung wird von der Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beauftragt, den Beschluss öffentlich bekannt zu machen und die weiteren Verfahrensschritte einzuleiten.
Beschluss: 9 : 0 : 0


15. Beratung und Beschlussfassung über den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes Nr. 6.1 (1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6) östlich Mittelweg, nördlich Strandstraße

Sachverhalt: Der Eigentümer des Flurstücks 719 (Flur 3 der Gemarkung Hörnum) bittet für den o. g. Bereich um die Änderung des Bebauungsplans Nr. 6. Der Bau- und Planungsausschuss der Gemeinde Hörnum hatte in seiner Sitzung am 22.09.2005 einer Bauvoranfrage über die Umnutzung eines Restaurants zu einer Ferienwohnung zugestimmt. Das in der Bauvoranfrage beschriebene Vorhaben ist nicht mit dem Bebauungsplan Nr. 6 vereinbar. Ausnahme- oder Befreiungstatbestände i. S. v. § 31 BauGB sind nicht erkennbar. In der Änderung müsste von der Regelung des B-Plans abgesehen werden, dass ausnahmsweise zulässige Betriebe des Beherbergungsgewerbes, zu denen auch Ferienwohnungen zählen, einen Flächenanteil von 40 % der tatsächlich vorhandenen Geschoßfläche nicht überschreiten. Weiterhin müsste für den Anbau auf die Festsetzung eines Satteldachs mit 45 – 55° Neigung verzichtet werden. Weiterhin müsste das Baufenster ergänzt werden. Aus der Änderung des Plans ergeben sich Chancen wie Nachteile. Die derzeitige Gastwirtschaft genießt derzeit Bestandsschutz, während der B-Plan für das Gebiet Speise- und Schankwirtschaften ausschließt. Die Nachbarschaft der Speise- und Schankwirtschaft zu den Wohngebäuden kann durchaus zu Belästigungen für letztgenannte führen. Auf der anderen Seite zieht die Änderung eines Bebauungsplans im Einzelfall möglicherweise auch Ansprüchebenachbarter Eigentümer nach sich, weshalb die Abweichungen von der allgemein festgesetzten Norm gut begründet sein und nur im notwendigen Ausmaß erfolgen sollten. Für eine Änderung spricht jedoch die im Gegensatz zu den Nachbargrundstücken andere Ausgangslage (übrigens ähnlich wie im WA 3 im B-Plan Nr. 5, welches sich ebenfalls nur auf ein Flurstück bezieht). Im Gegensatz zu den Nachbarflächen gibt es auf dem Flurstück 719 einen genehmigten bestehenden Betrieb und einen Anbau mit Bestandsschutz, weshalb hier Abweichungen von den allgemeinen Regeln im WA 2 möglicherweise sinnvoll sind. In der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 13.10.2005 wurde der oben dargestellte Sachverhalt beraten. Der Bau- und Planungsausschuss hat keinerlei Bedenken gegen ein Fortbestehen der genehmigten Gaststätte im Rahmen des Bestandsschutzes geäußert. Andererseits wurde die Gefahr der Entstehung eines städtebaulichen Missstandes bei Nichtwiederaufnahme des Gaststättenbetriebs und längerfristigem Leerstand des Gebäudes gesehen. Begrüßt würde durch den Bauausschuss die Nutzung des Grundstücks entsprechend der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 6 oder durch Ausübung der bisherigen Nutzung. Da jedoch befürchtet wird, dass diesem Wunsch seitens des Eigentümers nicht entsprochen wird, hat sich der Bau- und Planungsausschuss für die Änderung des Bebauungsplans gem. der Bauvoranfrage ausgesprochen. Die Planungskosten sind vor diesem Hintergrund vom planungsbegünstigten Grundeigentümer zu tragen. Einige Gemeindevertreter sind der Auffassung, dass das betroffene Grundstück am Marktplatz nach wie vor, mit einem Ladengeschäft ausgestattet sein sollte. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Objekt in der Nähe gleiche Ansprüche stellen könnte. Beschlussfassung: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt wie folgt:
1. Aufstellungsbeschluss: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum beschließt die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 (Bebauungsplan Nr. 6.1) der Gemeinde Hörnum (Sylt) für die Gemarkung Hörnum, Flur 3, Flurstück 719, nordöstlich des Marktplatzes, östlich Mittelweg, südlich der Inselbahntrasse, westlich Flurstück 692 und nördlich Flurstück 192/1.

2. Die Kosten des Bebauungsplanverfahrens sind durch den Auslöser der Planung, dem Eigentümer des genannten Flurstücks, zu tragen.

3. Die Verwaltung wird beauftragt die nächsten erforderlichen Schritte einzuleiten.

Beschluss: 5 : 4 : 0


16. Beratung und Beschlussfassung über die Einbeziehung des Bebauungsplanes Nr. 15b in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16

Sachverhalt: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) hat in ihrer Sitzung am 23.05.2005 die Beschlüsse über die Bebauungspläne Nr. 15b für das Gebiet nördlich der Kreuzung Berliner Ring / Hangstraße / Budersandstraße und ca. 50 m östlich des Berliner Rings und Nr. 16 für das Gebiet der ehemaligen Pidder-Lüng-Kaserne – westlich des Wattenmeers, südlich des Grauen Tals, östlich der Rantumer Straße (L 24) und nördlich der Hangstraße und des Hafens (Golfplatz Budersand) gefasst. Planungsziel des Bebauungsplans Nr. 16 sind insbesondere die Festsetzung von Sondergebieten SO „Golfplatz“ und SO „Golfhotel“ auf den Grundstücken der ehemaligen Kaserne einschl. der ehemaligen Fernmeldestation und der ehemaligen Kläranlage. Planungsziele des Bebauungsplans Nr. 15b sind die Festsetzung eines Reinen Wohngebietes, Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise sowie über die überbaubaren Grundstücksflächen und die Mindestgrundstücksgröße. Die Wohnbaunutzung, die durch den Bebauungsplan Nr. 15b vorbereitet werden soll, dient insbesondere dem Personal des Golfhotels und Golfplatzes. Die Eigentümerin beabsichtigt, die Fläche in ihrem Besitz zu belassen. Nach Anfragen beim Kreis Nordfriesland – untere Naturschutzbehörde – und der Landesplanung wurde bestätigt, dass hier durchaus die dauerhafte Absicherung von Dauerwohnraum erkennbar sei und dem Regionalplan V somit nicht widersprochen werde. Regelungen über die Wohnraumnutzung können im Durchführungsvertrag getroffen werden. Daher beabsichtigen die Projektentwickler PEG Budersand, wegen des sachlichen Zusammenhangs den Bebauungsplan Nr. 15b als eigenständigen Plan aufzugeben und ihn in den Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 einzubeziehen. Die Planungen des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 sehen dies zum jetzigen Planungsstand bereits vor. Für die Gemeinde Hörnum (Sylt) ergibt sich in jedem Fall der Vorteil, dass damit der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 15b bereits mit abgearbeitet wird und der Gemeinde für die Planung keine weiteren Kosten entstehen, was der Fall sein könnte, wenn sie die Planung hier alleine weiterbetrieben hätte. Beschlussfassung: Der Bau- und Planungsausschuss der Gemeinde Hörnum (Sylt) bittet die Gemeindevertretung wie folgt zu beschließen:
1. Der Bebauungsplan Nr. 15b der Gemeinde Hörnum (Sylt) wird nicht als eigenständiger Bebauungsplan weiterbearbeitet und damit aufgehoben. Zeitgleich wird der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 16 um den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 15b einschließlich der in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 23.05.2005 beschlossenen Planungsziele für den Bebauungsplan Nr. 15b für diesen Bereich ergänzt

2. Die Verwaltung wird von der Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beauftragt, die entsprechenden Schritte einzuleiten.

Beschluss: 9 : 0 : 0


17. Beratung und Beschlussfassung über den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet der ehemaligen Pidder-Lüng-Kaserne – westlich des Wattenmeers, südlich des Grauen Tals, östlich der Rantumer Straße (L24) und nördlich der Hangstraße und des Hafens (Golfplatz Budersand)

Sachverhalt: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) hat in ihrer Sitzung am 23.05.2005 den Beschluss über die 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet der ehemaligen Pidder-Lüng-Kaserne – westlich des Wattenmeers, südlich des Grauen Tals, östlich der Rantumer Straße (L 24) und nördlich der Hangstraße und des Hafens (Golfplatz Budersand) gefasst. Planungsziele sind insbesondere die Darstellung von Sondergebieten SO „Golfplatz“ und SO „Golfhotel“ auf den Grundstücken der ehemaligen Kaserne einschl. der ehemaligen Fernmeldestation und der ehemaligen Kläranlage. Das Verfahren steht in direktem Zusammenhang mit dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 der Gemeinde Hörnum Sylt – Golfplatz Budersand – und wird im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB zu diesem erarbeitet. Eine Änderung war erforderlich, weil sich der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 16 nicht aus dem bisherigen Flächennutzungsplan entwickelt hätte. Die Investorin, die Projektentwickler der PEG Budersand, das von ihm beauftragte Planungsbüro AC Planergruppe, Itzehoe, und die Bauabteilung des Amtes Landschaft Sylt haben die Planung des Vorhabens sowie die erforderliche Bauleitplanung einschl. der 2. Änderung des Flächennutzungsplans gemeinsam soweit vorangebracht, dass sie im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens beschlussfähig ist und der Öffentlichkeit und den zu beteiligenden Behörden im Sinne der §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 zur Stellungnahme vorgelegt werden kann. An den im Aufstellungsbeschluss formulierten Planungszielen hat sich nichts geändert. Die Investorin hat das Plangebiet inzwischen erworben. Die Abbrucharbeiten haben inzwischen begonnen. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung im Sinne des § 4 Abs. 1 BauGB, die seit der BauGB-Änderung durch das EAG Bau im Jahr 2004 durchzuführen ist, wurden die zu beteiligenden Behörden und Nachbargemeinden mit Schreiben vom 15.06.2005 um Abgabe einer Stellungnahme zu der Planung zum damaligen Planungsstand gebeten. Insbesondere wurde auch um Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB gebeten. Am 21.06.2005 wurde zudem ein Abstimmungstermin im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung durchgeführt, der gleichzeitig als Scoping-Termin für die durchzuführende Umweltprüfung diente. Im Rahmen einer Abendveranstaltung am 21.06.2005 wurde die Öffentlichkeit über das Vorhaben gemäß § 3 Abs. 1 BauGB unterrichtet. Im Rahmen einer informellen Informationsveranstaltung wurde die Öffentlichkeit am 05.07.2005 ein weiteres Mal über das Vorhaben informiert. Die Beteiligungsverfahren wurden für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 und die 2. Änderung des Flächennutzungsplans aus pragmatischen Gründen gleichzeitig durchgeführt (Parallelverfahren). Insofern beziehen sich die Stellungnahmen auf beiden Planungen. Änderungen im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16, die eine Änderung des Flächennutzungplans erforderlich machten wurden stets berücksichtigt. Insofern wird hier auf eine Wiedergabe der Stellungnahmen der Behörden und der Öffentlichkeit verzichtet und auf die Vorlage zum E/A-Beschluss zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 verwiesen. Der Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes, sowie die Begründung und dem Umweltbericht werden dem Originalprotokoll beigefügt. Beschlussfassung: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum beschließt wie folgt:
1. Der vorliegende Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hörnum (Sylt) wird einschließlich Begründung und Umweltbericht in der vorliegenden Fassung gebilligt.

2. Der Entwurf des Planes sowie dessen Begründung und Umweltbericht sind nach § 3 Abs. 2 des BauGB öffentlich auszulegen. Die nach § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligenden Träger öffentlichen Belange sind von der Auslegung zu unterrichten.

3. Die Verwaltung wird von der Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beauftragt, entsprechend zu verfahren

Beschluss: 9 : 0 : 0
Die Auslegung erfolgt im Amt Landschaft Sylt in der Zeit vom 15.11.2005 bis 15.12.2005.


18.
Beratung und Beschlussfassung über den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet nördlich des Strandweges, westlich der Landesstraße L 24, östlich und südlich des Flurstückes 624 sowie östlich der Landesstraße L24, südlich des Parkplatzes an der L 24, westlich der Flächen Gemarkung Hörnum Flur 3, Flurstücke 108/3, 108/5, 108/6, 508 und 509, etwa 45m nördlich des Knotenpunktes L24/ Steintal (HAPIMAG)

Sachverhalt: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) hat in ihrer Sitzung am 17.02.2005 die Aufstellung der 3. Änderung des Flächennutzungsplans für das Gebiet nördlich des Strandweges, westlich der Landesstraße L 24, östlich und südlich des Flurstücks 624 sowie östlich der Landesstraße L 24, südlich des Parkplatzes an der L 24, westlich der Flächen Gemarkung Hörnum Flur 3, Flurstücke 108/3, 108/5, 108/6, 508 und 509, etwa 45 m nördlich des Knotenpunktes L 24/Steintal (HAPIMAG) gefasst. Planungsziele sind die Darstellung eines Sondergebiets SO „Hotel“ und die Darstellung neuer Flächen für den Gemeinbedarf – öffentliche Verwaltung. Das Verfahren steht in direktem Zusammenhang mit dem VOrhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 der Gemeinde Hörnum Sylt – HAPIMAG – und wird im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB zu diesem erarbeitet. Eine Änderung war erforderlich, weil sich der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 17 nicht aus dem bisherigen Flächennutzungsplan entwickelt hätte. Der Vorhabenträger zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17, die HAPIMAG/HAVA, das von ihm beauftragte Planungsbüro Richter Architekten, Braunlage, und die Bauabteilung des Amtes Landschaft Sylt haben die Planung des Vorhabens sowie die erforderliche Bauleitplanung gemeinsam soweit vorangebracht, dass sie im Rahmen des Änderungsverfahrens des Flächennutzungsplans beschlussfähig ist und der Öffentlichkeit und den zu beteiligenden Behörden im Sinne der §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 zur Stellungnahme vorgelegt werden kann. An den im Aufstellungsbeschluss formulierten Planungszielen wird dabei im Wesentlichen festgehalten. Da sich die Hapimag-Anlage aufgrund ihrer besonderen Betriebsform (Punktesystem für Hapimag-Mitglieder, Zugänglichkeit ausschließlich für Hapimag-Mitglieder) [s. u.] und aufgrund des über ein klassisches Hotel hinausgehenden Angebots an auch für die Öffentlichkeit zugänglichen touristischen Infrastruktureinrichtungen, wie Schwimmbad und Wellnessbereich, von einer Hotelanlage im herkömmlichen Sinn unterscheidet, wird nun die treffendere Bezeichnung Sondergebiet SO „Ferienanlage und Hotel“ gewählt. In dem Gebäude der neuen Gemeinde- und Kurverwaltung, welches ebenfalls im Plangebiet errichtet werden soll, sind auch die Wohnungen für die Rettungsschwimmer unterzubringen. Die Option für eine teilweise geschäftliche Nutzung soll für die Gemeinde Hörnum (Sylt) offen gehalten werden. Aus diesem Grund wird in der 3. Änderung des Flächennutzungsplans wie im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 auf die Festsetzung einer „Fläche für den Gemeinbedarf – Einrichtung: Öffentliche Verwaltung“ zu Gunsten einer Festsetzung Sondergebiet SO 3 – „Sondergebiet für gemeindliche und touristische Verwaltung“ verzichtet. Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung wurde aufgrund der Entwicklung des Projektes im Planverfahren wie auch aufgrund von Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung geändert. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung im Sinne des § 4 Abs. 1 BauGB, die seit der BauGB-Änderung durch das EAG Bau im Jahr 2004 durchzuführen ist, wurden die zu beteiligenden Behörden und Nachbargemeinden mit Schreiben vom 22.04.2005 um Abgabe einer Stellungnahme zu der Planung zum damaligen Planungsstand gebeten. Insbesondere wurde auch um Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB gebeten. Auf einen gesonderten Scoping-Termin zur Umweltprüfung wurde verzichtet. Im Rahmen einer Abendveranstaltung am 29.03.2005 wurde die Öffentlichkeit über das Vorhaben gemäß § 3 Abs. BauGB unterrichtet. Die Beteiligungsverfahren wurden für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 und die 3. Änderung des Flächennutzungsplans aus pragmatischen Gründen gleichzeitig durchgeführt. Insofern beziehen sich die Stellungnahmen auf beiden Planungen. Änderungen im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17, die eine Änderung des Flächennutzungplans erforderlich machten wurden stets berücksichtigt. Insofern wird hier auf eine Widergabe der Stellungnahmen der Behörden und der Öffentlichkeit verzichtet und auf die Vorlage zum E/A-Beschluss zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 verwiesen. Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt wie folgt:
1. Der vorliegende Entwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeide Hörnum (Sylt) wird einschließlich Begründung und Umweltbericht in der vorliegenden Fassung gebilligt.

2. Der Entwurf des Planes sowie dessen Begründung und Umweltbericht sind nach § 3 Abs. 2 des BauGB öffentlich auszulegen. Die nach § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligenden Träger öffentlichen Belange sind von der Auslegung zu unterrichten.

3. Die Verwaltung wird von der Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beauftragt, entsprechend zu verfahren.

Beschluss: 9 : 0 : 0
Die Auslegung wird im Amt Landschaft Sylt in der Zeit vom 15. November 2005 bis 15. Dezember 2005 erfolgen.


19a. Beratung und Beschlussfassung über den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet der ehemaligen Pidder-Lüng-Kaserne – westlich des Wattenmeers, südlich des Grauen Tals, östlich der Rantumer Straße (L24) und nördlich der Hangstraße und des Hafens (Golfplatz Budersand)

Sachverhalt: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) hat in ihrer Sitzung am 23.05.2005 den Beschluss über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 der Gemeinde Hörnum (Sylt) i. S. des § 12 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet der ehemaligen Pidder-Lüng-Kaserne – westlich des Wattenmeers, südlich des Grauen Tals, östlich der Rantumer Straße (L 24) und nördlich der Hangstraße und des Hafens (Golfplatz Budersand) gefasst. Planungsziele sind insbesondere die Festsetzung von Sondergebieten SO „Golfplatz“ und SO „Golfhotel“ auf den Grundstücken der ehemaligen Kaserne einschl. der ehemaligen Fernmeldestation und der ehemaligen Kläranlage, einschl. Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen. An den im Aufstellungsbeschluss formulierten Planungszielen hat sich nichts geändert. Die Investorin hat das Plangebiet inzwischen erworben. Die Abbrucharbeiten haben inzwischen begonnen. Die Investorin, die Projektentwickler der PEG Budersand, das von ihm beauftragte Planungsbüro AC Planergruppe, Itzehoe, und die Bauabteilung des Amtes Landschaft Sylt haben die Planung des Vorhabens sowie die erforderliche Bauleitplanung gemeinsam soweit vorangebracht, dass sie im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens beschlussfähig ist und der Öffentlichkeit und den zu beteiligenden Behörden im Sinne der §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 zur Stellungnahme vorgelegt werden kann. Über den Planentwurf, der dieser Beschlussvorlage beiliegt, hat die Gemeinde damit den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu beraten und zu beschließen. Das Vorhaben wird in den beigefügten Anlagen beschrieben. Die Inhalte des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 ergeben sich aus den Anlagen. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung im Sinne des § 4 Abs. 1 BauGB, die seit der BauGB-Änderung durch das EAG Bau im Jahr 2004 durchzuführen ist, wurden die zu beteiligenden Behörden und Nachbargemeinden mit Schreiben vom 15.06.2005 um Abgabe einer Stellungnahme zu der Planung zum damaligen Planungsstand gebeten. Insbesondere wurde auch um Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB gebeten. Am 21.06.2005 wurde zudem ein Abstimmungstermin im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung durchgeführt, der gleichzeitig als Scoping-Termin für die durchzuführende Umweltprüfung diente. Im Rahmen einer Abendveranstaltung am 21.06.2005 wurde die Öffentlichkeit über das Vorhaben gemäß § 3 Abs. 1 BauGB unterrichtet. Im Rahmen einer informellen Informationsveranstaltung wurde die Öffentlichkeit am 05.07.2005 ein weiteres Mal über das Vorhaben informiert. Die beteiligten Behörden und die Öffentlichkeit haben sich im Rahmen der zuvor genannten Beteiligungsverfahren wie in folgender Tabelle zusammengefasst zu dem Vorhaben geäußert. Die Stellungnahmen wurden im weiteren Planverfahren, wie aus der Tabelle zu entnehmen ist, berücksichtigt und in den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die Begründung eingearbeitet.

Rückläufer von:
01 Innenministerium S-H Abt. Landesplanung IV 9

Stellungnahme:
„Bei diesem Vorhaben handelt es sich um ein diverse Komponenten umfassendes Maßnahmenbündel im Sinne einer Paketlösung. Es umfasst den Abriss und die Beseitigung der Kasernenanlagen (Pidder-Lüng-Kaserne) und der stillgelegten Kläranlage nördlich des Hörnumer Hafens, die Errichtung eines Golfplatzes auf dem ehemaligen Kasernengelände, den Bau eines Golf- und Sporthotels auf dem ehemaligen Kläranlagengelände mit ca. 80 Einheiten und etwa 160 Betten, die Nutzung der ehemaligen Marine-Fernmeldestelle als Hotel-Dependance, die Schaffung notwendiger Golfinfrastruktur und eines Wellnessbereichs, die Verlagerung gewerblicher Anlagen aus dem Dünenbereich, die Aufwertung des Hafens und Hafenumfelds sowie die Schaffung von Wohnraum für die einheimische Bevölkerung bzw. die Lösung von Problemen der Ortsentwicklung. Für die wesentlichen insbesondere touristischen Teilaspekte des Projekts ist das Bauleitplanverfahren bereits eingeleitet worden. Das Vorhaben beansprucht für die hochbaulichen Maßnahmen des Golf- und Sporthotels einen etwas außerhalb der regionalplanerisch ausgewiesenen Baugebietsgrenzen liegenden Standort, der im Rahmen des damaligen „Vorratsbeschlusses“ auch nicht abgestimmt wurde. Dabei handelt es sich jedoch um die bereits baulich genutzte Fläche der nicht mehr verwendeten Kläranlage des Abwasserverbands Sylt, so dass eine Zersiedelung der Landschaft weitgehend vermieden werden kann. Der geplante Golfplatz soll im Bereich der seit über zehn Jahren ungenutzten Kasernenanlage errichtet werden. Das Projekt ist insgesamt mit der Beseitigung städtebaulicher Missstände verbunden; insbesondere wird die desolate Zufahrtssituation und damit das Gesamterscheinungsbild der Gemeinde Hörnum durch den Abriss der Kaserne und die Gestaltung mit dem Golfplatz deutlich verbessert. Die Schaffung einer qualitativ hochwertigen touristischen Einrichtung mit saisonverlängernden Angeboten führt auch zu einer nachhaltige Aufwertung des touristischen Profils und Stärkung der touristischen Funktionen Hörnums. In diesem Zusammenhang ist zudem von Bedeutung, dass der Hafenbereich Hörnums in Fortentwicklung des vorliegenden Rahmenplankonzepts durch die Schaffung eines attraktiven Anziehungspunktes maßstabsgerecht aufgewertet wird. Das Vorhaben dient also sowohl der städtebaulichen Aufwertung und der Lösung von Problemen der Ortsentwicklung (Dauerwohnraum, Verlagerung von Gewerbe) als auch der Kompensation von Konversionsfolgen durch Schaffung von Dauerarbeitsplätzen, dem Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit und der Stärkung der Wirtschaftskraft der als Konversionsstandort eingestuften Gemeinde Hörnum. Das Projekt „Budersand“ wird seitens des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr insgesamt als konversionspolitisches Leuchtturmprojekt bewertet, da hier der seit mehr als zehn Jahren funktionslose Kasernenbereich beispielhaft einer neuen Nutzung zugeführt wird. Der in Hörnum im Bezug auf strukturelle Aufwertungen bestehende Handlungsbedarf wird zudem auch von den anderen Inselgemeinden im Grundsatz anerkannt. Das geplante Golf- und Sporthotel steht zwar, wie oben bereits ausgeführt, im Konflikt mit den regionalplanerisch ausgewiesenen „Baugebietsgrenzen innerhalb der Ordnungsräume für Tourismus und Erholung …“ und verstößt insoweit gegen ein konkretes Ziel der Raumordnung. Von Zielen der Raumordnung kann gemäß § 4 Absatz 3 Landesplanungsgesetz abgewichen werden, wenn aufgrund einer Veränderung der Sachlage die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten geboten ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Eine Veränderung der Sachlage ist insoweit gegeben, als erstmalig die realistische Möglichkeit besteht, unter größtmöglicher Zurückhaltung der Flächeninanspruchnahme für die bauliche Entwicklung die Bereinigung einer auch unter raumordnerischen und touristischen Gesichtspunkten sehr problematischen städtebaulichen Situation (Rückbau bisheriger Kasernengebäude bei gleichzeitiger minimaler Neuinanspruchnahme von Flächen in Randlage zu bisher als Baugebiet ausgewiesenen Bereichen) herbeizuführen; die Grundzüge der Planung sind nicht berührt, da die Neuinanspruchnahme bzw. Überschreitung der Baugebietsgrenzen nur minimal ist und in der Bilanz (kleinräumiges Überspringen der Baugebietsgrenzen zugunsten großräumiger Bereinigung) positiv ausfällt. Dem genannten Zielverstoß stehen zudem die oben aufgezeigten positiv zu wertenden Aspekte (Inanspruchnahme eines bereits baulich genutzten Standortes und damit keine zusätzliche Zersiedelung der Landschaft, deutlich stärkere Entlastung der Landschaft durch den Abriss der Kasernenanlage, erhebliche positive Effekte für die Gemeinde im Hinblick auf Wirtschaftskraft, touristisches Profil und Ortsentwicklung) gegenüber, denen in der raumordnerischen Abwägung ein deutlich stärkeres Gewicht beigemessen wird. Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass sich das Vorhaben hinsichtlich seiner Größenordnung im Rahmen der regionalplanerischen Vorgaben für eine Einzelfallbetrachtung bewegt, so dass eine landes- und regionalplanerische Beurteilung auch außerhalb des durchgeführten Abstimmungs- und Beteiligungsverfahrens hätte erfolgen können. In der Abwägung komme ich deshalb zu dem Ergebnis, dass die oben genannten positiv zu wertenden Aspekte deutlich überwiegen. Aus diesem Grunde kommt dem Projekt aus meiner Sicht eine besondere Bedeutung zu. Des Weiteren sprechen die besonderen Zusammenhänge zwischen baulicher Inanspruchnahme des Kläranlagengeländes und Abriss der Kasernenanlagen dafür, dass hinsichtlich des Standortes des geplanten Golf- und Sporthotels ausnahmsweise eine Abweichung von den im RPl V ausgewiesenen Baugebietsgrenzen vertretbar ist. Ich bestätige deshalb, dass aus landes- und regionalplanerischer Sicht keine Bedenken gegen die Errichtung des geplanten Golf- und Sporthotels auf dem Gelände der nicht mehr genutzten Kläranlage des Abwasserverbandes Sylt im nördlichen Anschluss an den Hörnumer Hafen bestehen. Das geplante Golf- und Sporthotel fällt allerdings unter die Bauverbote des § 80 Landeswassergesetz. Seitens des Referates Küstenschutz und Häfen wurde darauf hingewiesen, dass Ausnahmen von dem Bauverbot nur zulässig sind, wenn sie mit den Belangen des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes vereinbar sind und wenn das Verbot im Einzelfall zu einer besonderen Härte führen würde oder ein dringendes öffentliches Interesse vorliegt. Da eine Entscheidung über eventuelle Ausnahmen in dieser Phase des Verfahrens nicht möglich war, empfehle ich an dieser Stelle dringend, möglichst frühzeitig eine Abstimmung mit den für Küstenschutz zuständigen Behördenherbeizuführen. Bereits im Vorfeld dieses Verfahrens sind die Belange des Natur- und Umweltschutzes, insbesondere im Hinblick auf die Freihaltung geschützter Dünenbereiche für den Golfplatz und den Verbleib des mit der Beseitigung der Kasernenanlagen anfallenden Abbruchmaterials abgestimmt worden. Ich gehe davon aus, dass die Ergebnisse dieser Abstimmungen im Zuge der weiteren Projektplanung berücksichtigt wurden / werden.“

Abwägungsvorschlag:
Die zustimmende Stellungnahme der Landesplanung wird von der Gemeindevertretung zur Kenntnis genommen.


Rückläufer von:
02 Innenministerium S-H Abt. IV 6

Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:


Rückläufer von:
03 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und VerkehrAbt. Verkehr über Straßenbauamt Flensburg(Schriftsatz vom 14.07.05)

Stellungnahme:
Gegen die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes und den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 16 der Gemeinde Hörnum bestehen in verkehrlicher und straßenbaulicher Hinsicht keine Bedenken, wenn folgende Punkte berücksichtigt werden:
1. Gemäß § 29 (1 und 2) Straßen- und Wegegesetz (StrWG) des Landes Schleswig- Holstein vom 22.07.1962 (GVOBI. Seite 237) i. d. F. vom 02.04.1996.(G/QBI. Seite 413) dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt Hochbauten jeder Art sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs in einer Entfernung bis zu 20 m von der Landesstraße 24, gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet bzw. vorgenommen werden.
2. Direkte Zufahrten und Zugänge dürfen zur freien Strecke der L 24 nicht angelegt werden. Die Erschließung des ausgewiesenen Gebietes hat ausschließlich über die vorhandene Gemeindestraße zur L 24 zu erfolgen.
3. Entlang der L 24 ist eine Abgrenzung zum Golfplatz vorzusehen die gleichzeitig gewähr leistet, dass durch den Spielbetrieb auf dem Golfplatz kein GoIfball auf die L 24 gelangen kann.
Die Stellungnahme bezieht sich im straßenbaulichen und straßenverkehrlichen Bereich nur auf Straßen des überörtlichen Verkehrs.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden berücksichtigt.Gegen die Zufahrt auf einer bestehenden Gemeindestraße zur Pflegehalle des Golfplatzes von der L 24 aus bestehen aus Sicht des Landesbetriebs Straßenbau keine Bedenken.


Rückläufer von:
03 a Landesamt für Natur und Umwelt, Abt. 5 Geologie / Boden (Schriftsatz vom 14.06.05)

Stellungnahme: Der Fragenkreis im Zusammenhang mit der langfristigen Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit oberflächennahen mineralischen Rohstoffen ist durch die Maßnahme nicht tangiert, auch sind Geotope der landesweiten Übersichtserhebung von der Planung nicht betroffen. Hinsichtlich der nicht auszuschließenden örtlichen besonderen Beschaffenheit des Baugrundes empfehlen wir zur Begutachtung einen anerkannten Baugrundsachverständigen einzuschalten. Zur Klärung, ob Altlasten oder altlastenverdächtige Flächen in dem vorgenannten Plangebiet vorhanden sind, wenden Sie sich bitte, falls noch nicht geschehen, an die für Altlasten zuständige Behörde des Kreises, bei welcher der aktuelle Erfassungsstand des Kreisgebietes geführt wird.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden berücksichtigt


Rückläufer von:
04 Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten SH

Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:


Rückläufer von:
05 Archäologisches Landesamt (Schriftsatz vom 04.07.08.)

Stellungnahme:
Soweit zu erkennen sind Archäologische Denkmäler oder die historische Kulturlandschaft nicht betroffen. Bei einer Kulturprüfung ist der Abschnitt Kulturgüter ohne Auswirkungen.

Abwägungsvorschlag:
Kenntnisnahme


Rückläufer von:
06 Landesamt für Denkmalpflege S-H

Stellungnahme:
Keine Bedenken (Schriftsatz vom 22.06.05)

Abwägungsvorschlag:

Rückläufer von:
07 Staatliches Umweltamt


Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:


Rückläufer von:
08 Amt für ländliche Räume (Schriftsatz vom 14.07.05; Ergänzung 18..08.2005)

Stellungnahme:
Keine Bedenken aus Sicht der Landwirtschaft. Aus küstentechnischer Sicht weise ich darauf hin, dass die Bau – und Nutzungsverbote der §§ 78 und 80 des Landeswassergesetzes (LWG) zu beachten sind. Eventuelle Ausnahmen sind unter Einreichung von detailliertem Planungsmaterial beim ALR Husum zu beantragen.Hiermit stelle ich die küstenschutzrechtliche Genehmigung in Aussicht. Die abschließende Entscheidung kann erst nach Einreichung von detaillierten Planungsunterlagen getroffen werden.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden berücksichtigt.


Rückläufer von:
09 Forstamt Nordfriesland

Stellungnahme:
Belange werden nicht berührt. (Schriftsatz vom 21.06.05)

Abwägungsvorschlag
Kenntnisnahme


Rückläufer von:
10. Landwirtschaftskammer S-H

Stellungnahme:
Keine Bedenken oder Änderungswünsche. (Schriftsatz vom 21.06.05)

Abwägungsvorschlag:
Kenntnisnahme


Rückläufer von:
11 Industrie- und Handelskammer (Schriftsatz vom 18.07.05)

Stellungnahme:
Die Voraussetzungen zur Schaffung eines Sondergebietes, Golfplatz und Sporthotel werden von uns positiv gesehen. Das 4— 5 Sterne Hotel wird zu einer weiteren Imageverbesserung der Insel Sylt und insbesondere des Ortes Hörnum beitragen. Irritationen verursacht der Hinweis, dass im Zuge der Umsetzung auch bestehende Kleingewerbebetriebe aus dem Naturschutzgebiet verlagert werden können. Aus unserer Sicht ist nicht erkennbar, welche Betriebe hiermit gemeint sind. Gleichwohl halten wir es für dringend erforderlich, dass eine derartige Verlagerung im Einvernehmen mit den betroffenen Unternehmen vorgenommen wird. Mit unserer positiven Einschätzung möchten wir aber gleichwohl auf die Notwendigkeit hinweisen, ein Konzept für die zahlreich geplanten Hotelvorhaben auf der Insel Sylt erstellen zu lassen. In der Einzelbetrachtung können die jeweiligen Vorhaben positiv gesehen werden. in ihrer Bündelung die Entwicklung der Ferieninsel Sylt eventuell aber konterkarieren. Aus diesem Grund ist ein Gutachten über die Verträglichkeit mehr als wünschenswert.

Abwägungsvorschlag:
Kenntnisnahme. Der Kreis Nordfriesland hat bereits im Frühjahr dieses Jahres eine Gesamtbetrachtung aller touristischen Vorhaben auf der Insel Sylt angestellt und diese mit dem Innenministerium abgestimmt.


Rückläufer von:
12 Handwerkskammer Flensburg

Stellungnahme:
Keine Bedenken (Schriftsatz vom 04.07.05)

Abwägungsvorschlag:
Kenntnisnahme


Rückläufer von:
13 Gebäudemanagement S-H, Zweigniederlassung Flensburg

Stellungnahme:
Keine Bendenken oder Anregungen (Schriftsatz vom 08.07.05)

Abwägungsvorschlag:
Kenntnisnahme


Rückläufer von:
14 Bundesamt für Immobilienaufgaben (BImA)

Stellungnahme:
Keine Bedenken (Schriftsatz vom 12.07.05)

Abwägungsvorschlag:
Kenntnisnahme


Rückläufer von:
15 Deutsche Telekom AG

Stellungnahme:
Keine Bedenken (Schriftsatz vom 12.07.05)

Abwägungsvorschlag:
Kenntnisnahme


Rückläufer von:
16 Deutsche Bahn DB Services Immobilien GmbH

Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:


Rückläufer von:
17 EVS Sylt (Schriftsatz vom 21.06.05)

Stellungnahme:
Keine Einwände mit folgenden Hinweis: Es sind diverse Entsorgungsleitungen von der Maßnahme betroffenen. In den Planungen ist zu berücksichtigen, dass Anlagen und Leitungstrassen zur Ver- und Entsorgung der gemeinde Hörnum zu sichern sind.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden berücksichtigt


Rückläufer von:
18 Kreis Nordfriesland (Schriftsatz vom 12.07.05)

Stellungnahme -Untere Wasserbehörde-:
Bei den Grundstücken der ehemaligen Kaserne und der Kläranlage handelt es sich aufgrund der ehemaligen Nutzung um .Altlastverdachtsflächen. Diesem Altlastenverdacht ist auf der Grundlage des sog. “Altlastenerlasses“ des Innenministers vom 15. März 2001 mittels einer Standortrecherche nachzugehen, d. h. es ist zu klären ob im Laufe der Nutzungsgeschichte umweltgefährdende Stoffe gelagert, abgelagert, verwandt oder umgeschlagen wurden, die zu einer Kontamination des Bodens oder gar des Grundwassers geführt haben können. Gibt es konkrete Hinweise hierzu sind Detailuntersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen,. sinnvoller weise im Zusammenhang mit den anstehenden Abbrucharbeiten, spätestens aber vor Nutzungsänderung.über das Ergebnis der Standortrecherche bitte ich mich als zuständige Bodenschutzbehörde zu unterrichten.

Stellungnahme-Untere Denkmalschutzb.-:
Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken, sofern die vorhandene Radarstation nicht, wie im Konzept geschildert, als Dependence mit Suiten etc. ausgebaut wird.

Stellungnahme -Verkehrsabteilung-:
Es bestehen aus verkehrsrechtlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Aussagen zur vorgesehenen Erschließung des gesamten Komplexes sind noch nicht getroffen worden, so dass eine konkrete Stellungnahme noch nicht erfolgen kann.

Stellungnahme-Naturschutzbehörde-:
Herr Brambrink verweist auf die Ergebnisse des Scoping-Termins am 21.06.2005.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden berücksichtigt. Standortrecherche ?


Rückläufer von:
AG – 29

Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:


Rückläufer von:
20 BUND Landesverband S-H

Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:


Rückläufer von:
21 NABU Landesverband SH

Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:


Rückläufer von:
22 Verein Jordsand

Stellungnahme:
Auf eine Stellungnahme wird verzichtet. (Schriftsatz vom 13.07.05)

Abwägungsvorschlag:
Kenntnisnahme


Rückläufer von:
23 Söl´ring Foriining

Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:


Rückläufer von:
24 Landesamt für den Nationalpark

Stellungnahme:
- die Verträglichkeit des Plans mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes und Vogelschutzgebietes Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete ist zu prüfen. Die Erhaltungsziele sind derzeit in Erarbeitung und werden zwischen MLUR, NPA, STUA und LANU abgestimmt.
- grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es zu keiner Beeinträchtigung des Nationalparks kommen wird. Von Relevanz für diese Beurteilung ist hierbei die Frage, inwieweit eine Ausweitung des wassersportlichen Angebotes angedacht ist, da das Hotel lt. Unterlagen auch auf "jede Art von Wassersportlern" zielt und "durch zusätzliche Angebote eine möglichst durchgängige Belegung " angestrebt wird. Offensichtlich sind keine baulichen Maßnahmen (ein Hafen mit Anlegemöglichkeiten für Boote ist ja in unmittelbarer Nähe bereits vorhanden) geplant, doch wäre von Interesse zu erfahren,
- welche Arten von Wassersport hier betrieben bzw. entwickelt werden sollen und
- inwieweit es sich lediglich um eine dem Golfsport deutlich untergeordnete Nutzung in kleinem Rahmen handeln soll.
Hierzu vermisse ich Aussagen in den Planunterlagen. (e-mail vom 20.06.05) Schriftsatz vom 04.07.05:
Das Nationalparkamt begrüßt es, dass der Beschluss für eine Nachnutzung getroffen worden ist; die zusammen mit den betroffenen Fachbehörden als die aus naturschutzfachlicher Sicht geeignetste bestimmt wurde, um eine Aufwertung des touristischen Angebots in Hörnum zu schaffen. Angesichts der Nähe des Geländes und vor allem des geplanten Hotelneubaus zu den NA TurRA 2000- Gebieten NTP Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete sowie „Ramsargebiet Schleswig Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete“ ist eine Überprüfung der Verträglichkeit des Plans mit den jeweiligen Erhaltungszielen der Schutzgebiete erforderlich. In den Planunterlagen wird von: einem Golf- und Sporthotel gesprochen, in dem jede Art von Wassersportlern eine Unterkunft wie auch zusätzlich Angebote finden soll Leider werden keinerlei Aussagen über Art und Umfang dieses wassersportbezogenen Angebotes gemacht. Ich möchte darauf hinweisen, dass es nicht Ziel sein kann, hier Sportarten und Freizeitangebote zu schaffen, die nicht mit den Regelungen des Nationalparkgesetzes sowie der Befahrensverordnung des Bundes in Einklang stehen.

Abwägungsvorschlag:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Verträglichkeit des Plans mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes und Vogelschutzgebietes Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete werden im Rahmen der Bauleitplanung intensiv geprüft. Durch den Bebauungsplan wird keine Ausweitung des wassersportlichen Angebotes ermöglicht.


Rückläufer von:
25 Wasser- und Schifffahrtsamt Tönning

Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:


Rückläufer von:
26 Schutzstation Wattenmeer

Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:


Rückläufer von:
27 Stadt Westerland (Schriftsatz vom 14.07.05)

Stellungnahme:
1. Die Stadt Westerland stellt fest, dass das geplante Golfhotel Hörnum mit den angegebenen 80 Suiten und ca. 140—190 Betten den in den Zielvorgaben des Regionalplans beschriebenen Rahmen überschreitet.

2. Die Stadt Westerland vertritt darüber hinaus den Standpunkt, dass die Größe und An zahl. sowie der damit verbundene Bettenzuwachs der - neben dem Hörnumer Golfhotel- bisher bekannten bzw. benannten neuen Hotelprojekte auf Sylt einen Umfang an nimmt der zu einer völligen Abkehr von den bisherigen Festsetzungen des Regional- planes V führen würde und deshalb auch nicht durch das Mittel eines Zielabweichungsverfahrens gem. § 4 Abs. 3 LaPla abgewickelt werden kann, sondern — wenn überhaupt — eine qualifizierte Änderung des Regionalplan Ziffer 4.1 erforderlich machen würde.

3. Die Stadt Westerland stellt gegenüber dem Innenministerium die Forderung auf, dass insbesondere die Bestimmungen von Ziffer 4.1 (7) des Regionalplan im vollen Umfang eingehalten werden, wonach
„keine neuen größeren tourismusbezogenen Bauvorhaben wie gewerblich betriebene Feriendörfer, Hotelkomplexe und sonstig große Einrichtungen für Ferien- und Gästebeherbergung ... errichtet werden dürfen“ bzw. Ausnahmen hiervon zur Erhaltung der Wettbewerbs oder in Verbindung mit der Ersatzinvestitionen für abgängige öffentliche Infrastruktureinrichtungen zur qualitativ hochwertigen Gästebetreuung nur auf der Basis eines Inselwelt abgestimmten Gesamtbedarfskonzepts prüfbar sind“. Westerland besteht insbesondere auf der Aufstellung eines qualifizierten Gesamtbedarfskonzeptes, das mindestens folgende Bausteine enthält.
a) Darlegung der tatsächlichen Flächen- und Bettenzuwächse gegenüber den F-Plan Zielen mit Hilfe des GIS - Sylt und weiterer statistischer Daten
b) Überprüfung und ggfls. Neuformulierung der gesamtinsularen und örtlichen Zielformulierungen bezüglich des quantitativen Wachstums der touristischen Beherbergungskapazitäten
c) Überprüfung und ggfls. Neuformulierung der gesamtinsularen und örtlichen Zielformulierungen bezüglich der qualitativen Ausrichtung der touristischen Beherbergungskapazitäten (Bettenstruktur Vorhandene bzw. benötigte“ Anzahl von Hotel- betten: Zielgruppenorientierung; Vorhandene bzw. »benötigte“ Angebote im Bereich des »Gesundheitstourismus“ ii. a.)
d) Aufzeigen des Bestandes und Skizzierung einer zukünftig sinnvollen insularen Verteilung der touristischen Beherbergungskapazitäten, sofern diese durch öffentliche Bauleitplanung beeinflussbar sind.
e) Anregung, dass alle Gemeinden, die größere, von den Zielen des Regionalpianes abweichende Projekte planen, diese in einen Ortsentwicklungsplan einzubinden haben. (vgl. Rahmenplan der Gemeinde list: Planerische Einbettung des Hotelneubaus in ein städtebauliches und touristisches Gesamtkonzept)

4. Die Stadt Westerland stimmt dem Vorhaben aufgrund der besonders schwierigen wirtschaftlichen Lage Hörnums und der besonders positiven Aussicht auf die Beseitigung von zwei schwerwiegenden städtebaulichen Missständen unter Zurückstellung von Bedenken zu. Unabhängig von diesem Beschluß fordert die Stadt Westerland ein qualifiziertes Gesamtbedarfskonzept für touristische Anlagen wie Hotels und Ferienanlagen. Begründung:
a) Beurteilungshintergrund Regionalpianes V
Der aktuelle Regionalpan V (Stand: 24.10.2000) führt aus, dass “auf den Inseln Sylt, Amrum und Fahr bereits eine hohe Konzentration der touristischen Infrastruktur erreicht ist. Mit den intensiven Nutzungsansprüchen durch Urlaubsgäste und Erholungssuchen de ist eine überproportionale Belastung der Landschaft verbunden“. Vor diesem Hintergrund gibt der Regionalplan V für die zu den “Ordnungsräumen für Tourismus und Erholung zählende Insel Sylt äußerst restriktive Vorgaben vor“: Dazu einige Zitate aus dem Abschnitt 4.1 Ordnungsraum für Tourismus und Erholung (Hervorhebungen durch den Verfasser):
- Aus diesen überörtlichen Gründen wird ... die künftige Siedlungstätigkeit dadurch eingeschränkt, dass sich die weitere bauliche Entwicklung nur noch innerhalb der in der Karte dargestellten Baugebietsgrenzen vollziehen darf (Ziffer 4.1)
- Eine nennenswerte, bloß quantitative Ausweitung der Bettenkapazität ohne Angebotsverbesserung und ohne Abgleich mit strukturell erfolgten Rückgängen des Bettenangebots in der Vergangenheit soll nur noch in begründeten Ausnahmefällen erfolgen (Ziffer 4.1 (4))
- Der inselweiten Abstimmung aller überörtlich wirksamen Planungen, Maßnahmen kommt eine besondere Bedeutung zu. (Ziffer 4.1 (7)).
- Auf den Inseln Sylt, Amrum und Föhr sollen wegen der erreichten hohen Konzentration der touristischen Infrastruktur und wegen der Belastung der Landschaft in der Regel keine neuen größeren tourismusbezogenen Bauvorhaben wie gewerblich betriebene Feriendörfer, Hotelkomplexe und sonstige große Einrichtungen für Ferien- und Gästebeherbergung ... errichtet werden. Hiervon unberührt bleiben die bis zur Rechtswirksamkeit dieses Regionalpianes bereits mit der Landesplanung abgestimmten Vorhabens-Planungen auf den Insel Sylt (vgl. „Vorratsbeschluss“) und Föhr. Ausnahmen hiervon zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit oder in Verbindung mit Ersatzinvestitionen für abgängige öffentliche Infrastruktureinrichtungen zur qualitativ hochwertigen Gästebetreuung sind nur auf der Basis eines inselweit abgestimmten Gesamtbedarfskonzepts prüfbar. Sie müssen sich in das Orts- und Landschaftsbild einfügen. Neue Anlagen wie “klassische Hotels‘ von unter 120 Betten bzw. unter 80 Zimmern sind jeweils im Einzelfall sorgsam zu prüfen. Für alle drei Inseln gilt jeweils ein Abstimmungsgebot für weitere touristische Infrastruktur. (Ziffer 4.1 (7))

Zusammenfassung / Bewertung
Die zur Realisierung des o.a. Vorhabens erforderliche und beantragte Bauleitplanung widerspricht den o.a. Zielsetzungen des Regionalplan. Das Vorhaben ist auch nicht Bestandteil des 0 Eine Genehmigung käme allenfalls auf dem Wege einer Ausnahme in Frage. Die ausnahmsweise Genehmigung wäre auf der Basis eines inselweit abgestimmten Gesamtbedarfskonzepts zu prüfen.

b) Beurteilungshintergrund Schreiben des Kreises Nordfriesland vom 13.04. und 28.04.2005
Der Kreis versteht sein Schreiben vom 13.04. 05 an das Innenministerium, das auch das Golfhotel Hörnum aufführt, als ein — an das Verfahren nach §4 Abs. 3 LaPla (Zielabweichungsverfahren) angelehntes - Antrags- und Konzeptpapier „Perspektiven für die touristische Entwicklung auf der Insel Sylt bis 20101, um eine Neuorientierung der Aussagen des Regionalplan für den Planungsraum V 4.1 zur touristischen Infrastruktur für die Insel Sylt insgesamt zu ermöglichen“. Aus Sicht der Stadt Westerland kann es sich bei dieser Ausarbeitung lediglich um ein Diskussionspapier handeln, nicht jedoch um einen durch die Gemeinschaft der Sylter Gemeinden autorisierten Antrag auf Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens von den Festsetzungen des Regionalplans. Die Ausarbeitung, die jedenfalls mit der Stadt Westerland in keiner Weise vorbesprochen wurde, ist — trotz einer gewissen Einseitigkeit - dazu geeignet, einen Diskussionsprozess in Gang zu setzen, der jedoch ei ne intensive Beteiligung der Gemeinden erfordert. Der Kreis Nordfriesland hat lt. Schreiben vom 28.04.2005 (Verteiler: Bürgermeister der Insel) mit der Landesplanungsbehörde vereinbart, diese inselweite Abstimmung durch zuführen. Dieses Verfahren ist in Form
- einer Bürgermeisterdienstversarnmlung (25.04.2005 in Westerland)
- einer Informationsveranstaltung (23.05.2005 in Rantum und
- durch ein Schreiben vom 13.04.2005 an das Innenministerium und ein Schreiben vom 28.04.2005 an die Inselbürgermeister eingeleitet worden.
Die bisherige Beratung ersetzt die im Regionalplan V geforderte “inselweite Abstimmung eines Gesamtbedarfskonzeptes“ allerdings nicht. Das an das Innenministerium gerichtete Schreiben des Kreises Nordfriesland vom 13.04.2005 nimmt in — aus Sicht der Stadt Westerland gesehen - einseitig wertender Form - Stellung zur touristischen Entwicklung auf der Insel Sylt, bevor der geforderte inselweite Abstimmungsprozess überhaupt in Gang gesetzt wurde. Die an das Innenministerium bzw. die Insel- gemeinden gerichteten “wertenden Empfehlungen des Kreises“ sind in mehrfacher Hinsicht zu hinterfragen:
1. Der Kreis führt aus, dass in den letzten Jahrzehnten die Planungen vor allem auf die Pflege des privaten Bettes fixiert gewesen seien, Vordringlich sei es gewesen, den Einheimischen die Vermietung von Ferienzimmern zum Lebensunterhalt zu ermöglichen. Mittlerweile sei jedoch teilweise ein abnehmendes Interesse an der privaten Zimmerverrnietung, damit auch ein Rückgang der Anzahl der privaten Bet ten zu verzeichnen.
2. Knapp 80% des Übernachtungsvolumens der Insel Sylt entfalle auf Ferienappartements und Privatzimmer, wobei davon auszugehen sei, dass diese Betriebe meist weniger als 9 Betten anbieten.
3. In der Zeitspanne von 1997 - 2002 habe in den Beherbergungsbetrieben auf Sylt sowohl bei den privaten Kleinvermietern als auch bei den Betrieben mit 9 und mehr Betten ein kontinuierlicher Bettenkapazitätsrückgang um insgesamt 1165% statt gefunden. Dabei sei der Bettenabbau bei privaten Kleinvermietern deutlicher aus gefallen als bei den größeren Betrieben.
Die Ausführungen des Kreises sind bezogen auf die Beherbergungsstruktur zu oberflächlich und bezogen auf die Beherbergungskapazität - aufgrund der Übermittlung falscher Daten durch die Sylt-Marketing GmbH - fehlerhaft. zu 1. Richtig ist, dass in den letzten Jahrzehnten die “Pflege des privaten Bettes“ mit dem vordringlichen Zier, “den Einheimischen die Vermietung von Ferienzimmern zum Lebensunterhalt zu ermöglichen“, für die bau und touristische Entwicklung auf Sylt praktisch überhaupt keine Rolle mehr gespielt hat. Seit mehr als 40 Jahren ist nahezu die gesamte Baut auf Sylt auf den Neu bau von “Zweitwohnungssitzen“ gerichtet, die allerdings in großer Anzahl dem “wechselnden Gast“ zur Verfügung gestellt wurden. zu 2. Seit über 30 Jahren findet ein kontinuierlicher Prozess der “Professionalisierung der Vermarktung“ statt, der dadurch gekennzeichnet ist, dass eine noch immer wachsende Anzahl von Appartementvermietungsbetrieben größere, eigentumsübergreifende Kontingente vermarktet und betreut. Die private Zimmervermietung von Einheimischen spielt - prozentual gesehen - eine immer unterordnete Rolle. Keinesfalls darf, wie es die Ausführungen des Kreises NF suggerieren, im Raum stehen bleiben, dass “knapp 80% des Übernachtungsvolumens der Insel Sylt“ in nicht professioneller Weise vermarktet werden. Zu 3. Der dargelegte Bettenkapazitätsrückgang um insgesamt 11,65% und die daraus im Schreiben des Kreises vom 28.04.2005 geschlossene Feststellung, dass die durch die geplanten Hotelprojekte einschließlich des Rantumer Vorhabens zusätzlich entstehenden Hotelbetten im übrigen nach den von mir vorliegenden Zahlen nicht annähernd den in den letzten Jahren stattgefundenen Abbau der Bettenkapazität ausgleichen“ gehen ins Leere! Richtig ist dagegen, dass alle lnselgemeinden die quantitativen Zielvorgaben des Flächennutzungsplanes von 1975, der ortsweise Zuwächse der Bruttowohngeschossflächen (BWGF) und - darauf aufbauend — Bettenzahlen vorgab, in exorbitanter Weise überschritten haben, ohne dass es allerdings bis heute zu einer zusammenfassenden Auswertung und neuen Zielvorgaben gekommen ist. Bereits 1975 wurde die Belastungsgrenze der Insel Sylt mit der ortsweise Zuwächse der Bruttowohngeschossflächen (BWGF) und - darauf aufbauend — Bettenzahlen vorgab, in exorbitanter Weise überschritten haben, ohne dass es allerdings bis heute zu einer zusammenfassenden Auswertung und neuen Zielvorgaben gekommen ist. Bereits 1975 wurde die Belastungsgrenze der Insel Sylt mit seinerzeit 100 Tausend Menschen, die sich in Spitzenzeiten gleichzeitig auf der Insel aufhielten, als erreicht angesehen. Der Regionalplan V bietet zwar an, dass in begründeten Ausnahmefällen eine quantitative Ausweitung der Bettenkapazität aufgrund “strukturell erfolgten Rückgängen des Bettenangebotes in der Vergangenheit“ vgl. Ziffer 4.1 (4) er folgen könnte. Für eine derartige Ausnahmeregelung bietet die Entwicklung auf Sylt — aus einer rein quantitativen Beurteilung heraus — jedoch keinen Anhaltspunkt. Wenn der Kreis mit Schreiben vom 13.04.2005 ausführt, dass eine Neuausrichtung der touristischen Entwicklung auf Sylt dringend geboten sei, um die Insel im Wettbewerb mit anderen Destinationen (insbesondere in Mecklenburg-Vorpommern) konkurrenzfähig zu halten speziell auf Sylt ein deutliches Defizit im Bereich der höherklassigen Hotelangebote zu verzeichnen sei, insbesondere bestünde ein Bedarf an Hotel und Ferienanlagen im gehobenen Bereich auf Sylt erhebliche Defizite insbesondere im Marktsegment “Gesundheitsreisen“, dem allgemein hohe Zuwachsraten prognostiziert werden, bestünden und die prädestinierte Beherbergungsform in diesem Zusammenhang die Hotellerie sei es dringend erforderlich sei, die touristische Infrastruktur der Insel Sylt an die gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen im Tourismusbereich anzupassen neue Zielgruppen zu erschließen seien, die bisher auf Sylt nur unterdurchschnittlich zu vertreten sind (z.B. internationale Senioren) dann wird aus Sicht der Sylter Tourismusfachleute - und nicht nur derer, die durch neue Hotelprojekte eine Konkurrenz zu befürchten hatten - ein “allzu düsteres Bild“ gemalt.
Zusammenfassung/ Bewertung
Dem seitens des Kreises NF angestoßenen Zielabweichungsverfahren kann nicht zu gestimmt werden. Es ist ausdrücklich darauf zu bestehen, dass das für Ausnahmen vorgesehene Verfahren der „Prüfung auf der Basis eines inselweit abgestimmten Gesarntbedarfskonzeptes“ eingehalten wird.

c) Stellungnahme zum Dünengolfplatz und Golfhotel Hörnum Quantitativer Aspekt
Die Schaffung weiterer 140 — 190 Betten widerspricht den grundsätzlichen Zielen des Regionalplans. Allerdings ist diese Aussage in Abwägung zu bringen mit den ca. positiven Aspekten der Beseitigung von zwei eklatanten städtebaulichen Missständen. Es erscheint jedoch sehr zweifelhaft, ob der hohe Aufwand der Grunderwerbs-, Abbruch- und Renaturierungs- sowie Baukosten mit der geplanten Erstellung von „nur“ 140— 190 Betten wirtschaftlich betrieben werden kann!
Qualitative Aspekte
Die weitgehende Renaturierung der Kasernenflächen durch einen Dünengolfplatz und die Beseitigung der - in dem touristisch und ortsplanerisch besonders wichtigen Bereich des Hörnumer Hafens gelegenen - ehemaligen Kläranlage stellt einen hohen Wert dar. Unverständlich wirkt dagegen das in diesem Zusammenhang stehende Vorhaben der Gemeinde Hörnum, die Strandkorbhalle und einen störenden Gewerbebetrieb aus diesem Naturschutzgebiet (FFH) heraus in ein offenbar neu geplantes Gewerbegebiet im Eintrittsbereich zum Campingplatz und damit in ein bestehendes Landschaftsschutzgebiet und das Entree des touristisch bedeutsamen Hörnumer Campingplatzes zu verlagern. (vgl. Artikel in S.R. vom 25.5.05)
Besondere Aspekte Hörnums
Hörnum ist — als ohnehin finanzschwache Gemeinde - in besonderer Weise „konversionsgeschädigt‘ und darf von daher gewisse Kompensationsmaßnahmen erwarten. Darüber hinaus kann der Ort den in Ziffer 4.1 (7) des Regionalplans eröffneten Ausnahmetatbestand ‚Ersatzinvestitionen für abgängige öffentliche lnfrastruktureinrichtungen“ ( Hier Kasernenanlage und Kläranlage ) für sich in Anspruch nehmen.

d) Zum Verfahren
Der Regionalplan V bestimmt wie bereits oben dargestellt — dass auf den Inseln Sylt, Amrum und Föhr wegen der bereits erreichten hohen Konzentration der touristischen Infrastruktur und wegen der Belastung der Landschaft in der Regel keine neuen größeren tourismusbezogenen Bauvorhaben wie gewerblich betriebene Feriendörfer. Hotel- komplexe und sonstige große Einrichtungen für Ferien- und G er richtet werden sollen. Hiervon unberührt bleiben die bis zur Rechtswirksamkeit dieses Regionalplans bereits mit der Landesplanung abgestimmten Vorhaben - Planungen auf den Insel Sylt (vgl. Vorratsbeschluss“) und röhr. Eine Genehmigung des derzeit beantragten Vorhabens der Hapimag - Gruppe ist — wie bereits oben dargelegt — durch den in den Regionalpian V aufgenommenen Vorratsbeschluss“ — angesichts einer Verdoppelung des abgestimmten Volumens (161 gegenüber 80 Einheiten) - bei weitem nicht abgedeckt. Diese Wertung wird noch erhärtet durch die Tatsache. dass sich der „Vorratsbeschluss“ ausschließlich auf die Errichtung „klassischer Hotels“ und nicht — wie in Hörnum beabsichtigt - auf „Ferienwohnanlagen“ bezogen. Der Regionalplan enthält die Regelung Ausnahmen hiervon zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit oder in Verbindung mit Ersatzinvestitionen für abgängige öffentliche lnfrastruktureinrichtungen zur qualitativ hochwertigen Gästebetreuung sind nur auf der Basis eines inselweit abgestimmten Gesamtbedarfskonzepts prüfbar“. Diese Ausnahme kann im Falle des Hapimag — Vorhabens jedoch nicht angewandt werden, da das zur Prüfung erforderliche, insular abgestimmte! Gesamtbedarfskonzept nicht vorliegt. Wenn der Regionalplan V zwar anbietet, dass in begründeten Ausnahmefällen eine quantitative Ausweitung der Bettenkapazität aufgrund “strukturell erfolgten Rückgänge des Bettenangebotes in der Vergangenheit“ vgl. Ziffer 4.1 (4) erfolgen könnte, so bietet die Entwicklung auf Sylt keinen Anhaltspunkt für eine Anwendung dieser Ausnahme. Ein entsprechendes Vorbringen des Kreises NE, das auf der Übermittlung eindeutig falscher Daten über vermeintliche Bettenrückgänge beruhte, musste in der Zwischenzeit revidiert werden.

Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass eine Zustimmung der Landesplanung zu der seitens der Gemeinde Hörnum begehrten Änderung des F-Plans auf der Grundlage der Zielvorgaben des Regionalplans V nicht möglich ist. Daraus folgt, dass wiederum — wie schon im Falle des L Hotel — ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt werden müsste. Damit wird die Zielabweichung schleichend zur Regel. Ob die restriktiven Zielsetzungen des Regionalpan V überhaupt eine erneute Genehmigung auf der Grundlage eines Zielabweichungsverfahrens möglich machen, ist fraglich. Die Stadt Westerland möchte ihre in dieser Stellungnahme zum Ausdruck kommende Bereitschaft für Hörnum einen „Ausnahmeweg“ zu finden, keinesfalls miss verstanden wissen als Zustimmung zu einem Vorgehen, das die Ausnahme zur Regel macht. Das an das Innenministerium gerichtete Schreiben des Kreises vom 13.4.05, das dieser selbst — in Anlehnung an das Verfahren nach §4 Abs. 3 LaPG ( Zielabweichungsverfahren) - als Antrags- und Konzeptpapier zur Neuorientierung der Aussagen des Regionalplan für den Planungsraum V Ziffer 4 bezeichnet, sieht die Stadt Westerland als nicht mit den lnselgemeinden - bzw. zumindest nicht mit der Stadt Westerland ab gestimmt - an. Die Größe und Anzahl, sowie der damit verbundene Bettenzuwachs der bisher bekannten bzw. benannten neuen Hotelprojekte auf Sylt nimmt einen Umfang an, der zu einer völligen Abkehr von den bisherigen Festsetzungen des Regionalplan V führen wird. Ein Zielabweichungsverfahren gem. §4 Abs. 3 LaPIaG kann hier nicht das richtige Mittel sein, sondern es müsste, wenn denn diese Trendwende denn - insular abgestimmt - gewünscht wäre, eine qualifizierte Änderung des Regionalplan V Ziffer 4.1 erfolgen.

Ausblick:
Die Stadt Westerland ist — aufgrund mangelnder Einbindung — von dem in bestimmten Kreisen offensichtlich bereits weit vorangeschrittenen Diskussionsprozess über eine weit gehende Abkehr von den bisherigen Zielsetzungen des Regionalplan V für den Fremdenverkehrsordnungsraum Sylt überrascht worden. Dennoch wird anerkannt. dass der Kreis NF mit seinem Konzeptpapier „Perspektiven für die touristische Entwicklung auf der Insel Sylt bis 2010“ letztlich nur das „planerische Vakuum“ offenbar macht. dass auf Sylt besteht. Allerdings kann dieses Diskussionspapier die überfällige Aufgabe eines Tourismuskonzeptes für Sylt nicht ersetzen und ist bezüglich seiner Wertungen und Schlussfolgerungen gesamtinsular nicht konsensfähig. Vor diesem Hintergrund ist die Stadt Westerland mit einer— zunächst an die Sylter Unternehmer, den Dehoga Sylt und die Sylter Marketing Gesellschaft - ausgesprochenen und dankbar angenommen Einladung initiativ geworden. In der Zwischenzeit hat es zwei Treffen in dieser Zusammenstellung gegeben. Es besteht ein grundsätzlicher Konsens, dass die tourismusrelevanten, insularen Institutionen in Verbindung mit den Kommunen, die daran mitwirken möchten! unter der Federführung der SMG ein „sylt - eigenes“ Thesenpapier zum Zustand und zu den Perspektiven des Tourismus auf Sylt und einen Beitrag zum — lt. Regionalplan V geforderten - Gesamtbedarfskonzept erarbeiten und zur Diskussion.

Abwägungsvorschlag:
Die Zustimmung der Stadt Westerland wird zur Kenntnis genommen.


Rückläufer von:
28 Gemeinde List auf Sylt

Stellungnahme:
Bei der zu überplanenden Kasernenfläche handele es sich um eine „echte Konversionsfläche“. Auch das Hotel bleibt mit rund 80 Einheiten in einem vergleichsweise kleinen Rahmen. Ebenso ist die neue Golfanlage begrüßenswert. Der Bauausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung eine positive Stellungnahme abzugeben. [Sitzung des Bauausschusses der Gemeinde List auf Sylt vom 21.06.2005]

Abwägungsvorschlag:
Die Zustimmung der Gemeinde List auf Sylt wird zur Kenntnis genommen.


Rückläufer von:
29 Gemeinde Rantum (Sylt)

Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:


Rückläufer von:
30 Gemeinde Kampen (Sylt)

Stellungnahme:
Sofern die angegebene Anzahl von 80 Einheiten im Suitenhotel erhöht wird, meldet die Gemeinde Kampen (Sylt) vorsorglich Bedenken an. (Protokollauszug vom Bauauschuss am 27.06.05)

Abwägungsvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen; es ist keine Erhöhung der genannten Größenordnung vorgesehen.


Rückläufer von:
Gemeinde Wenningstedt-Braderup (Sylt)
Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:


Rückläufer von:
32 Gemeinde Sylt-Ost

Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:


Rückläufer von:
33 Naturschutzbeauftragter Herr Grimm c/o LZV Sylt Amt Landschaft Sylt

Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:


Rückläufer von:
34 Landesamt für Natur und Umwelt Abt. 3 Hamburger Chaussee 25 Flintbek

Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:

Beschlussfassung: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt wie folgt:
1. Der Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 der Gemeinde Hörnum (Sylt) wird einschließlich Begründung und Umweltbericht in der vorliegenden Fassung gebilligt. (Unterlagen werden dem Originalprotokoll beigefügt).

2. Der Entwurf des Planes sowie dessen Begründung und Umweltbericht sind nach § 3 Abs. 2 des BauGB öffentlich auszulegen. Die nach § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligenden Träger öffentlichen Belange sind von der Auslegung zu unterrichten.

3. Die Verwaltung wird von der Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beauftragt, entsprechend zu verfahren.

Beschluss: 9 : 0 : 0
Herr Bigos berichtet, dass auch diese Planunterlagen in der Zeit vom 15.11.2005 bis 15.12.2005 im Amt Landschaft Sylt ausgelegt werden.


19b. Beratung und Beschlussfassung über den Entwurf und die Auslegung des Grünordnungsplans zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16

Sachverhalt: Gemäß § 6 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) des Landes Schleswig-Holstein haben die Gemeinden die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes in Landschaftsplänen und für Teilbereiche, die eine vertiefende Darstellung erfordern, in Grünordnungsplänen darzustellen. Ein Landschafts- oder Grünordnungsplan ist u. a. dann umgehend aufzustellen, wenn ein Bauleitplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden soll und Natur und Landschaft dadurch erstmalig oder schwerer als nach der bisherigen Planung beeinträchtigt werden können. Das Büro UAG Umweltplanung und -audit GmbH, Kiel, wurde von der PEG Budersand beauftragt, den Grünordnungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 zu erarbeiten. Im Sinne des § 6 Abs. 4 LNatSchG werden die zur Übernahme geeigneten Inhalte des Grünordnungsplans in den Festsetzungskatalog des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 aufgenommen. Gemäß § 6 Abs. 2 LNatSchG beteiligt die Gemeinde bei der Aufstellung der Landschafts- und Grünordnungspläne die betroffenen Träger öffentlicher Belange, die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzvereine sowie den Landessportverband Schleswig-Holstein e.V., die auf örtlicher Ebene tätigen Naturschutzvereine und die Öffentlichkeit. Mit den Beschluss über den Entwurf und die Auslegung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 16 ist vor dem genannten Hintergrund auch der Beschluss über den Entwurf und die Auslegung des Grünordnungsplans zu fassen. Beschlussfassung: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt wie folgt:
1. Beschluss Grünordnungsplan: Der Entwurf zum Grünordnungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 der Gemeinde Hörnum (Sylt) wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.

2. Gem. § 6 Abs. 2 LNatSchG sind die betroffenen Träger öffentlicher Belange, die anerkannten Naturschutzvereine sowie den Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. zu beteiligen. Hierzu ist der Entwurf des Grünordnungsplans zeitgleich und in Verbindung mit dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 16 der Gemeinde Hörnum (Sylt) öffentlich auszulegen, die zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu unterrichten und zu einer Stellungnahme aufzufordern.

Beschluss: 9 : 0 : 0


20a. Beratung und Beschlussfassung über den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 der Gemeinde Hörnum (Sylt) für das Gebiet nördlich des Strandweges, westlich der Inselbahntrasse, östlich und südlich des Flurstückes 624, einschließlich des Grünstreifens zwischen L24 und ehemaliger Inselbahntrasse (HAPIMAG)

Sachverhalt: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) hat in ihrer Sitzung am 17.02.2005 die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 17 i. S. des § 12 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet nördlich des Strandweges, westlich der Inselbahntrasse, östlich und südlich des Flurstücks 624, einschließlich des Grünstreifens zwischen L 24 und ehemaliger Inselbahntrasse (HAPIMAG) gefasst. Planungsziele sind die Festsetzung eines Sondergebiets SO „Hotel“, die Festsetzung neuer Flächen für den Gemeinbedarf – öffentliche Verwaltung –, die Festsetzung von Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung – öffentliche Stellplätze – sowie Stellplatzflächen für das geplante Hotel. Der Vorhabenträger HAPIMAG/HAVA, das von ihm beauftragte Planungsbüro Richter Architekten, Braunlage, und die Bauabteilung des Amtes Landschaft Sylt haben die Planung des Vorhabens sowie die erforderliche Bauleitplanung gemeinsam soweit vorangebracht, dass sie im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens beschlussfähig ist und der Öffentlichkeit und den zu beteiligenden Behörden im Sinne der §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 zur Stellungnahme vorgelegt werden kann. An den im Aufstellungsbeschluss formulierten Planungszielen wird dabei im Wesentlichen festgehalten. Da sich die Hapimag-Anlage aufgrund ihrer besonderen Betriebsform (Punktesystem für Hapimag-Mitglieder, Zugänglichkeit ausschließlich für Hapimag-Mitglieder) [s. u.] und aufgrund des über ein klassisches Hotel hinausgehenden Angebots an auch für die Öffentlichkeit zugänglichen touristischen Infrastruktureinrichtungen, wie Schwimmbad und Wellnessbereich, von einer Hotelanlage im herkömmlichen Sinn unterscheidet, wird nun die treffendere Bezeichnung Sondergebiet SO „Ferienanlage und Hotel“ gewählt. In dem Gebäude der neuen Gemeinde- und Kurverwaltung, welches ebenfalls im Plangebiet errichtet werden soll, sind auch die Wohnungen für die Rettungsschwimmer unterzubringen. Die Option für eine teilweise geschäftliche Nutzung soll für die Gemeinde Hörnum (Sylt) offen gehalten werden. Aus diesem Grund wird im Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 auf die Festsetzung einer „Fläche für den Gemeinbedarf – Einrichtung: Öffentliche Verwaltung“ zu Gunsten einer Festsetzung Sondergebiet SO 3 – „Sondergebiet für gemeindliche und touristische Verwaltung“ verzichtet. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde aufgrund der Entwicklung des Projektes im Bebauungsplanverfahren wie auch aufgrund von Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung geändert. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung im Sinne des § 4 Abs. 1 BauGB, die seit der BauGB-Änderung durch das EAG Bau im Jahr 2004 durchzuführen ist, wurden die zu beteiligenden Behörden und Nachbargemeinden mit Schreiben vom 22.04.2005 um Abgabe einer Stellungnahme zu der Planung zum damaligen Planungsstand gebeten. Insbesondere wurde auch um Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB gebeten. Auf einen gesonderten Scoping-Termin zur Umweltprüfung wurde verzichtet. Im Rahmen einer Abendveranstaltung am 29.03.2005 wurde die Öffentlichkeit über das Vorhaben gemäß § 3 Abs. BauGB unterrichtet. Die beteiligten Behörden und die Öffentlichkeit haben sich im Rahmen der zuvor genannten Beteiligungsverfahren wie folgt zu dem Vorhaben geäußert, die Stellungnahmen wurden im weiteren Planverfahren wie folgt berücksichtigt:


Rückläufer von:
01 Innenministerium des Landes S-H Abt. Landesplanung IV 9

Stellungnahme:
Bei diesem Vorhaben am Standort des ehemaligen Kurhauses westlich der Inselbahntrasse / der Landesstraße 24 handelt es sich um eine spezielle Vertriebsform mittels Ferienwohnrechten – aus insularer Sicht werden ausschließlich neue Zielgruppen angesprochen. Es umfasst 161 Einheiten mit insgesamt 364 Betten, ein öffentliches Badehaus incl. Schwimmbad sowie einen öffentlich zugänglichen Mehrzweckraum und ermöglicht darüber hinaus die Einrichtung einer neuen Kurverwaltung. Für dieses Vorhaben ist das Bauleitplanverfahren bereits eingeleitet worden. Das Vorhaben beinhaltet Ersatzinvestitionen für abgängige öffentliche Infrastruktur und beansprucht eine bereits baulich genutzte Fläche (ehemaliges Kurhaus der Gemeinde Hörnum). Der innerhalb der regionalplanerisch ausgewiesenen Baugebietsgrenzen liegende Standort des Vorhabens wurde im Rahmen des damaligen „Vorratsbeschlusses“ abgestimmt. Schon anlässlich der Planungen für das zunächst an diesem Standort verfolgte Vorhaben „Blauer Vogel“ musste allerdings aus Gründen der wirtschaftlichen Tragfähigkeit von der ursprünglich vorgesehenen Größenordnung (seinerzeit 80 Einheiten) abgewichen werden. Das Vorhaben dient sowohl der städtebaulichen Aufwertung als auch dem Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinde Hörnum, die als Konversionsstandort auf wirtschaftliche Kompensationsmaßnahmen angewiesen ist. Laut amtlicher Statistik ist in Hörnum im Vergleich der Jahre 1994 und 2004 ein Rückgang bei den Übernachtungen um 23,1 % zu verzeichnen. Der in der Gemeinde Hörnum im Bezug auf strukturelle Aufwertungen bestehende Handlungsbedarf wird von den anderen Inselgemeinden im Grundsatz anerkannt. Ziele der Raumordnung stehen diesem Vorhaben nicht entgegen. Zwar übersteigt die aktuell geplante Größenordnung die gemäß „Vorratsbeschluss“ vorgesehene Beherbergungskapazität und steht demzufolge im Konflikt mit dem im Regionalplan aufgezeigten Entwicklungsrahmen für die Insel Sylt (Grundsatz der Raumordnung). Diesem Gesichtspunkt stehen die vorstehend umrissenen städtebaulichen, strukturellen, wirtschaftlichen und touristischen Effekte gegenüber, die sich sowohl zugunsten der Gemeinde Hörnum als auch in gewissem Umfange gesamtinsular positiv bemerkbar machen werden. In der Abwägung überwiegen deutlich die positiv zu wertenden Aspekte, so dass das Hapimag-Projekt aus landes- und regionalplanerischer Sicht nicht zu beanstanden ist. Die in Aussicht genommene Option auf Veräußerung eines nicht unerheblichen Teils der geplanten Einheiten zielt jedoch auf eine Teileigentumsbildung ab und ermöglicht so die Schaffung zusätzlicher Zweitwohnungen; dies stimmt nicht mit dem Ziel der Raumordnung überein, wonach auf der Insel Sylt Bauleitplanungen zur Errichtung neuer Zweitwohnungen nicht mehr vertretbar sind (siehe Ziffer 4.1 Absatz 7 Unterabsatz 4 RPl V). Die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung kann nur dann bestätigt werden, wenn die Schaffung von Zweitwohnungen ausgeschlossen ist; dem entsprechend muss auf die Option einer Teileigentumsbildung verzichtet werden. Schon im Vorfeld dieses Verfahrens war die städtebauliche Planung dieses Projektes Gegenstand kritischer Äußerungen; insbesondere wurde seinerzeit auf gestalterische und funktionale Problembereiche aufmerksam gemacht. In der Folge fanden hierzu Abstimmungen mit dem Kreis Nordfriesland und dem Referat Städtebau- und Ortsplanung statt. Ich gehe davon aus, dass die Ergebnisse dieser Abstimmungen im Zuge der weiteren Projektplanung berücksichtigt wurden / werden. (Schriftsatz vom 06.10.20059

Abwägungsvorschlag:
Der Sachverhalt wird zu Kenntnis genommen. Für die Hapimag ist ein Festhalten an der Möglichkeit der Bildung von Teileigentum Voraussetzung zur Realisierung des Projektes. Die Bildung von Teileigentum dient nicht der Schaffung neuer Zweitwohnungen, sondern ist Bestandteil des mFinanzierungsmodells „Sell-an-rent-back“. Nach Absprache mit der Landesplanung teilte diese Folgendes mit: „Die Zielsetzung, dass im Rahmen des Hapimag-Projektes keine Zweitwohnungsentwicklung erfolgen soll, wird auch von der Gemeinde Hörnum verfolgt. Vorgesehen ist deshalb, die gewünschte Teileigentumsbildung im Rahmen eines "Sale-and-rentback-Verfahrens" zwar zu ermöglichen, zugleich aber die Eigennutzung durch die Erwerber mittels einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde sowie mittels Baulasteintragung stark einzuschränken und so die touristisch-gewerbliche Nutzung sicherzustellen. Damit geht die Gemeinde deutlich in die Richtung, die die Einhaltung des Ziels der Raumordnung gemäß Ziffer 4.1 Absatz 6 Unterabsatz 4 des Regionalplans V sicherstellen soll. Folgende Ergänzungen halte ich aber darüber hinausgehend für erforderlich: Es ist eine aktive Regelung hinsichtlich der "Zur-Verfügung-Stellung" der Einheiten an den Hotelbetrieb für die touristisch-gewerbliche Vermarktung und Vermietung aufzunehmen. Mit dieser Ergänzung und der Darstellung der in Aussicht genommenen Vorgehensweise insgesamt in den Planunterlagen zur 3. Änderung des F-Plans / zum vorhabenbezogenen B-Plan Nr. 17 könnte dann bestätigt werden, dass aus landes- und regionalplanerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen das geplante Vorhaben bestehen.“ Im Durchführungsvertrag ist eine Regelung entsprechend der Vorgaben der Landesplanung aufzunehmen, ggf. kommt auch die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit gem. §§ 1090 ff. BGB an erster Stelle im Grundbuch in Betracht. Eine grundsätzliche Änderung des Planentwurfs erfolgt jedoch nicht.

Rückläufer von:
02 Innenministerium des Landes S-H Abt. IV 6

Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:


Rückläufer von:
03 Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Abt. Verkehr über Straßenbauamt Flensburg

Stellungnahme:
Gegen die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan Nr. 17 der Gemeinde Hörnum (Sylt) bestehen in verkehrlicher und straßenbaulicher Hinsicht keine Bedenken, wenn nachstehende Punkte berücksichtigt werden:
1. Direkte Zufahrten und Zugänge dürfen zur freien Strecke der Landesstraße 24 nicht angelegt werden.
2. Gemäß § 29(1) Straßen- und Wegegesetz (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.04.1996 (QVOBI. Seite 413) dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt Hochbauten jeder Art sowie Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs in einer Entfernung bis zu 20,OOm an der L 24, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet bzw. vorgenommen werden.
3. Die für die Erschließung vorgesehene Gemeindestraße Strandweg ist im Einmündungsbereich der 1. 24 bei km 0,377 auf 20m Lange mit 5,50m Breite auszubauen. Der Ausbau mit der erforderlichen Umsetzung der in km 0,380 vorhandenen Fußgängersignalanlage darf nur im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Niederlassung Flensburg erfolgen. Rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten sind dem LBV-SH Niederlassung Flensburg Ausführungsplan zur Genehmigung vorzulegen. An der Einmündung der Gemeindestraße Strandweg in die L 24 bei km 0,377 sind Sichtfelder gem.RAS-K-1 Ziffer 3.4.4 vorzusehen.
4. Die Sichtfelder sind von jeglicher Bebauung, Bepflanzung oder sonstigen Nutzung von mehr als Q,70m Höhe über Fahrbahnoberkante freizuhalten.
5. Es wird angeregt zur Vermeidung eines ansonsten erf. Antrages auf eine Freistellung von der Planfeststellung, den Geltungsbereich des B so festzulegen, dass der Einmündungsbereich der Gemeindestraße Strandstraße mit erfasst wird.
6. Die in rot eingetragene OD-Grenze an der Landesstraße 24 bei km 0,516 ist in die Planunterlagen zu übernehmen.
7. Die gesamte Erschließungssituation westlich und östlich der L 24 sowie die Gestaltung der Parkflächen sollte im weiteren Verfahren konkret mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Niederlassung Flensburg abgestimmt werden. Die vorliegenden Unterlagen lassen detaillierter Aussagen noch nicht zu. Ich bitte daher um entsprechende Vorlage.

Die Stellungnahme bezieht sich im straßenbaulichen und straßenverkehrlichen Bereich nur auf Straßen des überörtlichen Verkehrs. (Schriftsatz vom 17.05.05)

Abwägungsvorschlag:
Zu 1: Mit dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr des Landes SH und dem zuständigen Straßenmeister wurde vereinbart, dass die Zufahrten zum Hapimag-Parkplatz im Rahmen einer entsprechenden Sondererlaubnis zulässig sind.
Zu 2: Im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung ist ein Errichten der Stellplatzanlage an der L 24 möglich.
Zu 3 und 4: Die Sichtfelder wurden in den B-Plan samt frei zu haltender Bauflächen übernommen. Entsprechende textliche Festsetzungen wurden in den Entwurf eingearbeitet. Bei jedweden Änderungen an der Fußgängersignalanlage und an den Einmündungsbereichen zur L 24 wird der Landesbetrieb beteiligt.
Zu 5: Der Geltungsbereich des B-Plans wurde entsprechend erweitert.
Zu 6: Die OD-Grenze wurde in den Plan übernommen.
Zu 7: Im Rahmen der weiteren Planungen wird eine enge Zusammenarnbeit mir dem Landesbetrieb angestrebt.

Rückläufer von:
04 Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes SH

Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:


Rückläufer von:
05 Archäologisches Landesamt Schloss Anettenhöh

Stellungnahme:
In dem betroffenen Gebiet sind zur Zeit keine archäologischen Denkmale bekannt. Auswirkungen auf Kulturgut sind nicht zu erkennen. Hiermit erteile ich ein Negativattest. (Schriftsatz vom 04.05.05)

Abwägungsvorschlag:
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt aufgrund der vorgetragenen Stellungnahme nicht.

Rückläufer von:
06 Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein

Stellungnahme:
Keine Bedenken. (Schriftsatz vom 17.05.05)

Abwägungsvorschlag:
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt aufgrund der vorgetragenen Stellungnahme nicht.

Rückläufer von:
07 Staatliches Umweltamt

Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:


Rückläufer von:
08 Amt für ländliche Räume

Stellungnahme:
Aus Sicht der Landwirtschaft und Flurneuordnung keine Bedenken. Zum Küstenschutz wird auf die allgemein exponierten Lage hingewiesen. Die betroffenen Flurstücke liegen im Geltungsbereich des Landeswassergesetzes (LWG) Schleswig-Holstein. Bei der Errichtung von baulichen Anlagen sind die Bau- und Nutzungsverbote gemäß der §§ 77 bis 80 LWG zu beachten. (Schriftsatz vom 18.05.05)

Abwägungsvorschlag:
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt aufgrund der vorgetragenen Stellungnahme nicht. In der Begründung wird auf die §§ 77 und 80 LWG hingewiesen.

Rückläufer von:
09 Forstamt Nordfriesland

Stellungnahme:
Keine Bedenken (Schriftsatz vom 26.04.05)

Abwägungsvorschlag:

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt aufgrund der vorgetragenen Stellungnahme nicht.

Rückläufer von:
10. Landwirtschafts-Kammer S-H

Stellungnahme:
Keine Bedenken (Schriftsatz vom 27.04.05)

Abwägungsvorschlag:

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt aufgrund der vorgetragenen Stellungnahme nicht.

Rückläufer von:
11 Industrie- und Handelskammer

Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:


Rückläufer von:
12 Handwerkskammer Flensburg

Stellungnahme:
In Beantwortung Ihres Schreibens vom 22.04.2005 teilen wir Ihnen mit, daß nach Prüfung der obigen Pläne von uns keine Bedenken gegen die vorgesehene Planung geltend gemacht werden. (Schriftsatz vom 12.05.05)

Abwägungsvorschlag:

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt aufgrund der vorgetragenen Stellungnahme nicht.

Rückläufer von:
13 Gebäudemanagement S-H Zweigniederlassung Flensburg

Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:


Rückläufer von:
14 Bundesamt für Immobilienaufgaben (BImA)

Stellungnahme:
Keine Anregungen (Schriftsatz vom 02.05.05)

Abwägungsvorschlag:

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt aufgrund der vorgetragenen Stellungnahme nicht.

Rückläufer von:
15 Deutsche Telekom AG

Stellungnahme:
Keine Bedenken (Schriftsatz vom 22.04.05)

Abwägungsvorschlag:

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt aufgrund der vorgetragenen Stellungnahme nicht.

Rückläufer von:
16 Deutsche Bahn DB Services Immobilien GmbH

Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:

Rückläufer von:
17 EVS Sylt

Stellungnahme:
Das von den Planungen betroffene Grundstück westlich der Rantumer Straße L 24 ist an den Versorgungseinrichtungen Gas, Wasser und Elektrizität der Energieversorgung Sylt GmbH (EVS) sowie der Schmutzwasserbeseitigung-einrichtung des Abwasserzweckverbandes Sylt (.AZV) angeschlossen. Die Leistungsfähigkeit der Ver- und Entsorgungseinrichtungen ist für die bestehende Nutzung bemessen. Hapimag plant auf diesem Grundstück die Errichtung von Ferienwohnungen. Durch die Intensivierung der Nutzung steigt der Leistungsbedarf in den Ver- und Entsorgungseinrichtungen auf dem Gemeindegebiet Hörnum. Für die Versorgungseinrichtungen Gas, Wasser und Elektrizität können durch Hapimag entsprechende Leistungseinheiten bei der EVS bestellt werden. Diese werden durch die EVS auf dem Baugrund stück gemäß den Anforderungen des Investors nach Maßgabe der gültigen technischen Regeln der EVS zur Verfügung gestellt. Die Schmutzwasserbeseitigungsanlagen im Bereich des Plangebietes können eine maximale Schmutzwasserspende von 8 I/s aus dem Plangebiet aufnehmen. Die Begrenzung ist im Flächennutzungsplan zwingend auszuweisen. Alternativ ist dem Investor im Rahmen von Gesprächen die Errichtung einer eigenen Schmutzwasserpumpstation mit Druckrohrleitung unterbreitet worden. Der Einspeisepunkt für die Aufnahme einer maximalen Schmutzwasserspende vom 13,1 l/s wird nördlich des Baugrundstückes auf Höhe des Flurstückes 86/9 vorgegeben. Auf dem Plangebiet befindet sich eine Schmutzwasserpumpstation des AZV. Diese ist durch den Investor zu seinen Lasten umzuve18.05.05. Östlich der Rantumer Straße L 24 ist die Errichtung einer neuen Kur und Gemeindeverwaltung Hörnum geplant. Dieses Grundstück ist bisher nicht an die Örtlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen angeschlossen. Für die Versorgungseinrichtungen Gas, Wasser und Elektrizität können durch Hapimag entsprechende Leistungseinheiten bei der EVS bestellt werden. Diese werden durch die EVS auf dem Baugrundstück gemäß den Anforderungen des Investors nach Maßgabe der gültigen technischen Regeln der EVS zur Verfügung gestellt. Die Entsorgung der auf diesem Grundstück erzeugten Schmutzwassermengen Kann über den in der Rantumer Straße L24 vorhandenen Kanal erfolgen. (Schriftsatz vom 18.05.05)

Abwägungsvorschlag:
Die Hapimag verhandelt mit der EVS separat über die Erschließung des Plangebietes.

Rückläufer von:
18 Kreis Nordfriesland Untere Bauaufsichtsbehörde,

Stellungnahme- Abt. Brandschutz-:
Es bestehen keine Bedenken, wenn folgende Punkte berücksichtigt werden: Für den Geltungsbereich des B-Planes ist gem. W 405 der DVGW eine Löschwasserversorgung von 96 m³/h für die Dauer von 2 Stunden sicherzustellen. Anordnung und Lage der erforderlichen Entnahmestellen sind vor Beginn der Erschließungsarbeiten mit der Bauaufsicht / Brandschutz sowie der zuständigen Feuerwehr abzustimmen.
Abwägungsvorschlag:
Die geforderte Löschwasserversorgung wird über das anlageninterne Schwimmbad sichergestellt. Die Straßen bzw. Zufahrten, die auch als Zufahrt für die Feuerwehr dienen, sind entsprechend der DIN 14090 zu planen und auszuführen. Ein entsprechender Hinweis wird in die textlichen Festsetzungen aufgenommen.

Stellungnahme -Bauaufsichtsabteilung-:
Erforderliche Straßen bzw. Zufahrten, die auch als Anfahrtswege für die Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge genutzt werden müssen, sind entsprechend den Anforderungen der DIN 14090 zu planen und auszuführen (Schriftsatz vom 20.05.05) Keine Bedenken (Mail vom 03.06.05)
Abwägungsvorschlag:
Der Sachverhalt wird zu Kenntnis genommen

Stellungnahme - Naturschutzabteilung -:
Für die Belange des Naturschutzes wird als notwendig erachtet:
1. Entwicklung im Verhältnis zu den Aussagen des Landschaftsplans.
2. Nach § 6 LNatSchG wird die Aufstellung eines Grünordnungsplans (GOP) dann erforderlich, wenn für das Plangebiet eine vertiefende Betrachtung erforderlich wird. Eine Abhängigkeit zur Plangebietsgröße formuliert das Gesetz nicht. Hingegen wird im Erlass zur Eingriffsregelung auf eine Größe ab 2 ha hingewiesen. Die begleitende Aufstellung des GOP wird empfohlen, Einerseits wird die o.g. Gebietsgröße erreicht und andererseits ist der gesetzliche Biotopschutz betroffen. Ferner liegt das Gebiet in einer touristischen Entwicklungsachse und teils umgeben von Schutzgbieten.
3. Für die Bearbeitung der Eingriffs-Ausgleichsregelung wird eine aktuelle Biotopaufnahme erforderlich. Zum im Zusammenhang stehenden Planungsprozedere verweise ich auf den Erlass zur Bauleitplanung von 1998 sowie auf § 15a Abs. 5 LNatSchG,
4. Mögliche Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete sind zu prüfen.
5. Möglicherweise notwendige Grundwasserabsenkungen im Zusammenhang mit der Baumaßnahme können Auswirkungen auf die angrenzende Biotop- und Schutzgebietskulisse (feuchte Dünentäler der weiteren Umgebung) haben. Entsprechende Prognosen bzw. die Darlegung von Vermeidungsmaßnahmen werden als erforderlich angesehen (Schriftsatz vom 27.05.2005)
Abwägungsvorschlag:
1. Erfolgt im GOP und Umweltbericht
2. GOP wurde von UAG erstellt, Aussagen wurden in den B-Plan-Entwurf übernommen.
3. Biotopaufnahme wurde durch UAG vorgenommen.
4. Wird im GOP und im Umweltbericht untersucht.
5. Wird im Umweltbericht untersucht.

Rückläufer von:
19 AG – 29

Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:


Rückläufer von:
20 BUND Landesverband Schleswig-Holstein

Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:


Rückläufer von:
21 Naturschutzbund Deutschland Landesverband S-H

Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:


Rückläufer von:
22 Verein Jordsand

Stellungnahme:
Das Vorhaben wird vom Verein Jordsand zur Kenntnis genommen. Auf eine Stellungnahme wird an dieser Stelle verzichtet. (Schriftsatz vom 19.05.05)

Abwägungsvorschlag:
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt aufgrund der vorgetragenen Stellungnahme nicht.

Rückläufer von:
23 Söl´ring Foriining

Stellungnahme:
Die Söl´ring Foriining spricht sich gegen die Hotelanlagen von Großaktionären aus. Wir sehen keine Chance für den Sylter Vermieter im Wettbewerb um die Gunst des Gastes. Wir hoffen auf eine weitsichtige Politik, die vor allem den hier lebenden Bürgern die wirtschaftliche Basis für die Zukunft sichern soll. Wir sprechen uns dafür aus, dass die Ideale der Insel für den Badegast und den Syltern deutlicher hervorgehoben und der Erholungswert für die Zukunft gesichert bleibt. Wir möchten keinen Sylt - Discounter im Vermietungsangebot erleben. Die Söl´ring Foriining sieht die Gefahr eines wirtschaftlichen Zusammenbruchs. Sind die Baumaßnahmen und deren zusätzliche Belastungen für die Insel, ihre Bewohner und deren Gäste noch zu verantworten? Wer kann uns die Angst nehmen? Im Gegensatz zur Meinung aus dem Kreis sind wir sehr wohl der Meinung, dass der Sylter, der hier wohnt und auch wirtschaftlich von der „weißen Industrie“ abhängig ist, die Lage besser beurteilen kann, wie ein ortsfremder Gutachter oder Politiker. Wir verlangen eine Verträglichkeitsanalyse mit Schwerpunkten Verkehrsinfrastruktur und Lärmimmission (einschließlich der Bahn), Auslastung der Kapazitäten in Verbindung damit, ob wir noch einen Erholungswert auf der Insel gewähren können. Können wir den Anspruch auf einer (Bäder) Urlaubsinsel erhalten, ob der zusätzlichen Belastungen? (Schriftsatz vom 23.05.05)

Abwägungsvorschlag:
Es wird darauf hingewiesen, dass Hapimag eine eigene Gästeklientel auf die Insel bringt und somit keine Konkurrenz zu den Kleinvermietern darstellt. Der Erholungswert Hörnums ist derzeit vor allem durch die Ortseingangssituation und die Bausünden der Vergangenheit beeinträchtigt. Wer die Beseitigung dieser Missstände fordert, muss auch erklären, wie er dies finanzieren will. Hier sind auch Zugeständnisse an Investoren notwendig, wenn man diese halten will. Die Gemeinde Hörnum hat auf ihre Ausschreibung der Flächen drei Angebote erhalten, von denen das von Hapimag den Vorstellungen der Gemeinde Hörnum in Bezug auf die Gästesschicht und das Konzept am ehesten entsprach. Die Hapimag beseitigt einen erheblichen städtebaulichen Missstand in der Gemeinde und trägt somit zu einer erheblichen Aufwertung des Gesamtortes und der Ortseingangssituation bei. Zudem wird die Kaufkraft durch die neue Gästeschicht erheblich angehoben.

Rückläufer von:
24 Landesamt für den Nationalpark

Stellungnahme:
Keine Bedenken (Schriftsatz vom 29.04.05)

Abwägungsvorschlag:
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt aufgrund der vorgetragenen Stellungnahme nicht.

Rückläufer von:
25 Wasser- und Schifffahrtsamt Tönning

Stellungnahme:
Keine Einwände (Schriftsatz vom 02.05.05)

Abwägungsvorschlag:
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt aufgrund der vorgetragenen Stellungnahme nicht.
Rückläufer von:
26 Schutzstation Wattenmeer

Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:


Rückläufer von:
27 Stadt Westerland

Stellungnahme:
Quantitative Aspekte
Im so genannten „Vorratsbeschluss“ wurden - insular und mit der Landesplanung - für Hörnum 80 Hoteleinheiten (entspr. 80 Doppelbetten) abgestimmt. Dieser Rahmen wird durch das geplante Hapimag - Ferienressort mit 161 Ferienwohnungen und 346 Betten erheblich überschritten bzw. nahezu verdoppelt. Für eine derartige Kapazitätssteigerung bietet der Regionalplan, der die maximale Größe für neue Anlagen auf 120 Betten bzw. 80 Zimmer begrenzt und selbst schon diese unter die Forderung einer sorgfältigen Einzelfallprüfung stellt, keine Grundlage.

Qualitative Aspekte
Aufgrund der speziellen Vertriebsform der Hapimag – Gruppe (Punktesystem zugunsten von Hapimag - Partnern) kann davon ausgegangen werden, dass überwiegend neue Gäste nach Sylt gezogen werden. Die Umsetzung des Raumprogramms führt zu einer erheblichen baulichen Massierung. Das architektonische Konzept sucht mit dem Leitkonzept „Der Steg durch die Dünen zum Meer“ eine Anknüpfung an die Umgebung. Die Architektur, die sicherlich die Gemüter spalten wird, kann als nüchtern, modern und qualitätvoll bezeichnet werden. Ob „durch die Neugestaltung der Kurverwaltung und der Parkplätze so auch eine städtebauliche Aufwertung des Ortseingangs stattfindet“, wie der Kreis NF mit Schreiben vom 13.04. in den Raum stellt, darf zumindest angezweifelt werden. Die städtische Bauform einer Parkpalette entlang der LIO 24 mit 150 Stellplätzen und einer dementsprechenden Länge von ca. 125 m, kann nicht gerade als ein gelungener Auftakt für die dörflich geprägte Ortsmitte Hörnums angesehen werden.

Besondere Aspekte Hörnums
Hörnum ist – als ohnehin finanzschwache Gemeinde - in besonderer Weise „konversionsgeschädigt“ und darf von daher gewisse Kompensationsmaßnahmen erwarten. Darüber hinaus kann der Ort den in Ziffer 4.1 (7) des Regionalplans eröffneten Ausnahmetatbestand „Ersatzinvestitionen für abgängige öffentliche Infrastruktureinrichtungen“ für sich in Anspruch nehmen.

Zum Verfahren
Der Regionalplan V bestimmt - wie bereits oben dargestellt – dass auf den Inseln Sylt, Amrum und Föhr wegen der bereits erreichten hohen Konzentration der touristischen Infrastruktur und wegen der Belastung der Landschaft in der Regel keine neuen größeren tourismusbezogenen Bauvorhaben wie gewerblich betriebene Feriendörfer, Hotelkomplexe und sonstige große Einrichtungen für Ferien- und Gästebeherbergung errichtet werden sollen. Hiervon unberührt bleiben die bis zur Rechtswirksamkeit dieses Regionalplans bereits mit der Landesplanung abgestimmten Vorhaben - Planungen auf den Insel Sylt (vgl. „Vorratsbeschluss“) und Föhr. Eine Genehmigung des derzeit beantragten Vorhabens der Hapimag - Gruppe ist – wie bereits oben dargelegt – durch den in den Regionalplan V aufgenommenen „Vorratsbeschluss“ – angesichts einer Verdoppelung des abgestimmten Volumens ( 161 gegenüber 80 Einheiten) - bei weitem nicht abgedeckt. Diese Wertung wird noch erhärtet durch die Tatsache, dass sich der „Vorratsbeschluss“ ausschließlich auf die Errichtung „klassischer Hotels“ und nicht – wie in Hörnum beabsichtigt - auf „Ferienwohnanlagen“ bezog. Der Regionalplan enthält die Regelung „Ausnahmen hiervon zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit oder in Verbindung mit Ersatzinvestitionen für abgängige öffentliche Infrastruktureinrichtungen zur qualitativ hochwertigen Gästebetreuung sind nur auf der Basis eines inselweit abgestimmten Gesamtbedarfskonzepts prüfbar“. Diese Ausnahme kann im Falle des Hapimag – Vorhabens jedoch nicht angewandt werden, da das zur Prüfung erforderliche, insular abgestimmte, Gesamtbedarfskonzept nicht vorliegt. Wenn der Regionalplan V zwar anbietet, dass in begründeten Ausnahmefällen eine quantitative Ausweitung der Bettenkapazität aufgrund "strukturell erfolgten Rückgängen des Bettenangebotes in der Vergangenheit" vgl. Ziffer 4.1 (4) erfolgen könnte, so bietet die Entwicklung auf Sylt keinen Anhaltspunkt für eine Anwendung dieser Ausnahme. Ein entsprechendes Vorbringen des Kreises NF, das auf der Übermittlung eindeutig falscher Daten über vermeintliche Bettenrückgänge beruhte, musste in der Zwischenzeit revidiert werden.

Zusammenfassend muss festgestellt werden, dass eine Zustimmung der Landesplanung zu der seitens der Gemeinde Hörnum begehrten Änderung des F-Plans auf der Grundlage der Zielvorgaben des Regionalplans V nicht möglich ist. Daraus folgt, dass wiederum – wie schon im Falle des Lister Hotelprojektes – ein Zielabweichungsverfahren durchgeführt werden müsste. Damit wird die Zielabweichung schleichend zur Regel.Ob die restriktiven Zielsetzungen des Regionalplans V überhaupt eine erneute Genehmigung auf der Grundlage eines Zielabweichungsverfahrens möglich machen, ist fraglich. Die Stadt Westerland möchte ihre in dieser Stellungnahme zum Ausdruck kommende Bereitschaft für Hörnum einen „Ausnahmeweg“ zu finden, keinesfalls missverstanden wissen als Zustimmung zu einem Vorgehen, das die Ausnahme zur Regel macht. Das an das Innenministerium gerichtete Schreiben des Kreises vom 13.4.05, das dieser selbst – in Anlehnung an das Verfahren nach §4 Abs. 3 LaPlaG ( Zielabweichungsverfahren) - als Antrags- und Konzeptpapier zur Neuorientierung der Aussagen des Regionalplans für den Planungsraum V Ziffer 4 bezeichnet, sieht die Stadt Westerland als nicht mit den Inselgemeinden - bzw. zumindest nicht mit der Stadt Westerland abgestimmt - an. Die Größe und Anzahl, sowie der damit verbundene Bettenzuwachs der bisher bekannten bzw. benannten neuen Hotelprojekte auf Sylt nimmt einen Umfang an, der zu einer völligen Abkehr von den bisherigen Festsetzungen des Regionalplanes V führen wird. Ein Zielabweichungsverfahren gem. §4 Abs. 3 LaPlaG kann hier nicht das richtige Mittel sein, sondern es müsste, wenn denn diese Trendwende denn - insular abgestimmt - gewünscht wäre, eine qualifizierte Änderung des Regionalplanes V Ziffer 4.1 erfolgen.

Ausblick:
Die Stadt Westerland ist – aufgrund mangelnder Einbindung – von dem in bestimmten Kreisen offensichtlich bereits weit vorangeschrittenen Diskussionsprozess über eine weitgehende Abkehr von den bisherigen Zielsetzungen des Regionalplans V für den Fremdenverkehrsordnungsraum Sylt überrascht worden. Dennoch wird anerkannt, dass der Kreis NF mit seinem Konzeptpapier „Perspektiven für die touristische Entwicklung auf der Insel Sylt bis 2010” letztlich nur das „planerische Vakuum“ offenbar macht, dass auf Sylt besteht. Allerdings kann dieses Diskussionspapier die überfällige Aufgabe eines Tourismuskonzeptes für Sylt nicht ersetzen und ist bezüglich seiner Wertungen und Schlussfolgerungen gesamtinsular nicht konsensfähig. Vor diesem Hintergrund ist die Stadt Westerland mit einer – zunächst an die Sylter Unternehmer, den Dehoga Sylt und die Sylter Marketing Gesellschaft - ausgesprochenen und dankbar angenommen Einladung initiativ geworden. In einem kurzfristig stattfindenden Startgespräch wird die Stadt Westerland anregen, dass die tourismusrelevanten, insularen Institutionen in Verbindung mit den Kommunen, die daran mitwirken möchten, ein „sylt – eigenes“ Thesenpapier zum Zustand und zu den Perspektiven des Tourismus auf Sylt und ggfls. einen Beitrag zum – lt. Regionalplan V geforderten Gesamtbedarfskonzept – erarbeiten und zur Diskussion stellen. (Gewährung einer Fristenverlängerung bis zum 15.06.05; Eingang obige Stellungnahme mit Schriftsatz vom 17.06.05

Abwägungsvorschlag:
Die grundsätzliche Zustimmung der Stadt Westerland zum Vorhaben der Hapimag wird zur Kenntnis genommen. Eine inselweite Abstimmung wurde im Rahmen der Stellungnahme des Innenministeriums und des Kreises Nordfriesland unter dem Arbeitstitel “Perspektiven für die touristische Entwicklung auf der Insel Sylt bis zum Jahr 2010“ durchgeführt, damit dem Wunsch der Stadt Westerland entsprochen. Von den gestalterischen Aspekten der Hotelanlage ist die Stadt Westerland nicht betroffen.


Rückläufer von:
28 Gemeinde List auf Sylt

Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:


Rückläufer von:
29 Gemeinde Rantum (Sylt)

Stellungnahme:
Obwohl der Ausschuss sich eine bessere Architektur vorstellen kann, werden keine Bedenken erhoben. Die Gemeinde Rantum darf nicht durch zusätzlichen Verkehr belastet werden. (Schriftsatz vom 23.05.05)

Abwägungsvorschlag:
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Im Rahmen einer durch das Büro Haase & Reimer erstellten gutachterlichen Stellungnahme wurde ermittelt, dass das zusätzliche Verkehrsaufommen selbst unter Berücksichtigung der zweiten großen Hörnumer Baumaßnahme Golfhotel zu nicht wahrnehmbaren verkehrlichen Belastungen in der Gemeinde Rantum führen wird. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt aufgrund der vorgetragenen Stellungnahme nicht.

Rückläufer von:
30 Gemeinde Kampen (Sylt)

Stellungnahme:
Die Belastungsgrenze Sylts in den Hauptmonaten ist bereits jetzt überschritten — dies gilt für die gesamte Infrastruktur der Insel. Die Mehrbelastung für die Insel liegt bei den „beschlossenen Projekten“ bei 330.000 zusätzlichen Übernachtungen, d. h, 6 % mehr Gäste in den Hauptmonaten Juli und August, bei einer Realisierung aller Hotelprojekte auf Sylt mit 2.300 Betten sind dies 10 %..Allein der Zuwachs von 1.300 Betten macht einen Übrnachtungsanteil von 35 % aller jetzigen Hotelübernachtungen auf Sylt aus, was für die Insel unzumutbar ist. Allerdings ist unter Berücksichtigung des Ortsbildes nach Art und Größe der Baukörper nicht sylt typisch. Die Gestaltung derartiger Objekte sollte herausragend sein; das Hapimag-Projekt in Hörnum erfüllt diesen Anspruch nicht. Da jedoch durch die besondere Konzeption eine komplett neue Gästeschicht angesprochen wird und der heimischen Tourismuswirtschaft keine Konkurrenz erwächst, wird das Vorhaben für die Gemeinde Hörnum als notwendig angesehen, die Gemeindevertretung beschließt daher dem Bebauungsplan Nr. 17 sowie der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes zuzustimmen. (Schriftsatz vom 14.06.05)

Abwägungsvorschlag:
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt aufgrund der vorgetragenen Stellungnahme nicht. Von den gestalterischen Aspekten der Hotelanlage ist die Gemeinde Kampen nicht betroffen.

Rückläufer von:
31 Gemeinde Wenningstedt-Braderup (Sylt)

Stellungnahme:
Die Belange der Gemeinde Wenningstedt - Braderup werden nicht berührt. Anregungen werden nicht vorgebracht. (Bauausschussprotokoll vom 12.05.05)

Abwägungsvorschlag:
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt aufgrund der vorgetragenen Stellungnahme nicht.

Rückläufer von:
32 Gemeinde Sylt-Ost

Stellungnahme:
Der Bauausschuss nimmt die Planung zur Kenntnis. Es wird auf den Vorratsbeschluss bzgl. der inselweiten Hotelplanungen verwiesen, der nach Ansicht des Ausschusses einzuhalten ist. Eine Beratung soll auch im Hauptausschuss und in der GV stattfinden, weshalb die vorliegenden Unterlagen den Ausschuss- bzw. GV-Mitgliedern über die Fraktionen schnellstmöglich zur Verfügung gestellt werden sollen. Bürgermeister Liebing weist darauf hin, dass die Planung „Hapimag“ nicht mit den anderen insularen Hotelplanungen verglichen werden kann, da im Gegensatz zu jenen kein Zielabweichungsverfahren mehr durchgeführt werden müsse; die Planung sei bereits lange im Vorwege abgestimmt und dürfe nicht benachteiligt werden. (Sitzung vom 11.05.05)

Abwägungsvorschlag:
Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Planentwurfs erfolgt aufgrund der vorgetragenen Stellungnahme nicht.

Rückläufer von:
33. Privatperson

Stellungnahme:
Der Grund dieses Schreibens ist das o.g. Bauvorhaben in Hörnum/Sylt. Ich bin Eigentümerin des Hauses Steintal 34. Mein Grundstück grenzt östlich direkt an das von HAPIMAG zur Errichtung eines Parkdecks geplanten Areals in Höhe des bestehenden Parkplatzes. Ich habe an der Informationsveranstaltung im Hörnumer Kursaal Teil genommen und mir liegen auch nach der Versammlung leider keinerlei konkrete Angaben über die spätere Bauhöhe des Parkdecks vor. Auf Grund der dort vorgestellten Planung möchte ich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens meine Bedenken bei Ihnen aktenkundig machen. Laut Aussage wird das Parkdeck auf der „Höhe normal 0“ errichtet. Sollte die Bauhöhe eine „erträgliche“ Höhe überschreiten, so sehe ich dadurch meine Interessen an eine U Licht-, und Sichtfreiheit direkt berührt. Aus genannten persönlichen Interessen möchte ich höflichst um genaue Angaben, auf welche Gesamthöhe mit parkenden Autos auf dem Oberdeck zu rechnen ist, bitten. Es schließt sich dann die weitere Frage an, ob der am Parkdeck zusätzlich geplante Wall alle oberirdischen Aufbauten und die dort parkenden Fahrzeuge verdeckt? Ich weiß ähnlichen Bedenken unserer Nachbarschaft, wobei das gesamte Vorhaben wohl von allen generell begrüßt wird. Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir meine Bedenken und Sorgen durch anschauliche Unterlagen oder exakte Informationen nehmen würden. (Schriftsatz vom 19.04.05)

Abwägungsvorschlag:
Auf das Parkdeck wird zugunsten eines abgesenkten Parkplatzes verzichtet. Die Immissionsgrenzwerte gemäß TA Lärm werden eingehalten.
Beschlussfassung: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt wie folgt:
1. Der Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 17 der Gemeinde Hörnum (Sylt) wird einschließlich Begründung und Umweltbericht in der vorliegenden Fassung gebilligt. Die Unterlagen werden dem Originalprotokoll beigefügt.

2. Der Entwurf des Planes sowie dessen Begründung und Umweltbericht sind nach § 3 Abs. 2 des BauGB öffentlich auszulegen. Die nach § 4 Abs. 1 BauGB zu beteiligenden Träger öffentlichen Belange sind von der Auslegung zu unterrichten.

3. Die Verwaltung wird von der Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beauftragt, entsprechend zu verfahren.

Beschluss: 9 : 0 : 0


20b. Beratung und Beschlussfassung über den Entwurf und die Auslegung des Grünordnungsplans zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17

Sachverhalt: Gemäß § 6 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) des Landes Schleswig-Holstein haben die Gemeinden die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes in Landschaftsplänen und für Teilbereiche, die eine vertiefende Darstellung erfordern, in Grünordnungsplänen darzustellen. Ein Landschafts- oder Grünordnungsplan ist u. a. dann umgehend aufzustellen, wenn ein Bauleitplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden soll und Natur und Landschaft dadurch erstmalig oder schwerer als nach der bisherigen Planung beeinträchtigt werden können. Das Büro UAG Umweltplanung und -audit GmbH, Kiel, wurde von der Hapimag beauftragt, den Grünordnungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 zu erarbeiten. Im Sinne des § 6 Abs. 4 LNatSchG wurden die zur Übernahme geeigneten Inhalte des Grünordnungsplans in enger Absprache zwischen dem Büro UAG, dem Büro Richter-Architekten, Braunlage, (Planungsbüro von Hapimag) und der Bauverwaltung des Amtes Landschaft Sylt in den Festsetzungskatalog des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 17 aufgenommen. Gemäß § 6 Abs. 2 LNatSchG beteiligt die Gemeinde bei der Aufstellung der Landschafts- und Grünordnungspläne die betroffenen Träger öffentlicher Belange, die nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie § 51 dieses Gesetzes anerkannten Naturschutzvereine sowie den Landessportverband Schleswig-Holstein e.V., die auf örtlicher Ebene tätigen Naturschutzvereine und die Öffentlichkeit. Mit den Beschluss über den Entwurf und die Auslegung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 17 ist vor dem genannten Hintergrund auch der Beschluss über den Entwurf und die Auslegung des Grünordnungsplans zu fassen. Beschlussvorschlag: Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum (Sylt) beschließt wie folgt:
1. Beschluss Grünordnungsplan: Der Entwurf zum Grünordnungsplan zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 der Gemeinde Hörnum (Sylt) wird in der vorliegenden Fassung gebilligt. (Wird dem Originalprotokoll beigefügt).

2. Gem. § 6 Abs. 2 LNatSchG sind die betroffenen Träger öffentlicher Belange, die anerkannten Naturschutzvereine sowie den Landessportverband Schleswig-Holstein e.V. zu beteiligen. Hierzu ist der Entwurf des Grünordnungsplans zeitgleich und in Verbindung mit dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 der Gemeinde Hörnum (Sylt) öffentlich auszulegen, die zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu unterrichten und zu einer Stellungnahme aufzufordern.

Beschluss: 9 : 0 : 0


21. Beratung und Beschlussfassung über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen von Privatpersonen sowie Anregungen der Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 18 der Gemeinde Hörnum (Sylt) sowie Satzungsbeschluss (Südkap)


Zusammenfassung von Rückläufern aus dem Offenlegungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 18 „Südkap“der Gemeinde Hörnum (Sylt)

Rückläufer von:
06. Archäologisches Landesamt S-H

Stellungnahme:
In dem betroffenen Gebiet sind zurzeit keine archäologischen Denkmale bekannt. Auswirkungen auf Kulturgut sind nicht zu erkennen. (Schriftsatz vom 10.10.05)

Abwägungsvorschlag:
Wird zur Kenntnis genommen

Rückläufer von:
07. Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein

Stellungnahme:

Abwägungsvorschlag:

Rückläufer von:
08. Staatliches Umweltamt

Stellungnahme:
Gegen den o.g. Plan bestehen aus Sicht des Immissionsschutzes und des Naturschutzes keine Bedenken. (Schriftsatz vom 10.10.05)

Abwägungsvorschlag:
Wird zur Kenntnis genommen
Rückläufer von:
09. Amt für ländliche Räume

Stellungnahme:
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen aus Sicht der Landwirtschaft und der Flurneuordnung keine Bedenken. Aus Sicht des Küstenschutzes bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Jedoch wird auf die Nutzungsverbote des § 70 Landeswassergesetz (LWG) verwiesen. Eine Ausnahmegenehmigung gem. § 78 Abs. 4 LWG wird in Aussicht gestellt. (Schriftsatz vom 14.10.05)

Abwägungsvorschlag:
Wird zur Kenntnis genommen, die Nutzungsverbote sind bereits in die textlichen Festsetzungen aufgenommen.

Rückläufer von:
11. Wasser– und Schifffahrtsamt Tönning

Stellungnahme:
Keine Einwände. (Schriftsatz vom 12.09.05)

Abwägungsvorschlag:
Wird zur Kenntnis genommen

Rückläufer von:
12. Nationalpark Wattenmeer Schleswig-Holstein

Stellungnahme:
Aus Sicht des Nationalparkamtes bestehen keine Anregungen oder Bedenken. (Schriftsatz vom 13.09.05)

Abwägungsvorschlag:
Wird zur Kenntnis genommen

Rückläufer von:
16. Industrie- und Handelskammer Flensburg

Stellungnahme:
Keine Bedenken (Schriftsatz vom 17.10.05)

Abwägungsvorschlag:
Wird zur Kenntnis genommen

Rückläufer von:
17. Handwerkskammer Flensburg

Stellungnahme:
Keine Bedenken (Schriftsatz vom 13.10.05)

Abwägungsvorschlag:
Wird zur Kenntnis genommen

Rückläufer von:
19. Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in Kiel

Stellungnahme:
Keine Bedenken oder Anregungen (Schriftsatz vom 27.09.05)

Abwägungsvorschlag:
Wird zur Kenntnis genommen

Rückläufer von:
26. EVS Sylt

Stellungnahme:
Keine Einwände,. (Schriftsatz vom 06.09.05)

Abwägungsvorschlag:
Wird zur Kenntnis genommen

Rückläufer von:
27. Kreis Nordfriesland - Untere Naturschutzbehörde

Stellungnahme:
Von Seiten der unteren Naturschutzbehörde wird hinsichtlich der oben genannten Planung. folgende Stellungnahme abgegeben:
1. Plangebiet:
Der Bebauungsplan umfasst Flächen des Naturschutzgebietes „Nordfriesisches Wattenmeer“ und somit ebenfalls Flächen des entsprechenden ‚Natura 2000 Gebietes (Grenzverlauf am Fuße der Deckwerke). An verschiedenen Stellen der Begründung und des Umweltberichtes sind dazu falsche Aussagen getroffen worden. Konsequenzen aus der Tatsache der Schutzgebietsbetroffenheit wurden nicht abgeleitet. Eine erneute Auseinandersetzung wird erforderlich. Die Unterlägen sind in vorliegender Form nicht schlüssig und entsprechen nicht den Anforderungen des BauGB. Der Maßstab für die Bearbeitung ist einerseits die Schutzverordnung und andererseits der: 20e des Landesnaturschutzgesetzes. Die Bebauung umfasst ebenfalls Flächen des Landschaftsschutzgebietes Hörnum. Weder der Grenzverlauf ist dargestellt, noch erfolgte eine Auseinandersetzung mit den Vorgaben der LS.G Verordnung. Auch dazu bedarf es eine Richtigstellung der Unterlagen und Nachbearbeitung. Zum NSG wird eine Änderung des Plangebietes notwendig. Zum LSG ist dessen Grenze zu übernehmen und darzulegen, dass die Schutzziele nicht beeinträchtigt werden.
Abwägungsvorschlag:
Wird zur Kenntnis genommen. Nach intensiver Recherche und Aktenstudium wird festgestellt dass das Plangebiet keine NSG oder LSG Gebiete umfasst, sondern lediglich von ihnen tangiert wird. Dies beruht u.a. auf der Tatsache, dass die alten und großmaßstäblichen Pläne ( bis 1:30.000) nicht parzellenscharf sind. Die Grenzverläufe wurden nachrichtlich in den B-Plan aufgenommen. Die Auseinandersetzung mit der Schutzgebietsbetroffenheit kommt auch weiterhin zu dem Ergebnis, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgebiete zu erwarten ist. Dies wurde auch nach Rücksprache mit der UNB, Herrn Brambrink, bestätigt und nachvollzogen.

2. Strandgastronomie
Die Planung soll eine Erweiterung des Betriebes ermöglichen. In der Festsetzung wird dargelegt, dass weitere Versiegelungen eine Abstimmung mit der UNB vorausgehen muß. Dies entspricht ganz und gar nicht der Systematik der Bauleitplanung. Eine Überarbeitung ist erforderlich. In der Begründung wird über die o.g. Abstimmung hinaus auf Genehmigungen nach § i Abs. 5 des LNatSchG hingewiesen. Zuvor kommt es bei der Flächenansprache (ungenau) zu keinem Hinweis darauf, ob Flächen im Sinne des § 1 Sa Abs. 1 des Gesetzes betroffen sind. Auch dieser Bereich ist richtig zu stellen. Soll mit dem Bebauungsplan eine lnaussichtstellung erreicht werden (siehe hierzu Ziffer 9 des Erlasses zur Bauleitplanung von 1998)?
Abwägungsvorschlag:
Wird zur Kenntnis genommen. In der Begründung und im Umweltbericht wird klargestellt, dass Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne der Eingriffsdefinition des § 8 BNatSchG durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht vorbereitet werden, der in erster Linie Bestandserhaltenden Charakter hat. Lediglich eine geringfügige Erweiterungsmöglichkeit von ca. 40 qm auf unversiegelter Fläche wird im B-Plan vorgehalten. Von einer Ausgleichsmaßnahme für die Versiegelung wird aufgrund der Geringfügigkeit des Eingriffs und der als „gering“ einzustufenden Wertigkeit der Fläche abgesehen. Zudem steht offen, ob und wann es überhaupt zu diesem Eingriff kommen wird.

3. Die Begründung beinhaltet Aussagen zu Natura 2000 dergestalt, dass das Plangebiet von Natura 2000 nicht betroffen sei. Die entscheidende Fragestellung ist jedoch, ob das Natura 2000 Gebiet von der Planung betroffen ist? Siehe dazu die o.g. Ausführungen.
Abwägungsvorschlag:
Wird zur Kenntnis genommen und im Umweltbericht verdeutlicht.

4. Die Begründung enthält Angaben dazu, dass Flachen für Maßnahmen zum Schutz, zu Pflege und zu Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt werden. Tatsächlich enthält der Plan keine diesbezüglichen Festsetzungen.
Abwägungsvorschlag:
Wird zur Kenntnis genommen. Diese redaktionelle Achtlosigkeit wurde korrigiert. Hat sich nach interner Abstimmung mit der UNB und der UAG- Kiel erübrigt. Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne der Eingriffsdefinition des § 8 BNatSchG werden durch die Aufstellung des Bebauungsplanes nicht vorbereitet, der in erster Linie Bestandserhaltenden Charakter hat.

Zusammengefasst wird eine grundsätzliche Überarbeitung notwendig. Der Plan wird weder formalen noch inhaltlichen Anforderungen gerecht. Um erneute Beteiligung wird gebeten. Im Falle der Betroffenheit des gesetzlichen Biotopschutzes ist darzulegen, dass dies im Sinne des Allgemeinwohls (siehe § 1 Sa Abs. 5 LNatSchG) erforderlich ist. Von den anderen beteiligten Abteilungen des Kreises Nordfriesland wurden keine Anregungen gemacht. (Schriftsatz vom 12.10.05)

Rückläufer von:
31. Verein Jordsand

Stellungnahme:
Auf eine Stellungnahme wird verzichtet. (Schriftsatz vom 10.10.05)

Abwägungsvorschlag:


Rückläufer von:
36. Gemeinde Rantum (Sylt)

Stellungnahme:
Keine Bedenken. (Schriftsatz vom 08.09.05.)

Abwägungsvorschlag:


Rückläufer von:
Anregungen Privater: Herr J., 25997 Hörnum

Stellungnahme:
Zu dem aufgestellten Bebauungsplan Nr. 18 möchte ich wie folgt Stellung nehmen: Gegen den von der Gemeinde aufgestellten Bebauungsplan Nr. 18 lege ich hiermit Einspruch ein.
Meinen Einspruch begründe ich wie folgt: Der räumliche Geltungsbereich des B-Planes bezieht sich ausschließlich auf das Grundstück der Segelschule (Flur 3/Flurstück 474). Diese Begrenzung ist für mich nicht nachvollziehbar. Die wesentlichen Festsetzungen des B Planes unter Punkt l treffen auch auf das Nachbargrundstück zu. Der Geltungsbereich muss aus diesem Grund mindestens auf das nördliche Nachbargrundstück erweitert werden. Unter Punkt II, „Maß der baulichen Nutzung“ wird die überbaubare Flache des Grundstückes mit 300 qm angegeben. Nach meiner Einschätzung überschreiten die bereits errichteten baulichen Anlagen schon jetzt die Vorgaben aus dem B-Plan. ich bitte um Überprüfung. Da ich auf dem Nachbargrundstück ebenfalls eine bauliche Anlage errichten möchte, bitte ich Sie in dem Bebauungsplan konkrete Angaben zum Maß der baulichen Nutzung aufzunehmen. Weiterhin halte ich die Begründung der Gemeinde Hörnum für sehr einseitig formuliert. Eine Begründung zum Bebauungsplan sollte den Wunsch und das Ziel der Gemeinde verdeutlichen und nicht die Versäumnisse der Vergangenheit heilen, ich fordere die Bauverwaltung und die Gemeinde Hörnum auf, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 18, gemäß der
Stellungnahme abzuändern. (Schriftsatz vom 12.10.05)
Abwägungsvorschlag:
Wird zur Kenntnis genommen. Die Begrenzung ergibt sich aus der 11.Änderung des FNP. Dort ist diese Fläche in dieser Größenordnung als Strandversorgungsfläche vorgesehen. Eine Erweiterung der Fläche entspräche nicht mehr der vorbereitenden Bauleitplanung der Gemeinde und wäre unzulässig. Es besteht kein Anspruch auf Planung. Dies wurde innerhalb der Bauleitplanung überprüft. Dies widerspräche dem Planungswillen der Gemeinde und den Zielen der übergeordneten Planungen und ist daher nicht möglich. Wird zur Kenntnis genommen. Der Aufforderung kann aus oben genannten Gründen nicht gefolgt werden.